Beilage zu Nr. 24 d
newes Leilahe 3 . 23.2 * 1894.
Bestimmungen
über die Gewährung von freier Fahrt und Fahrpreis=
Ermäßigungen auf der Königlichen Militär-Eisenbahn.
S. 1.
Die Benutzung der Militär-Eisenbahn durch die Eisenbahn-
Truppen zu dienstlichen Zwecken — und zwar sowohl ge-
schlossener Abtheilungen wie Einzelner — erfolgt nach näherer
Anordnung der Eisenbahn-Brigade unentgeltlich.
S. 2.
Bei Benutzung der Militär-Eisenbahn durch andere Truppen-
theile 2c. in Fällen, in welchen die Benutzung der Eisenbahn
unter Uebernahme der Kosten auf die Fonds der Truppen
gestattet ist, sind folgende Vergütungen zu zahlen:
1. bei der Beförderung mit den fahrplanmäßigen Zügen:
die vereinbarte Ueberfuhrgebühr und Laufmiethe für
etwa von der Nachbarbahn geliehene Wagen;
2. bei der Beförderung in Sonderzügen:
für einen Lokomotivkilometer 00,25 A.
für einen Pack= bz. Güterwagenkilometer 0,03 .,
für einen Personenwagenkilometer P0006 -.
Außerdem für etwa geliehene Wagen die eisenbahnseitig
vereinbarte Ueberfuhrgebühr.
§. 3.
Im Uebrigen findet eine Personenbeförderung ohne Ent-
gelt oder zu ermäßigtem Fahrpreis nur auf Grund eines
besonderen Ausweises der Militär-Eisenbahn statt.