Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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gewählten neuen Wohnorte innerhalb neun Monaten nach 
dem Tage der Verabschiedung 2c.; 
bei dem Tode eines im Dienst befindlichen Offiziers rc. 
für die Personen seines Hausstandes zur Uebersiedelung 
nach dem von ihnen gewählten neuen Wohnorte innerhalb 
neun Monaten nach dem Tode; 
4 an Handwerker und Arbeiter der Militär-Eisenbahn zur 
Ausführung von Dienstgeschäften und Arbeiten; 
. an Bauunternehmer und Privat-Handwerker auf Grund 
vertragsmäßiger Zusicherung in Fällen besonderen Bedürf- 
nisses für die eigene Person und für ihre Arbeiter zur 
Ausführung für die Militär-Eisenbahn übernommener 
Arbeiten; 
den Mitgliedern des Landeseisenbahnraths und der Bezirks- 
eisenbahnräthe behufs Theilnahme an den betreffenden 
Sitzungen für die Reisen nach und von dem Orte der 
Sitzungen (§5. 21 des Gesetzes vom 1. Juni 1882 — 
Eisenbahn-Verordnungs-Blatt Seite 239 —); desgleichen 
den an den Berathungen der zuständigen Tarifkommission 
Theil nehmenden Mitgliedern des Verkehrsausschusses und 
den zu den Berathungen diefer Körperschaften etwa zu- 
gezogenen Sachverständigen; 
den Beamten fremder Eisenbahnverwaltungen mit Aus- 
schluß derjenigen, welche lediglich Bahnen untergeordneter 
Bedeutung betreiben, unter der Voraussetzung, daß seitens 
der betreffenden Verwaltungen Gegenseitigkeit geübt wird: 
a) bei Dienstgeschäften und Belehrungsreisen, 
b) bei der Einberufung, Beurlaubung oder Enklassung 
für die Person des einberufenen, beurlaubten oder 
entlassenen Beamten; 
den Zoll= und Steuerbeamten für diejenigen Reisen, 
welche sie in Gemäßheit des §. 25 Absatz 2 des Regu- 
lativs, betreffend die zollamtliche Behandlung der Güter- 
und Effektentransporte, zum Zwecke der Leitung und 
Ueberwachung der Umladung von unter Zollverschluß 
laufenden Wagen unternehmen;
	        
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