Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

Kriegsministerium. Berlin den 3. August 1894. 
Nlr. 195. 
Neuabdruck der Felddienst-Ordnung. 
Mittelst Allerbschster Rabinete" Ordre vom 20. Juli d. J. ist ein Neuabdruck der Felddienst-Ordnung 
genehmigt worden. Derselbe tritt an Stelle der Felddienst-Ordnung vom 23. Mai 1887 und erhält im 
Diuckvorschriften-Etat die Nr. 438; die Nr. 138 ist daselbst zu streichen. » 
Die Versendung des Neuabdrucks erfolgt seitens der Druckvorschriften-Verwaltung des Kriegs- 
ministeriums, und zwar zunächst nur in beschränkter Zahl (nebst Vertheilungsplan) an die Kommandobehörden 
und Truppentheile des Gardekorps, I. und XVII. Armeekorps und an die bei den diesjährigen Kaisermanövern 
betheiligten Behörden 2c. 
Die in diesen vorläufig zur Verausgabung gelangenden Exemplaren noch fehlenden Anlagen und 
Muster, zu deren Herstellung aut lithographischem Wege längere Zeit erforderlich ist, werden demnächst gegen 
Ende des nächsten Monats mit den übrigen vollständigen Exemplaren an die Armee versandt werden. 
Der Preis für den unmittelbaren Bezug von Neuabdrücken durch Angehörige des Heeres bei 
der Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn hierselbst, Kochstraße Nr. 68—70, wird seiner Zeit 
durch das Armee-Verordnungs-Blatt veröffentlicht werden. 
In Vertretung. 
No. 1021/7. 94. A. 1. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 3. August 1894. 
Nr. 196. 
Nenabdruck der Wehrordnung und Heerordnung vom 22. November 1888. 
Von der Wehrordnung und Heerordnung vom 22. November 1888 ist durch die Königliche rosöuchhandlun 
und Hofbuchdruckerei von E. S. Mittler & Sohn hierselbst, 8W. Kochstraße 68—70, ein Neuabdru 
unter Einfügung der bisher als Deckblätter und handhrisihhche erichtigungen erschienenen Aenderungen in den 
Text hergestellt worden. · 
Eine Ueberweisung an Stelle der im Dienstgebrauch befindlichen älteren Exemplare findet nicht statt, 
dagegen werden diese Neuabdrücke bei etwaigem Mehrbedarf zur Verausgabung gelangen. 
Der Einzelpreis für den Abdruck sowohl der Wehrordnung wie der Heerordnung und zwar für 
unmittelbar aus der Armee der genannten Huchhandlung zugehende Bestellungen beträgt: geheftet 1.. 30 Pf., 
in Pappband gebunden 1 .K. 55 Pf. und in Leinwand gebunden 1 JX. 70 - 
In Vertretung. 
No. 17/8. 94. A. 1. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 6. August 1894. 
Nr. 197. 
Unterrichtskurse der Kriegsschulen. 
An 6. Januar 1895 beginnt auf der Kriegsschule zu Potsdam und am 13. Januar 1895 auf der Kriegs- 
schule zu Cassel ein neuer Kursus. 
Anmeldungen zum Eintritt (§. 17 der Kriegsschul-Instruktion) bis zum 1. Dezember 1894. 
In Vertretung. 
No. 10%/. 94. A. 3. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 9. August 1894. 
Benutzung von Schnellzügen. 
Die Königlich Preußischen Eisenbahn-Direktionen sind ermächtigt worden, beurlaubten Soldaten bei kürzerer 
— bis achttägiger — Urlaubsdauer die Benutzung der III. Wagenklasse aller Schnellzüge nach den Sätzen 
des Miätürtchnh bis auf Weiteres in dem Falle freizugeben, daß es sich um Entfernungen über 300 Kilo- 
meter und um Reisen handelt, die außerhalb der Festzeiten — also nicht an dem Tage vor oder nach Weih-
	        
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