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ODanzig—Langfuhr—Neu= Schlaen 32 10 Muee Wern « « l
fahnvasser......... 34413Soldau............. 30 37 HNeustadt Westpr.
2. Für Orte, die vorstehend nicht besonders aufgeführt sind, wie die Meldeämter der Bezirks-
kommandos u. s. w., ist das niedrige Beköstigungsgeld derjenigen Garnison zuständig, in der das
Generalkommando, in dessen Bezirke der betreffende Ort liegt, seinen Sitz hat.
(.7) 14 des Entwurfs der Fr. V. V.).
3. Die seither einzelnen Bezirkskommandos u. s. w. bewilligten außerordentlichen Zuschüsse zu den
sonstigen Verpflegungsgebührnissen kommen vom 1. April 1898 ab in Wofall.
No. 678/2. 98. B. 2. Frhr. v. Gemmingen.
Kriegsministerium. Berlin den 24. März 1898.
Allgemeines Kriegs= Departement.
Nr. 84.
Sondervorschriften für die Fußartillerie. D. Munition.
Der Abschnitt „D. Munition der Sondervorschriften ist im Druck erschienen und wird den betheiligten Dienst-
stellen in der erforderlichen Zahl von Abdrücken unter Umschlag zugehen. Derselbe ist bereits im Druckvorschriften.
Stat unter Nr. 316 D. aufgeführt.
Der Abschnitt enthält im Beihefte Die Geschützmunition der Fußartillerie In Folge dessen tritt die
Druckvorschrift Druckvorschriften= Etat Nr. 442 außer Kraft.
No. 698/3. 98. A. 5. v. der Boeck.
Kriegsministerium. Berlin den 26. März 1898.
Militär- Oekonomie= Departement.
Nr. 85.
Serviszuschüsse für Feldwebel und für Unteroffiziere mit Familie.
Vom 1. April d. J. ab erhalten Feldwebel, sowie Unteroffiziere mit Familie — auch überzählige —, denen
keine Wohnung in Dienstgebäuden überwiesen werden kann und die daher auf Selbsteinmiethung angewiesen sind,