Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

g 32. Vom Maaß-, Gewichts--, Münz- und BVankwesen. 269 
legiums einer Bank, welche die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten bereits 
erworben hat, bedarf, solange der Bank diese Befugniß zusteht, zu ihrer Gültigkeit 
der Genehmigung des Bundesrathes, sofern sie das Grundkapital, den Reservefonds, 
den Geschäftskreis und die Deckung der auszugebenden Noten oder die Dauer der 
Befugniß zur Notenausgabe betrifft (Bankgef. no. Landesgesetzliche Vorschriften 
und Concessionsbedingungen, durch welche eine Bank bezüglich des Betriebs des 
Disconto-, des Lombard--, des Effecten= und des Depositengeschäfts Beschränkungen 
unterworfen ist, welche das gegenwärtige Gesetz nicht enthält, stehen einer solchen 
Aenderung nicht entgegen (§ 47). Die Genehmigung wird versagt, wenn die Bank 
nicht von den Bestimmungen des § 44 Gebrauch macht. Die bayerische Regierung 
ist berechtigt, bis zum Höchstbetrage von 70 Millionen Mark die Befugniß zur 
Ausgabe von Noten für die in Bayern bestehende Notenbank zu erweitern (§ 47, 
Abs. 3). Unbeschadet des Aufsfichtsrechts der Landesregierungen hat der Reichskanzler 
das Aufsichtsrecht über den Geschäftsverkehr der Notenbanken, namentlich rückfichtlich 
der durch Gesetz oder Statut festgestellten Bedingungen der Notenausgabe (§ 48). 
Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten geht verloren (§ 49): 1) durch 
Ablauf der Zeitdauer, für welche sie ertheilt ist, 2) durch Verzicht, 3) im Falle des 
Concurses durch Eröffnung des Verfahrens gegen die Bank, 4) durch Entziehung kraft 
richterlichen Urtheils, 5) durch Verfügung der Landesregierung nach Maßgabe der 
Statuten oder Privilegien. 
Die Entziehung der Befugniß zur Notenausgabe wird auf Klage des Reichs- 
kanzlers oder der Landesregierung durch gerichtliches Urtheil ausgesprochen: 
1) wenn die Vorschriften der Statuten, des Privilegiums oder des gegenwärtigen 
Gesetzes über die Deckung für die umlaufenden Noten verletzt worden find oder der 
Notenumlauf die durch Statut, Privilegium oder Gesetz bestimmte Grenze über- 
schritten hat, 2) wenn sie unbefugt außerhalb des Landesgebietes ihre Banknoten 
umlaufen läßt oder ihr untersagte Geschäfte betreibt, 3) ihrer Noteneinlösungs- 
pflicht nicht genügt, oder 4) ihr Grundkapital durch Verluste um ein Drittel ver- 
mindert ist (§ 50); endlich 5) der Verpflichtung in Art. 7, § 2 des Gesetzes vom 
7. Juni 1899 zuwidergehandelt wird (Art. 7, 3 das.). 
Unter Strafe (mit dem Zehnfachen des Betrages, mindestens aber 5000 Mark) 
gestellt ist die unbefugte Ausgabe von Banknoten oder sonstigen auf den Inhaber 
lautenden unverzinslichen Schuldverschreibungen (§ 55). 
Aus den organisatorischen Vorschriften, welche für die Reichsbank gegeben sind, 
ist noch Folgendes anzuführen: 
Die dem Reiche zustehende Aufficht über die Reichsbank wird von einem 
Bankcuratorium ausgeübt, welches aus dem Reichskanzler als Vorsitzendem und 
dier vom Bundesrath ernannten Mitgliedern besteht. 
Die dem Reiche zustehende Leitung der Reichsbank wird vom Reichskanzler 
und unter diesem, sowie unter seiner Verantwortlichkeit, vom Reichsbankdirectorium 
ausgeübt. Ist der Reichskanzler verhindert, so wird er durch seinen vom Kaiser 
ernannten Stellvertreter, den Staatssecretär des Innern, vertreten (Centralbl. für 
das Deutsche Reich 1880, S. 801). Das Stellvertretungsgesetz bezieht sich nur 
auf die Gegenzeichnung; s. weiter unten. Das Reichsbankdirectorium ist die ver- 
waltende und ausführende, sowie die die Reichsbank nach außen vertretende Be- 
hörde. In allen Fällen wird die Reichsbank, auch wo die Gesetze eine Special- 
vollmacht erfordern, durch die Unterschrift des Reichsbankdirectoriums oder einer 
Reichsbankhauptstelle verpflichtet, sofern diese Unterschriften von zwei Mitgliedern 
des Reichsbankdirectoriums, bezw. von zwei Mitgliedern des Vorstandes der 
Reichsbankhauptstelle oder deren Stellvertreter vollzogen find (§ 38, Abf. 1). 
Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Unterschriften der Bank- 
stellen eine Verpflichtung für die Reichsbank begründen, wird vom Reichskanzler. 
bestimmt und besonders bekannt gemacht (8 38, Abs. 2). Gegen die Reichsbank- 
hauptstellen und Bankste llen können alle Klagen, welche auf deren Geschäftsbetrieb 
Bezug haben, bei dem Gerichte der Zweiganstalt erhoben werden (§ 38, Abf. 8). 
Alle für den Geschäftsbetrieb der Bank erforderlichen Beamten werden vom Reiche 
ernannt, erhalten ihre Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienstbezüge auf- 
Kosten der Reichsbank, haben jedoch die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten;
	        
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