Nur wenn die Beförderung zu Unterof ieren bz. Fellwebeln vor dem 1. Juli erfolgt, sind die
beim Lehr-Infanterie-Bataillon entstehenden Ausfälle durch Kommandirung anderer geeigneter
Personen zu decken. k
Vom 1. August ab dürfen Ablösungen in Folge von Beförderungen nicht stattfinden. Werden
Kommandirte in dieser Zeit zu Unteroffizieren oder Feldwebeln ernannt, so ist denselben — vergl.
VIII. 1 — der Mehrbetrag an Löhnung seitens des Lehr-Infanterie-Bataillons zu zahlen.
. Die Ablösung von Mannschaften behufs Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen Gründen
erfolgt nur durch unmittelbares Benehmen der Truppentheile mit dem Lehr-Infanterie-Bataillon.
Letzterem sind die bhüüglchen Anträge, unter Angabe des Entlassungstages, rechtzeitig zu über-
mitteln. Die Entlassung felbst erfolgt durch den Truppentheil.
Ablösung von Kommandirten in Folge schlechter Führung, Bestrafung, lanzwieriger Erkrankung 2c.
ist vom Lehr-Infanterie-Bataillon bei dem betreffenden Truppentheil zu beantragen. Für diese,
sowie für die zu 8 bezeichneten Mannschaften ist stets Ersatz zu gestellen.
IV. Ueberweisung.
Die Truppentheile senden die Oualifikationsberichte und Personalbogen der kommandirten
Offiziere dem Kommandeur des Lehr-Infanterie-Bataillons ein. Dieser hat nach Beendigung
des Kommandos ein Urtheil über jene Offiziere abzugeben und auf dem Dienstwege an die
betreffenden Regiments= 2c. Kommandeure gelangen zu lassen.
Für jeden kommandirten Offizier ist zur Benutzung im Fall einer Mobilmachung für die Rückreise
zum Truppentheil ein bis au Unterschrift bz. Datum vollständig ausgefertigter Militärfahrschein
(Anlage III. der K. Tr. O.) dem Lehr-Infanterie-Bataillon zu übersenden. (§5. 1 und 28 der
Kriegs-Besoldungsvorschrift.)
. Für jeden kommandirten Unterofftzier und Gemeinen (Gefreiten) — einschließlich Lazarethgehülfen
— sind an das Lehr-Infanterie-Bataillon einzusenden:
a) Das Nationale (auf einem Bogen allein). 5)
b) Ein Lazarethschein (Beilage 13 d. F. S. O.).
Der den Unteroffizieren zuständige Bekleidungshuschß und das Aufnähegeld (23 für mitzu-
bringende (V. 1) und geforderte Sohlen (V. 5) sind niemals baar zu senden; diese Beträge
werden vielmehr vom Lehr--Infanterie-Bataillon vorschußweise Hoadlst, und zwar ersterer am 1.
eines jeden Quartalsmonats im voraus. Dasselbe erhält die Beträge am Schlusse jedes Etats-
jahres durch die General-Militärkasse auf Grund einer Zusammenstellung und unter Beifügung
einer auf den bezüglichen Truppentheil lautenden Quittung erstattet.
Die General-Militärkasse zieht die Beträge von den bezeichneten Bataillonen wieder ein.
Die sämmtlichen unter 1, 2 und 3 aufgeführten Papiere 2c. sind derart abzusenden, daß sie bei
dem Lehr-Infanterie-Bataillon spätestens 14 Lage vor dem Eintreffen der Kommandirten eingehen.
V. Bekleidung und Ausrüstung.
Für jeden Kommandirten einschließlich Offizierburschen sind vom Truppentheil zu verabfolgen:
3 Feldmützen (dem Unteroffizier und Lazarethgehülfen außerdem 1 Schirmmütze),
4 Waffenröcke (darunter 1 Dienstrock),
1 Alenin (den Mannschaften der Mecklenburgischen Truppentheile an Stelle der Litewka
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2 weißleinene Hosen,
2 Drillichhosen,
2 Unterhosen,
1 Mantel,
1 Paar Tuchhandschuhe (dem Unteroffizier 2 Paar neue Lederhandschuhe).
*) Siehe Seite 76 des Armee-Verordnungs-Blattes für 1894. Die in Spalte 15 befindliche Bemerkung 4
kommt in Wegfall, Ziffer 5 wird Ziffer 4.