Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Kriegsministerium. Berlin den 22. August 1894. 
221 
Uebersendung von Nachweisungen über Marschtage für den Rückmarsch der zur Uebung einberufenen 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes seitens der Truppentheile 2c. an die Bezirkskommandos 2c. 
Inm Anschluß an die kriegsministerielle Ausführungsbestimmung vom 10. Juni 1892 zu dem Gesetz, betreffend 
die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften, vom 10. Mai 1892 
— Armee-Verordnungs-Blatt Seite 139 — wird nach Vereinbarung mit dem Herrn Reichskanzler hierdurch 
Folgendes festgesetzt: 
1. 
2 
s52 90 
Unmittelbar nach Beginn der Uebung von einberufenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
ist seitens der Truppentheile bz. derjenigen Dienststellen, welchen bestimmungsmäßig die Abfindung 
der Einberufenen mit Marschgebührnissen obliegt, eine Nachweisung über die Zahl der Marschtage 
für den Rückmarsch aufzustellen und den Bezirkskommandos, welche die Einberufung vrenlahe 
haben, zu übersenden. 
Die Bezirkskommandos haben auszügliche Mittheilungen hieraus den betreffenden Lieferungsver= 
bänden alsbald zuzustellen. 
Die Zahl der in Frage kommenden Marschtage ist, wie für die bestimmungsmäßige Abfindung 
mit Marschgebührnissen vorgesehen, zu bemessen. 
Ist der letzte Uebungstag zugleich Entlassungstag, was in der Nachweisung besonders 
kenntlich zu machen ist, so bleibt derselbe außer Betracht. 
Bezüglich der zur Ausbildung in einzelnen Spezialzweigen herangezogenen Ersatzreservislen bedarf 
es der Angabe der Marschtage nur dann, wenn dieselben zu einer zweiten oder dritten Uebung 
einberufen worden sind. 
Etwa im Laufe der Uebung gegenüber den Angaben der Nachweisung eintretende Aenderungen, 
welche auf die Zahl der Marschtage einen Einfluß haben, lsind den Bezirkskommandos und von 
letzteren den Lieferungsverbänden sobald als möglich mitzutheilen. 
  
No. 190/6. 94. A. 1. Bronsfart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 27. August 1894. 
Nr. 222. 
Verlegung des Wohnsitzes des Garnisonbaubeamten von Fleusburg nach Rendsburg. 
Der Wohrsitz des Garnisonbaubeamten in Flensburg wird zum 1. April 1895 nach Rendsburg verlegt. 
Im Auftrage. 
No. 232/8. 24. B. 5. Frhr. v. Gemmingen. 
Deckblätter gelangen zur Bersendung: 
Nr. 1 bis 7 zur Anschießvorschrift für Geschützrohre und Laffeten, 
Nr. 33 bis 54 zur Traindepot-Ordnung.
	        
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