Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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8. 9. 
Militärgut) wird auf der Militär-Eisenbahn frachtfrei 
befördert,) sofern · 
a) im Binnenverkehr die bezüglichen Frachtbriefe den Ver- 
merk „Militärgut“ nebst Dienststempel, Bezeichnung und 
Unterschrift der absendenden Dienststelle tragen, 
b) im direkten Verkehr die bezüglichen Frachtbriefe den 
Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung ent- 
sprechend ausgefertigt sind. 
Die Dienstgüter der Militär-Eisenbahn, sowie die Ma- 
terialien, Handwerkszeuge u. s. w., welche von Privathandwerkern 
geliefert und zur Ausführung von Bauten u. s. w., auf der 
Militär-Eisenbahn erforderlich sind, werden auf Begleitschein 
frachtfrei befördert. 
8. 10. 
Weitergehende Bewilligungen freier Fahrt u. s. w. auf 
der Militär-Eisenbahn unterliegen im Einzelnen der Genehmigung 
des Kriegsministeriums. 
1) Ueber den Begriff „Militärgut“ vergl. die bezüglichen Bestimmungen 
der Militär-Eisenbahn-Ordnung. 
2) Die Gebühren für außergewöhnliche Leistungen (§F. 37 Absatz 2 
der M. E. O. Theil III) sind nach den für den allgemeinen Verkehr 
geltenden Bestimmungen zu vergüten.
	        
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