Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

— 280 — 
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen 
l l 
Nr« wem? 
  
  
l 
bei Pfändung Bemerkungen. 
  
  
B. Der Pension und des sonstigen aus Militärfonds fließenden Einkommens. 
Dem Departement für das Invaliden= 1. Der sämmtlichen mit Pension zur 
wesen im Kriegsministerium. Disposition (Geseellen Offiziere und 
Milhärb eam 
2. Der sürbraen. auf Inaktivitätsgehalt 
oder Wartegeld gesetzten Offiziere und 
Beamten der Militärverwaltung. 
3.|Der sämmtlichen mit Pension gänzlich 
verabschiedeten Offiziere und Beamten 
der Militärverwaltung. 
C. Des aus Militärfonds fließenden Einkommens tteneenn, Wittwengeld, Waisengeld, Unfallrenten, 
gesetzliche Beihülfen) 
Der Hinterbliebenen von Personen des 
oldatenstandes und von Beamten 
der Militärverwaltung. 
Dem Departement für das Invaliden= 
wesen im Kriegsministerium. 
  
  
Kriegsministerium. Berlin den 29. Oktober 1894. 
r. 267. 
Berichtigung des Masters 3 der Felddienst--Ordnung. 
In den „„Erläuterungen" des Musters 3 der Felddienst= Dhuns ist Folgendes zu berichtigen: 
In Ziffer 2 ist hinter „Feldartlllertet a Binnuset öben 
o 
In Ziffer 61 ist das Wort „halben“ zu firelchen“ end hinter „Eskadrons“ einzufügen: 
-Front 
In Ziffer 61I ist das Wort „Abhheilungs- zu streichen und dafür: 
atterie= 
zu setzen. 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
No. 569/10. 94. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. # Berlin den 25. Oktober 1894. 
Militär-Oekonomie-Departement. 
r. 268. 
Verbindungen bezw. Ueberfahrtsgeld nach und von Helgoland. 
Far das Winterhalbjahr vom Oktober 1894 bis März 1895 ist eine wöchentlich zweimalige Dampferverbindung 
zwischen Gusharen und Helgoland eingerichtet. 
Abfahrt von Cuxhaven Diensags und Freitags, 
urück Mittwochs und Sonnaben 
Fübrp roreis für einberufene oder si (Mannschaften 8 .K. für die einmalige Ueberfahrt, außerdem 
für das Ein= und Ausbooten in Helgoland je 1 
No. 349/10. 94. B. 3. Frhr. v. (enmingen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.