fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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gefordert, durch behufige Anweisung der Ortsgerichtspersonen, Localeinnehmer, durch Be- 
kanntmachung in Kreis- und Localblaͤttern oder sonst auf zweckmäßige Weise dafür Sorge 
zu tragen, daß die in ihrem Bezirke befindlichen Realbefreiten von dem Gesetze und den 
über die Anmeldung von ihnen zu beobachtenden Vorschriften gehörig in Kenntniß gesetzt 
und auf die sie außerdem treffenden Nachtheile aufmerksam gemacht werden, auch denjeni- 
gen Betheiligken, welche sich deshalb an sie wenden, die nöthige Anleitung und Unter- 
stützung, sowie die Aufnahme der Anmeldung zur Registrakur nicht zu versagen, und so- 
dann diese, sowie die von den Gerichtsunkergebenen bei ihnen eingereichten sonstigen An- 
meldungen, auf welche der Tag der Abgabe an die Obrigkeit genau zu bemerken ist, in- 
nerhalb der gesetzlich bestimmten Frist an den betreffenden Kreissteuerrarh mirtelst speciellen 
Berzeichnisses zu befördern. 
§ 8. Die Bescheinigungen der erfolgken Anmeldung, welche der Kreissteuerrath nach 
4 des Gesetzes zu ertheilen har, sind den gerichtsobrigkeitlichen Behörden mirtelst Ver- 
zeichnisses zuzufertigen und von diesen den Bekheiligten gehörig auszuhändigen, sowie über- 
haupt die Kreissteuerräthe die Behändigung insbesondere solcher Verfügungen und Erlasse, 
deren unterbleibende Befolgung den Betheiligken einen Nachtheil oder Zechtsverlust zuzie- 
ben wurde, jedesmal durch deren Gerichtsbehörde bewirken zu lassen haben. 
§ 9. Auf die zu Folge § 5 des Gesetzes von den Bezirkssteuereinnahmen und 
Obrigkeiten vorzunehmenden Erörterungen haben die Kreissteuerräthe fortwährend ihr Au- 
genmerk zu richten, darauf zu sehen, daß sie, unbeschader der nöthigen Gründlichkeit, nicht 
zu weit und zu lange ausgedehnt, auch daß den Betheiligten nicht ohne Norhwendigkeit 
Belästigungen zugezogen werden. 
§ 10. ODa in der Oberlaufitz Fälle vorkommen können, wo die § 6 des Gesetzes 
vorgeschriebene Ermittelungsart des steuerfreien Grundeigenthums kein gnügendes Anhalten 
gewährk, doch aber die von dem Dominio zu vertretende Rauch= oder Güterzahl bekannt 
ist; so ist zu erörtern, wie viel Scheffel oder Acker tand im Orte oder in der nächsten 
Umgegend ungefähr auf einen Rauch oder auf ein Bauergur gerechnet werden. Von dem 
biernach als steuerbar sich ergebenden Grundeigenkhume ist der davon an steuerbare Con- 
tribuenten dismembrirce Grundbetrag in Abrechnung zu bringen. 
§ 11. Sowohl zu den nach §9 7 an die Kreissteuerrärhe einzureichenden Anzeigen, 
als zu den nach § 8 an die daselbst bemerkte collegialische Behörde, (Commission) deren 
Wirkungskreis und Seellung durch besondere Verordnung vom gestrigen Tage näher bestimmt 
wird, zu erfkartenden Berichten, ist sich, der Kürze und bessern Uebersicht wegen, der tabella- 
rischen Form zu bedienen und, insoweit cthunlich, jedesmal ein Steuerbezirk in einen rabellari- 
schen Beriche, jedoch unrer einzelner Aufführung jedes als steuerfrei angemeldeten Gures 
und Grundstücks, zusammenzufassen. 
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