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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
28. Jahrgang. Berlin den 3. Februar 1894. Nr. 4.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hosbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährliche Pränemerationspreis beten Blattes beträgt 1.4 50.A. Abonnirt kann nin*mv außerhal. alb bei den
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der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zun
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Nr. 25.
Gesetz, betreffend die Gewährung von unterstützungen an Invalide aus den Kriegen vor 1870 und an
deren Hinterbliebene, vom 14. Jannar 1894. (Reichs-Gesetzblatt Seite 107.)
Wir wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Raiser, Kôönig von Hreußen
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Nichstags, was folgt:
8. 1.
enigen Personen des Soldatenstandes und Beamten des Heeres und der Marine, welche in Folge
ihrer ghec an den von deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriegen invalide und zur Fortsetzung
des aktiven Militärdienstes beziehungsweise zur Erfüllung ihrer Amtspflichten unfähig geworden, sind zu den
zuständigen Gebühraissen. fortlaufende Zuschüse behufs Erreichung derjenigen Beträge zu gewähren, welche
ihnen nach dem Gesetze vom 27. 871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) beziehungsweise nach dem Gesetze vom
31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. é 60 bls Abänderungen und Ergänzungen zustehen würden.
§. 2.
Die Zuschüsse (§. 1) Ahen den Pensionen gleich, welche das Gesetz vom 27. Juni 1871 beziehungs-
weise das Gesetz vom 31. März 1873 nebst Abänderungen und Ergänzungen gewährt, und unterliegen den-
selben gesetzlichen Vestimmungens K 8.
Den Hinterbliebenen von Theilnehmern an den im §. 1 gedachten Kriegen sind, sofern diese letzteren
Personen im Kriege oder in Folge von Kriegsverwundungen verstorben sind, fortlaufende Unterstützungen
oder Zuschüsse zu den gesetzlichen Bewilligungen — in Grenzen der Sätze, welche die im §. 1 angeführten
gesetzlichen Bestimmungen vorsehen — zu gewähren. Den Hinterbliebenen von Theilnehmern an den im
§. 1 gedachten Kriegen, welche an den ihre Invalidität bedingenden Leiden verstorben sind, können solche
Unterstützungen zugewendet werden.
. 4.
Die vorstehenden Bestimmungen finden au auf die früheren Angehörigen der schleswig-holsteinischen
Armee sowie auf deren Hinterbliebene Anwendung.
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8. 5
Eine Nachzahlung für die vor dem Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes liegende Zeit
ist ausgeschlossen.