8 5. Bon 1848 bis 1850. 28
hinstellt (§ 80) — allerdings mit nur sogenanntem suspenfiven Veto (§ 196) —,
daß sie auch ferner dem Kaiser die vollziehende Gewalt und die Befugniß zum
Erlasse von Ausführungsverordnungen beilegt (§ 80), während nach der jetzigen
RKeichsverfassung ihm dies nur ausnahmsweise und nur kraft besonderer Vorschrift
in Einzelfällen zusteht. Insoweit greift die Verfassung vom 28. März 1848 viel
tiefer in die Competenz der Einzelstaaten ein, als fie in ihren der Verfassung ein-
verleibten Grundrechten die Befugnisse der Landesregierungen ganz erheblich be-
schränkt, serner insoweit sie der Reichsgewalt die Befugniß beilegt, darauf zu halten,
daß die Einzelstaaten diese Grundrechte beobachten (§§ 55, 56), endlich insoweit
a kn: Vorschriften über Art und Inhalt der Landesverfassungen giebt
6s 186 fl..
Die Kaiserkrone wurde König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen
nur zugleich mit der unveränderten Reichsverfassung durch eine von der National=
versammlung abgesandte Deputation am 3. April 1849 zur Annahme gestellt. Der
König lehnte am 3. April vorläufig und am 28. April definitiv ab. 29 meist
kleinere Staaten, insbesondere weder Oesterreich, noch Bayern, Sachsen und
Hannover, hatten die Beschlüsse der Nationalversammlung und die Verfassung un-
bedingt anerkannt. Darauf publicirte die Nationalversammlung, ohne Hinzutritt des
Reichsverwesers, am 28. April die Verfassung im Reichsgesetzblatt als vermeintlich
auch ohne Genehmigung der Regierungen gültig. Diese Handlung war ein
revolutionärer Act. Denn die Souveränetät stand noch bei den Regierungen,
die niemals und in keiner Weise der Nationalversammlung die Befugniß beigelegt
hatten, eine Verfassung zu „geben“, auch niemals den Beschluß vom 27. Mai 1848
anerkannt hatten. Sie war ferner ein Fehler, da dieser sog. verfassunggebenden Versamm-
lungso wenig die thatsächliche wie die rechtliche Gewalt zur Seite stand 1. Oesterreich,
Preußen, Hannover, Bayern, Sachsen u. a. riefen ihre Abgeordneten aus der National-
versammlung zurück, der Reichsverweser, Erzherzog Johann, trat ihr feindlich gegen-
über, so daß sie sich im Laufe des Monats Mai auflöste, bis auf einen Rest von
105 Mitgliedern, der als sogenanntes Rumpfparlament unter dem Präfidenten
Dr. Löwe-Calbe nach Stuttgart überfiedelte, wo er am 18. Juni mit
Waffengewalt auseinandergesprengt wurde. Nach Publication der Reichsverfassung,
die auch die zweite Kammer in Preußen als ohne Zustimmung der Regierungen
gültig erklärt hatte?, entstanden (meist nur vorgeblich) zur Durchführung der
Reichsverfassung blutige Volksaufstände, namentlich in Sachsen, am Rhein und in
Baden, wo fast das ganze Heer zu den Aufständischen übertrat, welche durch
Waffengewalt (und zwar meist durch preußische Truppen, in Baden unter Führung
des nachmaligen Königs Wilhelm von Preußen) niedergeworfen wurden.
Am 26. Mai 1849 schloß Preußen mit Hannover und Sachsen das sog.
Dreikönigsbündniß's unter Anerkennung der Oberleitung Preußens und
Einsezung eines sog. Verwaltungsrathes in Berlin und forderte die
übrigen deutschen Regierungen außer Oesterreich auf, sich der von diesen drei
Staaten vereinbarten Verfassung anzuschließen. Der König von Preußen sollte
„Reichs vorstand“ sein und die Regierung in Gemeinschaft mit einem
„Fürstenrathe“ führen, in dem er zwar nur eine Stimme, aber das Veto und
die Executive haben sollte. Neben dem Reichsvorstande sollten ein Staatenhaus
und ein Volkshaus, letzteres aus Wahlen mit einem gewissen Census, bestehen.
Nachdem die Mehrzahl der deutschen Fürsten und Städte dem Dreikönigsbündnisse
beigetreten waren, fanden auf Grund eines Beschlusses des „Verwaltungsrathes“
am 31. Januar 1850 die Wahlen zu einem Nationalparlamente statt, das am
20. März 1850 in Erfurt zusammentrat (Präsident Dr. Simson, Mitglied der
spätere Reichskanzler Fürst Bismarck), die Vorlagen der Regierungen annahm
1 Bereits am 13. December 1848 schrieb gleichen, die sie vergeben werden —.“
König Friedrich Wilhelm lV. an den : Arndt, Preuß. Verf.-Urk., 4. Aufl., S. 19,
Göckandien von Bunsen: „Soll die tausend. Anm. 1.
lährige Krone deutscher Nation wieder einmal ? Weil, Ouellen und Actenstücke, S. 171 ff.
vergeben werden, so bin Ich es und Meines-