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für sich und die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen
zum Kirchenbesuch nach dem zunächst gelegenen bz. am
zweckmäßigsten zu erreichenden Orte, in welchem sich
eine Kirche ihres Bekenntnisses befindet, sofern an den
betreffenden Stationsorten eine Militär= oder Civilseelsorge
nicht stattfindet;
je einem Hausstandsmitgliede der unter 3 gedachten
Personen zum Einkauf von Lebensmitteln und sonstigen
Lebensbedürfnissen zu dem nächstgelegenen Marktorte an
zwei Wochentagen.
(Zu 2, 3 und 4: Bei dem Tode des Offiziers 2c.
können diese Vergünstigungen in der bis dahin zu-
lässigen Weise noch während des Gnadenvierteljahrs
oder Gnadenmonats fortgewährt werden, voraus-
gesetzt, daß der bisherige Wohnort nicht verändert
wird.)
Den Vertretern und Ingenieuren industrieller Etablisse-
ments 2c., welche zu dienstlichen Zwecken und im
Interesse des Dienstes der Eisenbahn-Truppen bz. der
2 rttillerie-Prüfungs-Kommission nach den auswärtigen
Uebungs= und Schießplätzen bz. von dort nach Berlin
herangezogen werden, für die II. Wagenklasse;
falls Offiziere 2c. bei Ausübung ihres Dienstes verletzt
werden und nicht an ihrem Dienstorte in ärztliche Be-
handlung genommen werden können, den Ehefrauen und
nächsten Angehörigen derselben — von Zeit zu Zeit in
mäßigen Grenzen — vom Dienstort nach dem Ort der
ärztlichen Behandlung.
Die freie Fahrt kann auch im Falle der Tödtung eines
Offiziers 2c. im Dienst außerhalb seines Dienstortes den
nächsten Angehörigen behufs Abholung oder Ueberführung
der Leiche nach dem Dienstorte gewährt werden;
bei Verabschiedung oder Entlassung aus dem Dienst für
die Person des Offiziers 2c. und für die zu seinem Haus-
stande gehörigen Personen zur Reise nach dem von ihm