Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Berlin den 8. August 1894. 
Nr. 228. 
Aenderung der Militär-Eisenbahn-Ordnung. 
Inm Reichs-Eisenbahnamt sind einige Aenderungen der Bestimmungen des Theils I und III der Militär- 
Eisenbahn-Ordnung, deren alsbaldige Bekanntgabe für nothwendig erkannt ist, zusammengestellt. Dieselben 
Künd unter Beifügung eines Auszuges des darauf bezüglichen, von dem Reichs-Eisenbahnamt an die 
Bundesregierungen gerichteten Schreibens vom 13. Juli 1894 in den Anlagen A und B nebst der Begründung 
unter Gegenüberstellung der bisherigen Fassung abgedruckt. 
* Dienststellen sind anzuweisen, sofort nach Maßgabe der geänderten Fassung der Bestimmungen 
u verfahren. 
Die Aenderungen nebst den Vorbemerkungen werden von dem Reichs-Eisenbahnamt durch Buch- 
druck im Format des Theils 1 und III der Militär-Eisenbahn -Ordnung herausgegeben und den Eisenbahn- 
verwaltungen in der für die Dienststellen erforderlichen Anzahl von Abdrücken Überwiesen werden. Der 
Bedarf ist in kürzester Frist beim Reichs-Essenbahnamt unmittelbar anzumerden. 
Der Mmister . öffentlichen Arbeiten. 
ielen. 
An die Königlichen Eisenbahn-Direktionen und das Königliche Eisenbahn-Kommissariat. V. U. (IV) 6290. 
Reichs-Eisenbahnamt. Berlin den 13. Juli 1894. 
Nach Einführung der am 1. Januar 1893 in Kraft getretenen Verkehrsordn#ung für die Eisen- 
bahnen Deutschlands vom 15. November 1892 ist die richtige Anwendung und Ausführung der Vorschriften 
über den Transport von Sprengstoffen und Mumtionsgegenständen für die Armee und Marine in Folge der 
Abweichungen dieser Ordnung von den bezüglichen Besummungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung und wegen 
der nicht mehr zutreffenden Bezugnahmen in letzterer auf das ehemalige Betriebsreglement außerordentlich 
erschwert, da die berreffenden Dienststellen sowohl der Militärverwaliung als der Esenbahnverwattungen da- 
bei die verschiedenen Vorschriften: die Knrigs-Transport-Ordnung oder die Friedens-Transport-Ordnung, das 
frühere Berriebsreglement und die an dessen Stelle getretene Verkehrsordnung in Betracht ziehen müssen, 
auch außerdem noch die auf dem Verfügungswege erlassenen ergänzenden oder abändernden Besummungen zu 
beiucksichugen haben. Vieljach vorgekommene Verstoße gegen die Frredens-Transport-Ordnung sind hierauf 
zurückzuführen. Die moglichst baldige Einführung der nothwendigen Berichtigungen und Ergänzungen der 
Miluar-Essenbahn = Ordnung, insbesondere des §. 48 und der Anlage XI der Knegs-Transport-Ordnung, 
sowie des §. 35 und des Verzeichnisses G der Friedens-Transport-Ordnung ist daher erforderlich, zumal es 
die Milttärverwaltung für dringend geboten erachtet, daß bei den diesjährigen Manövertransporten nach 
zweifellos feststehenden Bestimmungen verfahren werde. 
Da die Fertigstellung der im Gange befindlichen Umarbeitung der Militär-Eisenbahn -Ordnung 
voraussichtlich noch nicht in diesem Jahre zu gewärtigen ist, es nach Lage der Verhälmsse aber nicht angängig 
erscheint, noch vorher eine Beschloßfassung des Bundesrathes und den Erlaß einer Kaiserlichen Verordnung 
über einzelne Gegenstände dieser Ordnung herbetzuführen, so mochte es sich empfehlen, nach dem Vorgang= 
in früheren Fallen die Eisenbahnverwaltungen anzuweisen, vorläufig nach den in den Anlagen A und B 
zusammengefaßten Aenderungen des I. und 1II. Theils der Milutär-Eisendahn -Ordnung (Kr.-Tr.-O. und 
Fr.-Tr.-O.) zu verfahren. 
Ber der Zusammenstellung des Inhaltes der Anlagen ist davon ausgegangen, daß es zur Erleichterung 
der Anwendung und zur richugen Handhabung der Vorschrifien nothwend: a6, ncht bloß die Berichigungen 
und Ergänzungen, sondern die betreffenden Besummungen in ihrem vollen Umfange auszunehmen, so daß die 
damit defaßten Dienststellen bei ihrer Anwendung die bisherigen bezüglichen Besummungen und die auf dem 
Verfügungswege dazu erlassenen Ergänzungen nucht noch besonders zur Hand zu nehmen brauchen. 
Außer den auf Eprengsoße und Mumtonsgegenstande bezüglichen Besimmungen enthält die An- 
lage A noch eine Aenderung des §. 9 Ziffer 2, 4 und 5 der Kriegs-Transport-Ordnung und die Anlage B 
eine Erganzung des §. 34 Ziffer 2 bis 4 der Friedens-Transport -Ordnung, deren Emführung gleichfalls 
schon jett dungend erwünscht ist, um bei der Beförderung von Kriegstelegrammen im Falle einer Mobil- 
machung Verwirrungen zu vermeiden bz. um der Militarverwaltung bei den diesjahrigen Manövertransporten 
die Moglichkeit zu gewähren, Wasserstoffgas zu Zwecken der Luftschifffahrt auf der Eserhah u befördern. 
Der Präsident. 
R. E. A. No. 5821. Schulz. 
 
	        
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