Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Bei dem Gardekorps, III., IV., V., VI., VII., VIII., IX., X. und XI. Armeekorps finden 
Generalstabsreisen, bei dem JXV Armeekorps eine Festungs= Generalstabsreise nach „Maßg e der 
Bestimmungen über die jährlichen Generalstabsreisen vom 29. November 1888 statt. 
n Unier Leitung der beiden Kavallerie-Inspekteure findet je eine größere Kelrie-uchungereis 
von Generalen und Stabsoffizieren der Kavallerie und Kommandeuren reitender Abtheilungen 
der Feldartillerie statt. Nährre Anordnungen hierüber bot das Kriegsministerium zu treffen. 
4. Bei dem Gardekorps, IV., VII., IX., X., XI., XV. und XVII. Aemeelorps finden KH#lallerie. 
Uebungsreisen nach Maßg abe der Instruktion vom 23. Rar 1879 statt, 
—' die Abhaltung einer Festungsübung bei Thorn behalte Ich Mir weitere Bestimmung 
. Große-e Pionierübungen haben bei Glatz, Verden, Mainz und Straßburg stattzufinden. Die 
näheren, Anordnungen trifft die General-Inspektion des Ingenieur= und Pionierkorps und der 
ung 
. Die Rückkehr der Fußtruppen in ihre Standorte muß bis zum 29. September 1894, welcher 
als der späteste Entlassungstag gilt, erfolgt sein. 
Berlin den 8. Februar 1894. 
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5. 
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Wilhelm. 
· Bronsart v. Schellendorff. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 8. Februar 1894. 
Im Anschluß an vorstehende Allerhöchste Rabinete Ordre wird bestimmt: 
I. Zu 1. Ueber Berittenmachung der als Schiedsrichter, Zuschauer u. s. w. cintreffenden Offiziere 
erfolgen diesseits weitere Mittheilungen an die betheiligten Stelle 
Zu 2c. Die sämmtlichen zu den besonderen Kavallerieübungen heran iiehenden Regimenter 
sind gemäß Felddienst-Ordnung 2. Theil Ziffer 6 insoweit in bim NMunsschestoftande 
ber zuneen als sie diesen auf Pferden beritten machen können, welche nicht schonungs- 
edürftig sind. 
Zu 3. Nähere Anordnungen befügich der Zutheilung der Luftschiffer-Abtheilungen zu den 
Herbstübungen des I. und XVII. Armeekorps bleiben vorbehalten 
Zu 7. Die Dauer dieser Uebungsreisen wird auf 6 Tage ausschließlich der Hin= und Rückreise 
von und zu der Garnison festgesetzt. 
Bezüglich der Einreichung von Vorschlägen durch die Kovallerie-Inspekteure wird 
besondere Verfügung ergehen 
8 3 Kespeitung der bsien für Flurschäden wird der Betrag von je 100 M. zur 
erfügung estell 
Im — finden die für die gleichen Reisen unter dem 16. Juni 1890 (Armee- 
VecardnungosHn Seite 125) gegebenen Bestimmungen Anwendung. 
Zu B. Bestreitung der Kosten dieser Kavallerie-Uebungsreisen werden zur Verfügung 
gestellt 
dem Gardekors 2400 ., 
dem XI. Armeekorps . .... 2100 - 
den übrigen 6 Armeekorps je je 
Wegen Verrechnung dieser Beträge wird auf vie Bestimmungen —8 die Kavallerie= 
Uebungercfen (Armee-Verordnungs-Blatt für 1879 Seite 37—39) Bezug genommen. 
ll. Zum Zwecke kriegsgemäßer Verwendung der Pionier-Detochements werden den beim I., XIV. 
und XVII. Armeekorps zu bildenden Kavallerie-Divisionen je 200 .K. für Nn des Kapitels 39 
DTitel 9 zur Verfügung gestellt. Eine Ueberschreitung dieser Beträge ist unstatthaft. 
No. 288/2. 94. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
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