Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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für sich und die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen 
zum Kirchenbesuch nach dem zunächst gelegenen bz. am 
zweckmäßigsten zu erreichenden Orte, in welchem sich 
eine Kirche ihres Bekenntnisses befindet, sofern an den 
betreffenden Stationsorten eine Militär= oder Civilseelsorge 
nicht stattfindet; 
je einem Hausstandsmitgliede der unter 3 gedachten 
Personen zum Einkauf von Lebensmitteln und sonstigen 
Lebensbedürfnissen zu dem nächstgelegenen Marktorte an 
zwei Wochentagen. 
(Zu 2, 3 und 4: Bei dem Tode des Offiziers 2c. 
können diese Vergünstigungen in der bis dahin zu- 
lässigen Weise noch während des Gnadenvierteljahrs 
oder Gnadenmonats fortgewährt werden, voraus- 
gesetzt, daß der bisherige Wohnort nicht verändert 
wird.) 
Den Vertretern und Ingenieuren industrieller Etablisse- 
ments 2c., welche zu dienstlichen Zwecken und im 
Interesse des Dienstes der Eisenbahn-Truppen bz. der 
2 rttillerie-Prüfungs-Kommission nach den auswärtigen 
Uebungs= und Schießplätzen bz. von dort nach Berlin 
herangezogen werden, für die II. Wagenklasse; 
falls Offiziere 2c. bei Ausübung ihres Dienstes verletzt 
werden und nicht an ihrem Dienstorte in ärztliche Be- 
handlung genommen werden können, den Ehefrauen und 
nächsten Angehörigen derselben — von Zeit zu Zeit in 
mäßigen Grenzen — vom Dienstort nach dem Ort der 
ärztlichen Behandlung. 
Die freie Fahrt kann auch im Falle der Tödtung eines 
Offiziers 2c. im Dienst außerhalb seines Dienstortes den 
nächsten Angehörigen behufs Abholung oder Ueberführung 
der Leiche nach dem Dienstorte gewährt werden; 
bei Verabschiedung oder Entlassung aus dem Dienst für 
die Person des Offiziers 2c. und für die zu seinem Haus- 
stande gehörigen Personen zur Reise nach dem von ihm
	        
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