Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

Kriegsministerium. Berlin den 13. Januar 1894. 
Nr. 14. 
Theilnahme von Stabsoffizieren des Gardekorps am diesjährigen Aushebungsgeschäft. 
Unter Be ugnahme auf §. 2, 15 der Heerordnung setzt das Kriegsministerium hierdurch fest, daß Stabsoffiziere 
des Gardekorps den diesjährigen Aushebungsgeschäften in den Bezirken der 2., G., 10., 14., 18., 22., 26., 30., 
33., 38., 42., 57. und 69. Infanteriebrigade, event. in den Gebietstheilen derselben beizuwohnen haben, 
welche Rekruten für die Garde stellen. 
In den Bezirken der 26., 30. und 33. Infanteriebrigade erstreckt sich die Theilnahme auf das Aus- 
bebungsgeschäft der beiden Ober-Ersatzkommissionen dieses Bezirks, soweit ein gleichzeitiges Tagen der Letzteren 
Kizees nich ausschließt bz. eine Unterbrechung der Reise des betreffenden Stabsoffiziers dadurch nicht 
edingt wird. 
Die Reisepläne sind seitens der bezeichneten Brigaden rechtzeitig dem Königlichen Generalkommando 
des Gardekorps vorzulegen. 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 287/1. 94. A. 1. 
Kriegsministerium. Berlin den 20. Januar 1894. 
Nr. 15. 
Abänderung der Anlage 7 zu §. 81 der Besoldungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden. 
Der Abschnitt 1 erhält unter Ziffer 2 und 3 folgende Fasune 
2. Für die Kommunionfeier der Militärpersonen katholischer Konfession werden die wirklich ent- 
standenen Ausgaben für Oblaten, Wein, Wachskerzen, Weihrauch und Holzkohlen, wie die 
anderweitigen etatsmäßigen Ausgaben an Kultuskosten von dem Geistlichen bei der Intendantur 
zur Erstattung liquidirt, sofern demselben nicht zur Bestreitung sämmtlicher Kultuskosten ein 
Lauschbetrag vom Kriegsministerium bz. von dem betreffenden Generalkommando bewilligt 
worden ist. 
  
  
  
  
Bezüglich der Vergütungen für das Spielen der Orgel und für Kirchenbedienung gelten 
die unter Ziffer 1b und c gegebenen Bestimmungen. *] ·«· 
3. Die sämmtlichen vorbezeichneten Ausgaben werden als Kultuskosten auf das die Militärgeistlichkeit 
betreffende Kapitel des Reichs-Saushaltsetats angewiesen. 
Etwaige Kosten für Reinigung der Kirchenwäsche sind auf das Ausgabe-Kapitel. Garnison= 
verwaltungs= und Serviswesen“ anzuweisen. 
No. 282/1. 94. C. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 20. Januar 1894. 
r. 16. « 
RegulativüberAuöbildnug,Ptllft-ngundAnstellungfürdieuutereuStellendeöFotstdieusteöic. 
in Elsaß-Lothringen vom 1. Oktober 1893. 
An die Stelle des Regulativs vom 21. März 1887 über Ausbildung, Prüfung und Anstellung für die 
unteren Stellen des Forstdienstes in Elsaß-Lothringen in Verbindung mit dem Militärdienst im Jägerkorps 
tritt das Regulativ vom 1. Oktober 1893. 
Die erforderlichen Exemplare werden den Kommandobehörden 2c. zugestellt werden. · 
Das Regulativ erhält im Druckvorschriften-Etat die Nr. 411, und das gleichnamige Regulativ für 
Preußen (vergl. Armee-Verordnungs-Blatt für 1894 Seite 319) die Nr. 410. « 
Die beiden Regulative sind im Verlage der Verlagsbuchhandlung von Julius Springer, Berlin N., 
Monbijouplatz 3 erschienen und kosten bei unmittelbarer Schtellung aus der Armee geheftet 50 Pfennig das 
Stück bei portofreier Zusendung. 
No. 196/1. 94. C. 3. v. Spitz. 
 
	        
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