Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

Kriegsministerium. Berlin den 17. Oktober 1894. 
Nr. 263. 
Veränderungs-Nachweisung Nr. 11 
zum Namentlichen Verzeichniß der ernannten und gewählten Beisizer bz. Stellvertreter der Schiedsgerichte im 
Bereiche der Preußischen Heeresverwaltung (Nr. 10 Seite 99/105 Armee-Verordnungs-Blatt für 1892). 
  
  
  
  
  
  
  
  
Bezirk Sitz Der Beisitzer Der Stellvertreter 
z des Schiehsgerichts Nt Wohnort, Nme und AtseMWaehnon. 
S. iedsgeri arakter bz. ohnor arakter bz. ohno 
* 8 Beschäftigun Beschäftigung 
J1—— ——1 T. Beisihzer: I. Stellvertreier: « 
Kasernen-Inspektor Stettin 
Wie bisher Hauft 
2. Stellvertreter: 
Wie bisher 
Vorstehende Veränderungs-Nachweisung wird hiermit bekannt gemacht. 
No. 277/8. 94. A. 7. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 20. Oktober 1894. 
Nr. 264. 
Geldempfang der Truppen. 
Der Geldempfang für die Truppenkassen ist gemäß 88. 8, i und 33,8 des Entwurfs zur Kassenordnung für 
die Truppen durch den Zahlmeister oder durch das zweite Kassenkommissions-Mitglied zu bewirken. 
Die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 27. Oktober 1842, in der zur Ergänzung des §. 12 des Regle- 
menis über das Kassenwesen bei den Truppen vom 28. Januar 1841 festgesetzt war, daß der Empfang von 
Beträgen von 300 .X. und barüber durch zwei Personen zu veranlassen sei, die nach dem Erlaß vom 
6. Januar 1844 am unteren Nande der Quittung namhaft gemacht werden sollten, ist nach Einführung des 
Entwurfs zur hsfnomnung gemäß der Bestimmung in der Einführungs-Ordre vom 1. Februar 1894, 
ebenso wie das Kassen-Reglement selbst, außer Kraft getreten. 
Auch der Erlaß vom 15. September 1872 — No. 768/8. 72. M. O. D. 1 (1. Nachtrag zum 
Kassen-Reglement Seite 13) —, betreffend Legitimationskarten für Geldempfänger, ist durch die oalmme 
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 1. Februar 1894 aufgehoben worden. 
Um jedoch die Kassen, von denen die Truppen ihren Geldbedarf empfangen (General-Militärkasse, 
Korps-Zahlungsstellen, Regerunt Sauptkafsen, Kreiskassen 2c.), in den Stand zu seten, die Berechtigung 
ur Quittungsleistung und zur Abhebung der Kastengeoer Leei, prüfen zu können, haben die Truppentheile 
ie Namen der Kassenverwalter und der Mitglieder der Alenkommis ionen, sowie jeden Wechsel in den 
Personen, ebenso wie dies bezüglich der Postanstalten durch Erlaß vom 29. wet 1894 (Armee-Verordnungs-= 
  
Blatt Seite 137) bestimmt worden ist, den für sie in Beiracht kommenden Kassen mitzutheilen. 
Die Bestimmung im §. 97,7 der Garmsonverwaltungs-Ordnung ist gleichfalls außer Kraft getreten. 
No. 145/9. 94. B. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 265. 
Anstellung von Civilsupernumeraren im Eisenbahn-Stationsdienst. 
Berlin den 25. September 1894. 
Nach einer Vereinbarung mit dem Herrn Kriegsminister wird in das Verzeichniß der den Militäranwärtern 
bei der Preußischen Staats-Eisenbahnverwaltung vorbehaltenen Beamtenstellen (Anlage J der Anstellungs- 
grundsätze) der nachstehende Zusatz aufgenommen werden:
	        
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