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Armee-Verordnungs-Platt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
28S. Jahrgang. berlin den 2. März 1894. Nr. 6.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Koönigliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der viertellährich= Prünumerationspreig dieses Blattes beträgt 1.A. 50 A. Abonnirt kann rire außerhalb bei den
alten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68.
Bei Letzterer ersolht“ auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben 7 ssch nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Truckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechnet, salls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eeine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Erpedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeibsute enekt Dieselben sind zum vierteljährlichen Primmerationsprei von 1. 90 A
dur urch d ie Post oder in diretter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 31.
Vereinbarung“ mit dem k. und k. österreich-ungarischen Reichs-Kriegsministerium, betressend militãrãrztliche
Untersuchung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes und von Freiwilligen
Mit dem k. und k. österreich- ungarischen Reichs-Kriegsministerium ist unter Gegenseitigkeit eine Vereinbarung
zur miierarihe Untersuchung von
annschaften des Beurlaubtenstandes behufs Feststellung der Marsch= bz. Uebungsunfähigkeit,
3 Freiwilligen behufs Information des Truppentheils über die Brauchbarkeit zur Einstellung
abgeschlossen worden.
Die Untersuchungen zu a) ersolgen en durch alle aktiven Militärärzte auf Verfügung ihrer Truppen-
theile 7 Bezirkskommandos (k. und k. Militär-Stations-Kommandos), an welche die bezüglichen Anträge
unmittel 55 igu richten sind. 9
ntersuchungen zu b) finden nur an den Sitzen der Vertretungsbehörden GWoischaften, Kon-
ulate) * lott soweit m aktive Militärärzte vorhanden sind. Letztere werden ein für alle Mal von
en Generalkommandos (k. und k. Militär-Territorial-Kommandos) bestimmt und den Veutrekungsbehörden
bezeichnet. Der Antrag auf irstliche Untersuchung erfolgt von der Vertretungsbehörde unmittelbar an den
Militärarzt, welcher dieser auch das ärztliche Gutachten einreicht.
I. Bezüglich der Vornahme von Untersuchungen von in Deutschland lebenden, in Oesterreich-Ungarn wehr-
e bebenkne zu militärdienstlichen Zwecken durch diesseitige aktive Sanitätsoffiziere wird das
achstehende besti
. Die Ueeenen haben einzutreten:
a) bei der nicht aktiven Mannschaft des k. und k. Heeres, der k. und k. Kriegsmarine, der
k. k. und der k. ungarischen Landwehr, welche dem Einberufungsbefehle zur aktiven regel-
mäßigen oder ausnahmsweisen Dienstleistung krankheitshalber nachzukommen nicht im
*) Soweit die Untersuchung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes des deutschen Heeres in Frage ist,
vr die bezüglichen Anträge seitens der kontrolirenden Dehirtgkommandos an die k. und k. Militär-Stations-Kommandos
richte Die Ermittelung der letzteren ist eventuell den Kontrolpflichtigen aufzutragen.
*) In Oesterreich- “Wi9 befinden sich deutsche Vertrchngsbegörden in
e
bapestFiiiine,MataihTrieshSpnlatoWien(Konsiilate)
Im — Heich besinden sich österreich-ungarische Vertretungsbehörden in
7 Verlin, Bremen, Geestemünde, Harburg a. Elbe, Breslau, Cöln, Danzi * Frankfurt a. M.,
Hohueg.) Karlsruhe i. Baden, Kiel, Königsberg i. Pr., Leipzig, Lübeck, Mannheim, Stettin