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Berlin den 8. August 1894.
Nr. 228.
Aenderung der Militär-Eisenbahn-Ordnung.
Inm Reichs-Eisenbahnamt sind einige Aenderungen der Bestimmungen des Theils I und III der Militär-
Eisenbahn-Ordnung, deren alsbaldige Bekanntgabe für nothwendig erkannt ist, zusammengestellt. Dieselben
Künd unter Beifügung eines Auszuges des darauf bezüglichen, von dem Reichs-Eisenbahnamt an die
Bundesregierungen gerichteten Schreibens vom 13. Juli 1894 in den Anlagen A und B nebst der Begründung
unter Gegenüberstellung der bisherigen Fassung abgedruckt.
* Dienststellen sind anzuweisen, sofort nach Maßgabe der geänderten Fassung der Bestimmungen
u verfahren.
Die Aenderungen nebst den Vorbemerkungen werden von dem Reichs-Eisenbahnamt durch Buch-
druck im Format des Theils 1 und III der Militär-Eisenbahn -Ordnung herausgegeben und den Eisenbahn-
verwaltungen in der für die Dienststellen erforderlichen Anzahl von Abdrücken Überwiesen werden. Der
Bedarf ist in kürzester Frist beim Reichs-Essenbahnamt unmittelbar anzumerden.
Der Mmister . öffentlichen Arbeiten.
ielen.
An die Königlichen Eisenbahn-Direktionen und das Königliche Eisenbahn-Kommissariat. V. U. (IV) 6290.
Reichs-Eisenbahnamt. Berlin den 13. Juli 1894.
Nach Einführung der am 1. Januar 1893 in Kraft getretenen Verkehrsordn#ung für die Eisen-
bahnen Deutschlands vom 15. November 1892 ist die richtige Anwendung und Ausführung der Vorschriften
über den Transport von Sprengstoffen und Mumtionsgegenständen für die Armee und Marine in Folge der
Abweichungen dieser Ordnung von den bezüglichen Besummungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung und wegen
der nicht mehr zutreffenden Bezugnahmen in letzterer auf das ehemalige Betriebsreglement außerordentlich
erschwert, da die berreffenden Dienststellen sowohl der Militärverwaliung als der Esenbahnverwattungen da-
bei die verschiedenen Vorschriften: die Knrigs-Transport-Ordnung oder die Friedens-Transport-Ordnung, das
frühere Berriebsreglement und die an dessen Stelle getretene Verkehrsordnung in Betracht ziehen müssen,
auch außerdem noch die auf dem Verfügungswege erlassenen ergänzenden oder abändernden Besummungen zu
beiucksichugen haben. Vieljach vorgekommene Verstoße gegen die Frredens-Transport-Ordnung sind hierauf
zurückzuführen. Die moglichst baldige Einführung der nothwendigen Berichtigungen und Ergänzungen der
Miluar-Essenbahn = Ordnung, insbesondere des §. 48 und der Anlage XI der Knegs-Transport-Ordnung,
sowie des §. 35 und des Verzeichnisses G der Friedens-Transport-Ordnung ist daher erforderlich, zumal es
die Milttärverwaltung für dringend geboten erachtet, daß bei den diesjährigen Manövertransporten nach
zweifellos feststehenden Bestimmungen verfahren werde.
Da die Fertigstellung der im Gange befindlichen Umarbeitung der Militär-Eisenbahn -Ordnung
voraussichtlich noch nicht in diesem Jahre zu gewärtigen ist, es nach Lage der Verhälmsse aber nicht angängig
erscheint, noch vorher eine Beschloßfassung des Bundesrathes und den Erlaß einer Kaiserlichen Verordnung
über einzelne Gegenstände dieser Ordnung herbetzuführen, so mochte es sich empfehlen, nach dem Vorgang=
in früheren Fallen die Eisenbahnverwaltungen anzuweisen, vorläufig nach den in den Anlagen A und B
zusammengefaßten Aenderungen des I. und 1II. Theils der Milutär-Eisendahn -Ordnung (Kr.-Tr.-O. und
Fr.-Tr.-O.) zu verfahren.
Ber der Zusammenstellung des Inhaltes der Anlagen ist davon ausgegangen, daß es zur Erleichterung
der Anwendung und zur richugen Handhabung der Vorschrifien nothwend: a6, ncht bloß die Berichigungen
und Ergänzungen, sondern die betreffenden Besummungen in ihrem vollen Umfange auszunehmen, so daß die
damit defaßten Dienststellen bei ihrer Anwendung die bisherigen bezüglichen Besummungen und die auf dem
Verfügungswege dazu erlassenen Ergänzungen nucht noch besonders zur Hand zu nehmen brauchen.
Außer den auf Eprengsoße und Mumtonsgegenstande bezüglichen Besimmungen enthält die An-
lage A noch eine Aenderung des §. 9 Ziffer 2, 4 und 5 der Kriegs-Transport-Ordnung und die Anlage B
eine Erganzung des §. 34 Ziffer 2 bis 4 der Friedens-Transport -Ordnung, deren Emführung gleichfalls
schon jett dungend erwünscht ist, um bei der Beförderung von Kriegstelegrammen im Falle einer Mobil-
machung Verwirrungen zu vermeiden bz. um der Militarverwaltung bei den diesjahrigen Manövertransporten
die Moglichkeit zu gewähren, Wasserstoffgas zu Zwecken der Luftschifffahrt auf der Eserhah u befördern.
Der Präsident.
R. E. A. No. 5821. Schulz.