Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Stande ist oder krankheitshalber den Aufschub der militärischen Ausbildung, die Enthebung 
von der Waffenübung oder von der Kontrolversammlung anstrebt, zur Feststellung ihres 
körperlichen Zustandes; 
b) bei Bewerbern zum freiwilligen Eintritt in das k. und k. Heer und die k. und k. Kriegs- 
marine zur Feststellung ihrer Tauglichkeit für den aktiven Dienst. 
Die Untersuchung zu 1 a kann an jedem Orte, in welchem sich ein aktiver Sanitätsoffizier be- 
findet, die zu 1b nur an den Sitzen der Vertretungsbehörden der österreich-ungarischen Monarchie 
(Boischaft, Konsulat), sofern sich an diesen Orten ein aktiver Sanitätsoffizier befindet, stait- 
de 
nden. 
Die ärztliche Untersuchung erfolgt bei der unter 12 genannten, nicht altiven Mannschaft auf 
die von derselben mündlich oder schriftlich an das Bezirkskommando oder den Truppentheil des 
Aufenthaltsortes gerichtete Bitte nach Feststellung der Identität des Betreffenden. Das über die 
Untersuchung ausgestellte ärztliche Zeugniß ist von dem Bezirkskommando bz. Truppentheil zu 
bescheinigen und dem Untersuchten auszuhändigen. 
Die ärztliche Untersuchung in dem unter 1 b aufgeführten Fall geschieht durch den von 
dem Generalkommando zu bestimmenden und den Vertretungsbehörden fortlaufend zu bezeichnen- 
den Sanitätsoffizier auf an denselben unmittelbar zu richtendes Ansuchen der Vertretungsbehörde, 
welcher auch das ausgestellte ärztliche Zeugniß unmittelbar zu übersenden ist. 
Die Abgabe des ärztlichen Gutachtens in den zu 1 a erwähnten Fällen hat nach Maßgabe der 
diesseitigen Vorschriften zu erfolgen. Letztere sind auch bei der Beurtheilung der Bewerber zum 
freiwilligen Eintritt mit der Maßgabe zu beachten, daß in Oesterreich-Ungarn das Minimalmaß 
155 m betägt und die volle Tauglichkeit zum Waffendienst (Kriegsdiensttauglichkeit) aufgehoben 
wird durch: — 
Herabsetzung der Hörschärfe (für deutliche Flüstersprache) auf beiden Ohren bis zu einer 
Hörweite von weniger als 6 m, 
Herabsetzung der Hörschärfe auf einem Ohre bis zu einer Hörweite von weniger als 3m 
bei normalem Gehör am anderen Ohr, »- 
Kurzsichtigkeit mit einem Fernpunktabstand von weniger als 25 cm (10 Zoll), für Einjährig- 
Freiwillige jedoch erst von weniger als 20 cm (8 Zoll) und für einjährig-freiwillige Mediziner, 
Pharmazeuten und Veterinäre von weniger als 15 cm (6 Zoll). 
Die bei der Untersuchung aufgefundenen Fehler sind nicht nach Anlage und Ziffer der 
Heerordnung bz. Dienstanweisung für Militärärzte 2c., sondern ihrem Wortlaut nach anzuführen. 
  
II. Die bezüglich der Untersuchung der in Oesterreich-Ungarn lebenden diesseitigen Mannschaften des Be- 
urlaubtenstandes bz. Freiwilligen seitens des k. und k. Reichs-Kriegsministeriums erlassenen Bestimmungen 
lauten: 
1. 
2. 
v 
Die ärztlichen Untersuchungen haben einzutreten: 
a) Manuschaften des Peurlaudlenstandes zur Feststellung der Marsch= oder Uebungs- 
unfähigkeit, 
b) bei Bewerbern zum freiwilligen Eintritte in das deutsche Heer oder die deutsche Marine 
befühlich dessen, ob sie zur Einstellung geeignet sind. 
Die ärztliche Untersuchung eines Mannes des Beurlaubtenstandes (Punkt 12) kann an jedem 
Orte, in dem sich ein aktiver k. und k. Militärarzt befindet, jene der Bewerber zum freiwilligen 
Eintritte in das deutsche Heer oder die deuische Marine (Punkt 1 b) nur an den Sitzen der 
Vertretungsbehörden des deutschen Reiches (Botschaft, Konsulat), wenn sich in diesen Orten ein 
altiver k. und k. Militärarzt befindet, stalifinden. 
Zu den ersteren Untersuchungen haben die Militär-Stations-Kommanden den Nilitärarft 
fallweise anzuweisen, zu den letzteren Untersuchungen ist der Militärarzt vom Militär-Territorial= 
Kommando auf einen längeren Zeitraum zu bestimmen und dessen Name der betreffenden Ver- 
kaetungebebörde belannt zu geben, was auch bei einem etwa nöthig werdenden Wechsel zu 
erfolgen hat. 
Die ärztliche Untersuchung erfolgt bei Mannschaften des Beurlaubtenstandes über das an das 
Militär-Stations-Kommando direkt gestellte Ansuchen des betreffenden Bezirkskommandos. Auf 
dieses Ansuchen ist die Untersuchung nach Konstatirung der Identität des Betreffenden zu ver- 
anlassen und das ausgestellte ärztliche Zeugniß ebenfalls direkt abzusenden.
	        
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