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gewählten neuen Wohnorte innerhalb neun Monaten nach
dem Tage der Verabschiedung 2c.;
bei dem Tode eines im Dienst befindlichen Offiziers rc.
für die Personen seines Hausstandes zur Uebersiedelung
nach dem von ihnen gewählten neuen Wohnorte innerhalb
neun Monaten nach dem Tode;
4 an Handwerker und Arbeiter der Militär-Eisenbahn zur
Ausführung von Dienstgeschäften und Arbeiten;
. an Bauunternehmer und Privat-Handwerker auf Grund
vertragsmäßiger Zusicherung in Fällen besonderen Bedürf-
nisses für die eigene Person und für ihre Arbeiter zur
Ausführung für die Militär-Eisenbahn übernommener
Arbeiten;
den Mitgliedern des Landeseisenbahnraths und der Bezirks-
eisenbahnräthe behufs Theilnahme an den betreffenden
Sitzungen für die Reisen nach und von dem Orte der
Sitzungen (§5. 21 des Gesetzes vom 1. Juni 1882 —
Eisenbahn-Verordnungs-Blatt Seite 239 —); desgleichen
den an den Berathungen der zuständigen Tarifkommission
Theil nehmenden Mitgliedern des Verkehrsausschusses und
den zu den Berathungen diefer Körperschaften etwa zu-
gezogenen Sachverständigen;
den Beamten fremder Eisenbahnverwaltungen mit Aus-
schluß derjenigen, welche lediglich Bahnen untergeordneter
Bedeutung betreiben, unter der Voraussetzung, daß seitens
der betreffenden Verwaltungen Gegenseitigkeit geübt wird:
a) bei Dienstgeschäften und Belehrungsreisen,
b) bei der Einberufung, Beurlaubung oder Enklassung
für die Person des einberufenen, beurlaubten oder
entlassenen Beamten;
den Zoll= und Steuerbeamten für diejenigen Reisen,
welche sie in Gemäßheit des §. 25 Absatz 2 des Regu-
lativs, betreffend die zollamtliche Behandlung der Güter-
und Effektentransporte, zum Zwecke der Leitung und
Ueberwachung der Umladung von unter Zollverschluß
laufenden Wagen unternehmen;