Contents: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

V. Die Kirche. 229 
bedienen. Sein Aufsichtsrecht erstreckt sich insbesondere 
auch auf die Erteilung des Religionsunterrichts in den 
höheren Schulen sowie in den Volks- und Mittelschulen 
(s. H.V. vom 30. April 1908, betreffend die Beaufsichtigung 
des Religionsunterrichts in. den Volksschulen, Ges.S. 1908, 
9. 33ff., und Bekanntmachung des Ministeriums, Abteilung 
für Kultusangelegenheiten, vom 30. April 1908). Er ist 
es auch, der im Namen des Landeskirchenregiments die 
Generalvisitationen abhält. (Kirchen- und Schulvisitations- 
ordnung vom 17. März 1860 und Kirch.G.S. S. 101 oben.) 
Ihm liegt auch die Ordination der im Dienste der Landes- 
kirche zu beschäftigenden Kandidaten ob; er führt die 
Superintendenten in ihr Pfarramt ein, vollzieht die Ein- 
weisung in ihr Ephoralamt und verpflichtet auch die 
betreffenden Beamten nach der vorgeschriebenen Formel. 
Alljährlich mindestens einmal beruft er die Ephoren 
zu einer Ephorenkonferenz; in dieser führt er den 
Vorsitz, wenn nicht der Vorstand der Kultusministerial- 
abteilung ihn übernimmt. Er ist auch statutengemäß 
Vorstandsmitglied milder Stiftungen (z. B. Lindenau- 
Zachschen [Stiftung). Ihm untersteht auch der Pfarrer 
am adeligen Magdalenenstift in Altenburg; nicht dagegen 
das Hofpfarramt, das unmittelbar dem Ministerium, Ab- 
teilung für Kultusangelegenheiten, unterstellt ist (siehe 
Kirch.G.S. S. 99—103 und Anm. dazu). Wegen Stell- 
vertretung des Generalsuperintendenten trifft das Ministe- 
rium in jedem einzelnen Falle besondere Bestimmungen. 
II. Das Herzogtum ist in kirchlicher Beziehung in 
Ephoralkreise, Ephorien, eingeteilt, deren es zurzeit acht 
gibt. Der erste Geistliche der Ephorie ist der Ephorus 
(s. die Dienstvorschrift vom 15. November 1895, Kirch.G.S. 
S. 104ff.). Dieser hat die Aufsicht über die kirchlichen 
Angelegenheiten innerhalb seines Ephoralbezirks und 
über die ihm angehörigen Geistlichen und Kandidaten 
und die Oberaufsicht über die anderen Kirchendiener. 
Auch er ist Organ des Ministeriums, Abteilung für Kultus- 
angelegenheiten. 
Er ist auch Dienstvorgesetzter der seiner Ephorie 
angehörigen Geistlichen und Kandidaten und kann sie in
	        
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