Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

172 Viertes Buch. Die Gesetzgebnug des Deutschen Reiches. 
24. Verhältniß der Reichs= zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten 
1n und Wirksamkeit der esgrie etze. 
Das Recht der Gesetzgebung, d. i. das Recht der höchsten Staatsgewalt zum 
Erlasse unbedingt verbindlicher Anordnungen, ist, wie bereits früher hervorgehoben 
worden, dem Reiche nicht uneingeschränkt, sondern nur „nach Maßgabe des Inhalts 
der Reichsverfassung“ übertragen. Dem Wortlaute des Artikels 2 der Reichs- 
verfassung zufolge wird nur die Ausübung des Rechts der Gesetzgebung über- 
tragen. Dies legt Seydel (Comm. S. 41) dahin aus, daß das Reich nicht das 
Gesetzgebungsrecht hat, sondern es nur ausübt; die Reichsgesetze erscheinen ihm 
hiernach nur als Übereinstimmende Landesgesetze. Ganz gewiß hat der Gesetzgeber 
an eine solche Schlußfolgerung nicht gedacht. Die norddeutsche Bundes-= bezw. die 
deutsche Reichsverfassung trat einen Theil der Gesetzgebungsbefugniß, die bisher 
den Landesgesetzgebungen zustand, unwiderruflich an den Bundes= bezw. Reichs- 
gesetzgeber ab. Was auf Grund und in Folge der zur eigenen Verfügung 
abgetretenen Gesetzgebungsbefugniß vom Reichsgesetzgeber angeordnet wird, ist aber 
ebenso dessen eigene Norm und keine bloß übereinstimmende Landesnorm, wie die 
Gesetze des constitutionellen Staates nicht mehr Normen des absoluten Monarchen 
find, der einen Theil der ihm bis dahin zustehenden Gesetzgebungsbefugnisse dem 
Landtage in der Constitution übertrug. Der Ausdruck „übt aus“ drückt nicht den 
Gegensatz aus zum Rechte der Ausübung und erklärt sich aus dem herkömmlichen 
Sprachgebrauche, der dahin geht, zu sagen, die Gesetzgebung oder die gesetzgebende 
Gewalt wird von dem oder jenem ausgeübt. Höchstens könnte man sagen, der 
Ausdruck „übt aus“ in Art. 2 und „wird ausgeübt“ in Art. 5 will klarstellen, 
daß die Gesetzgebungsbefugniß nicht den Mitgliedern des Bundesrathes und des 
Reichstages, sondern den im Bundesrathe vertretenen Souveränen zusteht und aus- 
geübt wird durch die übereinstimmenden Mehrheitsbeschlüsse des Bundesraths und 
des Reichstages. 
Dem Reiche steht die Gesetzgebungsbefugniß nach Art. 2 „innerhalb des 
Bundesgebietes“ zu. Damit soll nicht gesagt sein, daß die Reichsgesetze außerhalb 
des Bundesgebietes nicht gelten, noch daß sie nicht einen bloßen Theil des Bundes- 
gebietes betreffen dürfen 1, sondern daß für die Gesetzgebung des Reiches das 
Bundesgebiet eine „Einheit“ ist, und daß die das Bundesgebiet ausmachenden 
Bundesstaaten für die räumliche Geltung der Reichsgesetze — abgesehen von den 
Reservatrechten, Art. 78, Abs. 2 — „beine gesonderten Rechtsgebiete bilden“ 32. Die 
einfachste Erklärung dürfte aber die sein, daß die Gesetzgebung des Reiches nicht 
auf das Gebiet eines Bundesstaates beschränkt sein soll, sondern das ganze Bundes- 
gebiet umfassen darf. Die Reichsverfassung stattet die Reichsgesetzgebung durch 
Art. 2 mit der Wirkung aus, „daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen“. 
Der Vorrang der Reichsgesetze vor den Landesgesetzen beruht nicht etwa darauf, 
daß ihre Sanction von der höheren, und zwar der souveränen, Gewalt ausgeht, 
zumal diese Wirkung nur den nach Maßgabe der Verfassung erlassenen, nicht allen 
Reichsgesetzen beigelegt ist, sondern darauf, daß die bis dahin souveränen Landes- 
gesetzgebungen und Bundesstaaten eine solche Wirkung den Reichsgesetzen beigelegt, 
daß sie mit anderen Worten einen Theil ihrer Souveränetät dem Reiche übertragen 
haben; ebenso wie der absolute Monarch einen Theil der ihm bis dahin zu- 
gestandenen Gesetzgebungsbefugniß der gesetzgebenden Gewalt, d. h. ihm in Gemeinschaft 
mit der Volksvertretung mit der Wirkung übertragen konnte und übertrug, daß die in 
Zukunft von der gesetzgebenden Gewalt getroffenen Gesetze den von ihm allein 
(ohne Zustimmung der Volksvertretung) erlassenen Ver= und Anordnungen vor- 
gehen. Diese Wirkung des Vorrangs haben die Reichsgesetze auch gegenüber den 
  
1 S. Gesetz vom 4. Mai 1868 (B.-G.-Bl.] Gebietstheile galt, u. a. m. 
1868, S. 151), das nur für Hohenzollern, Gesetz * S. auch Laband, I1, S. 582, Hänel, J. 
vom 4. Juli 1868 (B.-G.-Bl. 1868, S. 375), das S. 245 f., Zorn, I, S. 421. 
nur für beide Mecklenburg, Lübeck und preußische
	        
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