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14. den beim Eisenbahnbetriebe verletzten, nicht zu den Offi-
zieren 2c. (vergl. Ziffer 6) gehörenden Personen für sich
und geeigneten Falls auch für einen dieselben begleitenden
Angehörigen nach dem Orte, an welchem die ärztliche
Behandlung des Verletzten stattfinden soll.
Auch kann den Ehefrauen oder nächsten Angehörigen
der Verletzten von Zeit zu Zeit in mäßigen Grenzen freie
Fahrt vom Wohnorte nach dem Orte der ärztlichen
Behandlung gewährt werden.
5. Zöglingen der Militärwaisenhäuser 2c. und den im Dienst
der freiwilligen Krankenpflege (im Kriege) stehenden
Personen nach Maßgabe des Militärtarifs vom 28. Jannar
1887 A, zu le) und (.#2)
8. 8.
Berechtigungskarten (§. 4c.) werden ertheilt: den auf
einer der Stationen der Militärbahn bz. einem militärischen
Etablissement (siehe §. 7,2) außerhalb Berlins in Garnison
—
O-
1) Zöglinge der Militär-Waisenhäuser, Knaben= und Mädchen-Er-
ziehungsanstalten und deren Zweiganstalten fahren auf Grund ent-
sprechenden Ausweises bei der Aufnahme, bei Versetzung in eine andere
Anstalt, beim Ausscheiden nach dem neuen Bestimmungsorte auf
den Reichs= und Staatseisenbahnen, sowie auf den unter Staatsverwaltung
stehenden Privateisenbahnen kostenfrei in der III. Wagenklasse. Auch
wird denselben ein Gepäckfreigewicht von 25 kg gewährt. Für das
Mehrgewicht ist die Gepäckfracht des allgemeinen Verkehrs zu entrichten.
Dasselbe gilt auf den übrigen deutschen Privateisenbahnen, für welche
die Verpflichtung zur Gewährung einer gleichen Vergünstigung bereits
besteht oder von der belressenden Verwaltung übernommen wird.
2) Allen im Dienst der freiwilligen Krankenpflege stehenden und für
deren Zwecke reisenden Personen wird auf Grund von besonderen Aus-
weiskarten des Kaiserlichen Kommissars und Militär-Inspekteurs der
freiwilligen Krankenpflege für den betressenden Zweck im Kriege freie
Fahrt auf allen Bahnen in der II. oder III. Wagenklasse — je nach
den BVetriebsverhältnissen und nach der in der Ausweiskarte an-
gegebenen Bestimmung des Kaiserlichen Kommissars — gewährt. Ebenso“
wird freie Fahrt für die Diener und Pferde der besonderen Delegirten
des Kaiserlichen Kommissars innerhalb der auf der Ausweiskarte ge-
nannten Zahl gewährt.