Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Ausführung ihrer Dienstreisen, für welche die Eisenbahnfahr- 
gelder auf Militärfonds übernommen werden müßten. 
1— 
iii 
9 . 
8. I. 
Berechtigungsscheine (§. 40) werden ertheilt: 
an Unteroffiziere, Mannschaften und Arbeiter der technischen 
Institute der Artillerie und der Versuchsstelle für Spreng- 
stoffe zu Dienstreisen, für welche die Eisenbahnfahrgelder auf 
Militärfonds übernommen werden müßten; 
den Kindern (auch Stief= und Pflegekindern) der auf ab- 
gelegenen Stationen der Militärbahn, sowie sonstigen 
außerhalb Berlins an der Militärbahn belegenen militäri- 
schen Etablissements stationirten Offiziere, Sanitätsoffiziere, 
Beamten und Unteroffiziere von dem Stationsorte aus 
zum Besuch von Volks= und Fortbildungsschulen aller 
Art mit Ausnahme der Hochschulen (Universitäten u. s. w.), 
sowie zum Besuch besonderer Unterrichtsstunden (Musik- 
stunden, Nähstunden u. s. w.) und zum Einsegnungs- 
unterrichte mit der Maßgabe, daß bei Söhnen, welche zur 
Erlangung der wissenschaftlichen Befähigung für deneinjährig- 
freiwilligen Militärdienst höhere Lehranstalten besuchen, 
diese Vergünstigung fortfällt, sobald die vorschriftsmäßige 
Befähigung erreicht ist, in der Regel also bei Gymnasien, 
Realgymnasien und Oberrealschulen nach einjährigem erfolg- 
reichen Besuch der zweiten, bei Progymnasien, Realschulen 
und Realprogymnasien nach einjährigem erfolgreichen Besuch 
der ersten Klasse der betreffenden Lehranstalt. Bei dem 
Besuch von Fortbildungsschulen ist die freie Fahrt nur 
bis zum vollendeten 18. Lebensjahre zu gewähren. — In 
den Fällen, in welchen Kinder derartiger Personen zum 
Besuch der vorbezeichneten Schulen und Unterrichtsstunden 
außerhalb des Wohnorts ihrer Eltern längeren Aufenthalt 
nehmen, kann die freie Fahrt beim Beginn und Schluß 
der Unterrichtskurse oder der Schulferien bewilligt werden: 
an Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamte, Unteroffiziere 
und Mannschaften auf den zu 2 erwähnten Stationen 2c.
	        
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