Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

Beilage zu Nr. 24 d 
newes Leilahe 3 . 23.2 * 1894. 
Bestimmungen 
über die Gewährung von freier Fahrt und Fahrpreis= 
Ermäßigungen auf der Königlichen Militär-Eisenbahn. 
S. 1. 
Die Benutzung der Militär-Eisenbahn durch die Eisenbahn- 
Truppen zu dienstlichen Zwecken — und zwar sowohl ge- 
schlossener Abtheilungen wie Einzelner — erfolgt nach näherer 
Anordnung der Eisenbahn-Brigade unentgeltlich. 
S. 2. 
Bei Benutzung der Militär-Eisenbahn durch andere Truppen- 
theile 2c. in Fällen, in welchen die Benutzung der Eisenbahn 
unter Uebernahme der Kosten auf die Fonds der Truppen 
gestattet ist, sind folgende Vergütungen zu zahlen: 
1. bei der Beförderung mit den fahrplanmäßigen Zügen: 
die vereinbarte Ueberfuhrgebühr und Laufmiethe für 
etwa von der Nachbarbahn geliehene Wagen; 
2. bei der Beförderung in Sonderzügen: 
für einen Lokomotivkilometer 00,25 A. 
für einen Pack= bz. Güterwagenkilometer 0,03 ., 
für einen Personenwagenkilometer P0006 -. 
Außerdem für etwa geliehene Wagen die eisenbahnseitig 
vereinbarte Ueberfuhrgebühr. 
§. 3. 
Im Uebrigen findet eine Personenbeförderung ohne Ent- 
gelt oder zu ermäßigtem Fahrpreis nur auf Grund eines 
besonderen Ausweises der Militär-Eisenbahn statt.
	        
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