g 4. Die Thatigkeit des Dentschen Bundes u. die Errichtung des deutschen Zollvereins. 15
grenzenden Vereinsstaaten bilden und auf denen ein größerer Handels= und Reise-
verkehr stattfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden
können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten angemessen
find. In allen diesen Hinsichten wie bezüglich des Verkehrs auf den Schifffahrts-
straßen soll jeder Vereinsstaat die Angehörigen der anderen Vereinsstaaten, deren
Waaren und Beförderungsmittel in jeder Beziehung gleich seinen eigenen behandeln.
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen Stapel= und Umschlagsrechte nicht
zulässig sein. Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen-
und Niederlagegebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des
Verkehrs dienen, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben
werden und mit Ausnahme der Abgaben für die Befahrung der nicht im Staats-
eigenthum befindlichen künstlichen Wasserstraßen die zur Unterhaltung und gewöhn-
lichen Herstellung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Alle diese Abgaben sollen
von den Angehörigen aller Vereinsstaaten auf völlig gleiche Weise wie von den
eigenen Angehörigen, ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren
erhoben werden. Die vertragenden Theile werden gemeinschaftlich dahin wirken,
daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit gefördert und der
Befugniß der Angehörigen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb
zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde. Von den Angehörigen eines
Vereinsstaates, welche in dem Gebiete eines anderen Handel und Gewerbe treiben
oder Arbeit suchen, soll keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichzeitig
die in demselben Gewerbeverhältnisse stehenden eigenen Angehörigen unterworfen
find. Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende,
welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Vereinsstaate, wo fie ihren Wohnsitz
haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten,
wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen
oder Bestellungen nur unter Mitführung von Mustern suchen, in den anderen
Staaten keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein. Auch sollen
beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Ab-
satze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Angehörigen der
anderen Vereinsstaaten ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden.
Von dem Gesammtzollverein sollen — übrigens auch nur vorläusig — die-
jenigen einzelnen Landestheile der contrahirenden Staaten ausgeschlossen bleiben,
welche sich wegen ihrer Lage zur Aufnahme in den Gesammtverein nicht eignen.
Dazu gehören a. ganz abgesondert von dem Hauptlande liegende Landestheile,
worüber schon ein Blick auf die Landkarte Auskunft giebt"“, und b. solche, welche
zwar mit dem Hauptlande zusammenhängen, jedoch wegen ihr vorspringenden Lage
von der Zolllinie ausgeschlossen find. In der Gesammtheit läßt sich vom deutschen
Zollverein sagen, was heute Artikel 33 der deutschen Reichsverfassung bestimmt:
Der deutsche Zollverein bildete ein Zoll= und Handelsgebiet, um-
schlossen von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen blieben die wegen
ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen
Gebietstheile.
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Staates befindlich
waren, konnten in jeden anderen Staat eingeführt und durften in letzterem
einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige
inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterlagen.
Hierzu tritt, daß gleiche Grundsätze über die Verfolgung und Bestrafung der
Zollvergehen eingeführt und daß durch das sogenannte Zollkartell die wechselseitige
Verfolgung der Zollcontravenienten und Zolldefraudanten gesichert wurde.
Die Gesetze und Verordnungen des Zollvereins, welche letztere den Namen
Verwaltungsvorschriften trugen und auf den alljährlich stattfindenden Zollvereins-
conferenzen erlassen und häufig abgeändert wurden, erhielten ihre für die Unter-
thanen der Zollvereinsstaaten verbindliche Kraft nur durch die Verkündigung von
Seiten des Einzelstaates. Dabei galt als Regel, daß in die Gesetze nur das Grund-
sätzliche und Dauernde, alles Andere in die Verwaltungsvorschriften ausgenommen
werden sollte. .
Der Zollverein war seiner rechtlichen Natur nach eine auf Zeit abgeschlossene,