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Ausführung ihrer Dienstreisen, für welche die Eisenbahnfahr-
gelder auf Militärfonds übernommen werden müßten.
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8. I.
Berechtigungsscheine (§. 40) werden ertheilt:
an Unteroffiziere, Mannschaften und Arbeiter der technischen
Institute der Artillerie und der Versuchsstelle für Spreng-
stoffe zu Dienstreisen, für welche die Eisenbahnfahrgelder auf
Militärfonds übernommen werden müßten;
den Kindern (auch Stief= und Pflegekindern) der auf ab-
gelegenen Stationen der Militärbahn, sowie sonstigen
außerhalb Berlins an der Militärbahn belegenen militäri-
schen Etablissements stationirten Offiziere, Sanitätsoffiziere,
Beamten und Unteroffiziere von dem Stationsorte aus
zum Besuch von Volks= und Fortbildungsschulen aller
Art mit Ausnahme der Hochschulen (Universitäten u. s. w.),
sowie zum Besuch besonderer Unterrichtsstunden (Musik-
stunden, Nähstunden u. s. w.) und zum Einsegnungs-
unterrichte mit der Maßgabe, daß bei Söhnen, welche zur
Erlangung der wissenschaftlichen Befähigung für deneinjährig-
freiwilligen Militärdienst höhere Lehranstalten besuchen,
diese Vergünstigung fortfällt, sobald die vorschriftsmäßige
Befähigung erreicht ist, in der Regel also bei Gymnasien,
Realgymnasien und Oberrealschulen nach einjährigem erfolg-
reichen Besuch der zweiten, bei Progymnasien, Realschulen
und Realprogymnasien nach einjährigem erfolgreichen Besuch
der ersten Klasse der betreffenden Lehranstalt. Bei dem
Besuch von Fortbildungsschulen ist die freie Fahrt nur
bis zum vollendeten 18. Lebensjahre zu gewähren. — In
den Fällen, in welchen Kinder derartiger Personen zum
Besuch der vorbezeichneten Schulen und Unterrichtsstunden
außerhalb des Wohnorts ihrer Eltern längeren Aufenthalt
nehmen, kann die freie Fahrt beim Beginn und Schluß
der Unterrichtskurse oder der Schulferien bewilligt werden:
an Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamte, Unteroffiziere
und Mannschaften auf den zu 2 erwähnten Stationen 2c.