Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

Die ärztliche Untersuchung der Bewerber zum freiwilligen Eintritte erfolgt über fallweise 
von der Vertretungsbehörde an den zu biesen Untersuchungen bestimmten Militärarzt unmittelbar 
gerichtete Verständigung. Das ausgestellte Zeugniß hat der Mrlitärarzt der Vertretungsbehörde 
zu übergeben. 
Die Abgabe des militärärztlichen Befundes über die Marsch= oder Uebungsunfähigkeit eines 
h des Beurlaubtenstandes hat nach den für das k. und k. Heer bestehenden Bestimmungen 
zu erfolgen. 
Von den Bewerbern zum freiwilligen Eintritte sind jene als tauglich zu bezeichnen, welche 
felddienstfähig, das heißt gesund und von einem Körperbau sind, welcher die erforderliche Aus- 
dauer bei den Anstrengungen des Militärdienstes erwarten läßt. 
Es sind daher biejenigen von der Heranziehung zum Dienste ausgeschlossen, welche mit den 
im Verzeichnisse B, C, D der Sub-Beilage 2 zur Beilage III der Wehrvorschriften I. Theil auf- 
geführten und dem Wortlaute nach anzugebenden Gebrechen behaftet sind. Bei der Prüfung der 
Sehschärfe ist aber lediglich die durch Korrektur erreichte Sehleistung, welche auf dem besseren 
Auge nicht unter ½ heruntergehen darf, in Betracht zu ziehen und für die Hörfähigkeit 4 m als 
Grenze der Tauglichkeit zu setzen. Das Maß der Körperlänge ist in jedem Falle anzugeben. 
# 
  
Kriegsministerium. Berlin den 24. Februar 1894. 
Vorstehende Vereinbarung wird hierdurch zur Kenntniß der Armee mit dem Hinzufügen gebracht, 
daß bezüglich der Untersuchung, von Freiwilligen die betreffenden Sanitätsoffiziere 
für Berlin vom Generalkommando des Gardekorps, 
für die in vorstehender Anmerkung *#) aufgeführten übrigen Orte ausschließlich Geestemünde 
von den bezüglichen Generalkommandos, zu deren Befehlsbereich diese Orte gehören, 
# bestimmen und den Vertretungsbehörden fortlaufend mitzutheilen sind. Für Geestemünde wird ein 
arinearzt seitens des Reichs-Marineamts bestimmt und dem Konsulat daselbst namhaft gemacht werden. 
Es wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ärztliche Untersuchungen Militär pflichtiger 
behufs Grundlage für eine endgültige Entscheidung über ihr Milmärverhältniß von der Vereinbarung grund- 
sätzlich nicht betroffen werden sollen. 
No. 835/2. 94. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 22. Februar 1894. 
r. 
Uebungen des Beurlaubtenstandes im Etatsjahre 1894/95. 
1. Der vorliegenden Nummer des Armee-Verordnungs-Blattes sind in besonderer Beilage die 
" Bestimmungen für die Uebungen des Beurlaubtenstandes im Etatsjahre 1894/95 
beigefügt. * 
2. Mha ge dieser Beilage sind bei der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sei. 
Berlin 8W., Kochstraße 66—70, auf unmittelbare Bestellung zum Preise von 20 Pf. für das Exemplar 
zu haben. 
No. 359/2. 94. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 12. Februar 1894. 
Nr. 33. 
Unterrichtskurse der Kriegsschulen. 
Am 2. Zen 1894 beginnt auf der Kriegsschule zu Danzig, am 29. Juli 1894 auf der zu Neiße ein 
neuer Kursus. 
Anmeldungen zum Eintritt (§F. 17 der Kriegsschul-Instruktion) bis 15. Juni 1894. 
Am 1. Oktober 1894 beginnt auf der Kriegsschule zu Hannover, am 8. Oktober 1894 auf der zu 
Anklam, am 15. Oktober 1894 auf der zu Metz, am 22. Oktober 1894 auf der zu Engers und nöthigenfalls 
am 29. Oktober 1894 auf der zu Glogau ein neuer Kursus. " 
Anmeldungen zum Eintritt (§. 17 der Kriegsschul-Instruktion) bis 1. September 1894. 
No. 135/2. 94. A. 3. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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