Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

rs“ 
. 
— 2 — 
Die den Abgeordneten des Reichstags von dem Herrn 
Reichskanzler ausgefertigten Freikarten gelten auch für die 
Militär-Eisenbahn. 
S. 4. 
Die im §. 3 Absatz 1 gedachten Ausweise sind: 
a) Freikarten, 
b) Berechtigungsscheine zu Freifahrten, 
e) Berechtigungskarten zu ermäßigten Fahrpreisen. 
Diese Ausweise werden von der Direktion der Militär- 
Eisenbahn ertheilt. Sie sind nicht übertragbar und dürfen 
nur nach Maßgabe ihres Inhalts benutzt werden. 
Die Freikarten (§. 4a) berechtigen während ihrer Gültigkeits- 
dauer zur unentgeltlichen Benutzung aller fahrplammäßigen Züge 
der Militär-Eisenbahn in der angegebenen Wagenklasse. 
Die Berechtigungsscheine (S. 4b) ermächtigen die Fahr- 
karten-Ausgabe zur unentgeltlichen Ertheilung einer Fahrkarte 
für die im Berechtigungsschein bezeichnete Strecke der Militär- 
Eisenbahn. 
Die Berechtigungskarten (8. 4c) gewähren während ihrer 
Gültigkeitsdauer für alle fahrplanmäßigen Personenzüge der 
Militär-Eisenbahn und für die angegebene Wagenklasse Anspruch 
auf eine Fahrkarte zu den in Anlage 1 bezeichneten ermäßigten 
Fahrpreisen. 
S. 6. - 
Freikartcn(§..4a)werdenertheiltanOffizicI·c-,Sanitäts- 
offiziere,) Beamte der Militärverwaltung — einschließlich der 
bei den technischen Instituten der Artillerie und der Versuchs- 
stelle für Sprengstoffe vertragsmäßig angestellten Assistenten, 
Ingenieure, Chemiker, Meister und Meistergehülfen —, sowie 
an die mit der Militärseelsorge betrauten Civilgeistlichen zur 
1) Wo in diesen Bestimmungen von Sanitätsoffizieren die Rede ist, 
gilt das Gesagte auch bezüglich der Sanitätsofsizierdiensithuer, Unterärzte 
und einjährig-freiwilligen Aerzte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.