Zu 88. 1u. 4.
Zu 88. 1u. 4.
S. 6.
Die Prüfung und Entscheidung aller auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anträge erfolgt durch die
Militärbehörden.
Ueber die Rechtsansprüche auf Bewilligungen, welche dieses Gesetz gewährt, findet der Rechtsweg
unter den im dritten Theil des Militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275 ff.) vor-
gesehenen Maßgaben statt.
8. 7.
· Die Bewilligungen nach Maßgabe dieses Gesetzes sind aus dem Reichs-Invalidenfonds zu bestreiten.
Die für die Jahre 1893/94 und 1894/95 erforderlichen Deckungsmittel dürfen aus dessen Kapitalbeständen
bis zum Höchstbetrage von je 1 250 000 Mark flüssig gemacht werden.
8. 8.
DWem Königreich Bayern wird zur Bestreitung der gleichartigen Ausgaben alljährlich eine Summe
überwiesen, welche sich nach der Höhe des thatsächlichen Aufwandes fär Angehörige des Reichsheeres und
deren Hinterbliebene, im Verhältniß der Kopfstärke des Königlich bayerischen Militärkontingents zu jener der
übrigen Theile des Reichsheeres, bemißt.
S. 9.
Der Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes wird auf den 1. April 1893 festgesezt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß den 14. Januar 1894.
L S) Wilhelm.
Graf von Caprivi.
Kriegsministerium. Berlin den 25. Januar 1894.
Ausführungsbestimmungen
zu dem Gesetz vom 14. Januar 1894, betreffend die Gewährung von Unterstützungen an Invalide aus den
Kriegen vor 1870 und an deren Hinterbliebene.
A. Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamte.
Die Zuschüsse, welche auf Grund der §8§. 1 und 4 den pensionirten, in Folge der Kriege vor 1870
invalide 2c. gewordenen Offizieren, Sanitätsoffizieren und Beamten vom 1. April 1893 ab zuständig
sind, werden denselben von der Pensionsabtheilung des Kriegsministeriums angewiesen werden, ohne daß es
dieserhalb gepacst eines besonderen Antrages seitens der Betheiligten bedarf.
besried ei der großen Zahl dieser Pensionäre ist es jedoch nicht möglich, sie sämmtlich vor Ende März 1894
zu befriedigen.
„Diejenigen vorgenannten Offiziere 2c., denen über die Anweisung der ihnen vermeintlich zuständigen
Gebührnisse bis Ende März 1894 noch keine Mittheilung zugegangen ist, wollen sich sodann in dieser An-
gelegenheit an die vorgenannte Abtheilung wenden.
B. Militärpersonen der Unterklassen.
Die 96 der Zuschüsse, welche den Invaliden aus den Kriegen vor 1870 zu den bisherigen In-
validen-Gebührnissen zu gewähren sind, ergiebt sich aus dem Mehrbetrag der nach dem Gesetze vom 27. Juni
1871 nebst den dazu ergangenen Abänderungen zu berechnenden Pensionen und Pensionszulagen.
Zur Ermittelung des Zuschußbetrages sind sonach in Ansatz zu bringen:
a) die dem Grade der Erwerbsunfähigkeit entsprechende ontlaßee,
b) bie Kriegszulage,
) Verstümmelungszulagen,
4) die Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungescheins.