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Die den Abgeordneten des Reichstags von dem Herrn
Reichskanzler ausgefertigten Freikarten gelten auch für die
Militär-Eisenbahn.
S. 4.
Die im §. 3 Absatz 1 gedachten Ausweise sind:
a) Freikarten,
b) Berechtigungsscheine zu Freifahrten,
e) Berechtigungskarten zu ermäßigten Fahrpreisen.
Diese Ausweise werden von der Direktion der Militär-
Eisenbahn ertheilt. Sie sind nicht übertragbar und dürfen
nur nach Maßgabe ihres Inhalts benutzt werden.
Die Freikarten (§. 4a) berechtigen während ihrer Gültigkeits-
dauer zur unentgeltlichen Benutzung aller fahrplammäßigen Züge
der Militär-Eisenbahn in der angegebenen Wagenklasse.
Die Berechtigungsscheine (S. 4b) ermächtigen die Fahr-
karten-Ausgabe zur unentgeltlichen Ertheilung einer Fahrkarte
für die im Berechtigungsschein bezeichnete Strecke der Militär-
Eisenbahn.
Die Berechtigungskarten (8. 4c) gewähren während ihrer
Gültigkeitsdauer für alle fahrplanmäßigen Personenzüge der
Militär-Eisenbahn und für die angegebene Wagenklasse Anspruch
auf eine Fahrkarte zu den in Anlage 1 bezeichneten ermäßigten
Fahrpreisen.
S. 6. -
Freikartcn(§..4a)werdenertheiltanOffizicI·c-,Sanitäts-
offiziere,) Beamte der Militärverwaltung — einschließlich der
bei den technischen Instituten der Artillerie und der Versuchs-
stelle für Sprengstoffe vertragsmäßig angestellten Assistenten,
Ingenieure, Chemiker, Meister und Meistergehülfen —, sowie
an die mit der Militärseelsorge betrauten Civilgeistlichen zur
1) Wo in diesen Bestimmungen von Sanitätsoffizieren die Rede ist,
gilt das Gesagte auch bezüglich der Sanitätsofsizierdiensithuer, Unterärzte
und einjährig-freiwilligen Aerzte.