Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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Personen nach Maßgabe des Militärtarifs vom 28. Jannar 
1887 A, zu Ieh und f.?). 
Soweit die §§. 6 und 8 nicht erkennen lassen, in 
welchen Wagenklassen die vorbezeichneten Personen zu 
befördern sind, hat die Direktion der Militär-Eisenbahn 
die Wagenklasse zu bestimmen. 
8. 8. 
Berechtigungskarten (§. 4c.) werden ertheilt: den auf 
einer der Stationen der Militärbahn bz. einer militärischen 
Anstalt (siehe §. 7,8) außerhalb Berlins in Garnison stehen- 
den bz. kommandirten Offizieren, Sanitätsoffizieren, Beamten, 
Unteroffizieren und Mannschaften, sowie deren Familienmit- 
gliedern und Dienstboten, abgesehen von den in §. 7 genannten 
Fällen und zwar: den Offizieren, Sanitätsoffizieren und im 
Offizierrange stehenden Beamten sowie ihren Familienmitgliedern 
in II. Wagenklasse, den übrigen Personen in III. Wagenklasse.) 
1) Zöglinge der Militär-Waisenhäuser, Knaben= und Mädchen- 
Erzlehungsanstalten und deren Zweiganstalten fahren auf Grund ent- 
sprechenden Ausweises bei der Aufnahme, bei Versetzung in eine andere 
Anstalt, beim Ausscheiden nach dem neuen Bestimmungsorte auf den 
Reichs= und Staatseisenbahnen, sowie auf den unter Staatsverwaltung 
stehenden Privateisenbahnen kostenfrei in der III. Wagenklasse. Auch 
wird denselben ein Gepäcksreigewicht von 25 kg gewährt. Für das 
Mehrgewicht ist die Gepäckfracht des allgemeinen Verkehrs zu entrichten. 
Dasselbe gilt auf den Übrigen deutschen Privateisenbahnen, für welche 
die Verpflichtung zur Gewährung einer gleichen Vergünstigung bereits 
besteht oder von der betreffenden Verwaltung übernommen wird. 
2) Allen im Dienst der freiwilligen Krankenpflege stehenden und 
für deren Zwecke reisenden Personen wird auf Grund von besonderen 
Ausweiskarten des Kaiserlichen Kommissars und Militär-Inspekteurs 
der freiwilligen Krankenpflege für den betrefsenden Zweck im Kriege freie 
Fahrt auf allen Bahnen in der II. oder III. Wagenklasse — je nach den 
Betriebsverhältnissen und nach der in der Ausweiskarte angegebenen 
Bestimmung des Kaiserlichen Kommissars — gewährt. Ebenso wird 
freie Fahrt für die Diener und Pferde der besonderen Delegirten des 
Kaiserlichen Kommissars innerhalb der auf der Ausweiskarte genannten 
Zahl gewährt. 
„) Die Vergünstigungen zu §. 6 Ziffer 2, zu §. 7 Zifsfer 3 bis 7 und 
zu §. 8 genießt auch der auf Schießplatz Cummersdorf stationirte Post- 
agent für sich und seinen Hausstand.
	        
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