Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

*Ei 
— 
— 
Bis zum 10. Okto 
mit Zubehör M/87, 
  
   
— 
——--—□——-—#——— 
  
     
in 2 Rahmen, 
  
nebst Zubehör, darunter rothe Tuchleisten zum 
und zwei Kniefelle und zwei Paar Trommelstöcke für 
Fettbüchse, Wischstrick, sowie die vorderen Patrontaschen 
der Hauptleute und Lazarethgehülfen in Wegfall.) 
       
  
   
  
ebem von Spielleuten und Offizierburschen — ist ein 
einer 
Für jeden im September t Stamm eintreffenden Gemeinen 
(Gefreiten) und jeden bis Ende Februar eintreffenden Ersatzmann ist außerdem noch für die 
nächstjährige Uebungszeit erforderlich: 
1 neue Feldmütze, 
1 neuer Waffenrock, 
1 neue Tuchhose und 
1 Waffenrocksbesatz mit Einlage zum Besetzen des Sonntagsrockes; das Aufnähelohn von 
25 Pf. wird vom Lehr-Infanterie-Bataillon in derselben Weise, wie das Sohlenaufnähegeld 
(siehe IV. 4) eingezogen. Die vorbezeichneten Bekleidungsstücke für die beim Stamm 
verbleibenden Mannschaften und die für dieselben nach Ziffer V. 1 erforderlichen Klein- 
Bekleidungsstücke sind bis zum 10. Oktober dem Lehr-Infanterie-Bataillon gemäß 
Ziffer VI. 4 zu übersenden, wogegen die Uebersendung der gleichnamigen Sachen für 
die neu eintreffenden Stamm= und die Ersaß-Manntaten gleich mit den übrigen 
Belledungest en zu erlgen hat. 
er sind dem Lehr-Infanterie-Bataillon für die zurückbehaltenen Unteroffiziere 
außer den zu 3 bezeichneten Stücken 2c. die nach Ziffer V. 1 für Stommmannschaften erfor- 
derlichen Klein-Bekleidungsstücke zu übersenden. Außerdem am I. April 2 Paar Lederhandschuhe 
und 1 Schirmmütze. 
. Sämmtliche Stücke müssen neuester Probe, gut verpaßt und mit dem Namen des betreffenden 
Kommandirten versehen sein. 
Der etwaige weitere Bedarf an Bekleidungs= und Ausrüstungsstücken ist auf Erfordern dem 
Lehr-Infanterie-Bataillon durch die Regimenter (nicht durch die Kompagnien) zu übersenden.*) 
s 
  
Anfragen der Truppentheile an das Lehr-Infanterie-Bataillon über das Vorhandensein und die 
*7 rauchbarkeit der Waffen der zu demselben kommandirten Mannschaften haben nicht statt- 
zufinden. 
VI. Zuweisung der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke. 
Die Unteroffiziere und Gemeinen (Gefreiten) nehmen ihre Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke 
mit Ausnahme von 
1 Waffenrock, 
1 Tuchhose, 
1 weißleinenen Hose, 
*) Das Fußmaß der kommandirten Mannschaften ist vom Truppentheil zurückzubehalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.