Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

392 Siebentes Buch. Finanzwesen. 
stempelung entrichtet. Die §§ 22 bis 27 des Gesetzes finden daher auf Staats- 
lotterien keine Anwendung. 
Durch die Versteuerung von Reichswegen erlangen Lotterieloose nicht die 
Eigenschaft, im ganzen Reiche umzulaufen. Daher gelten noch die Landesgesetze, 
welche das Spielen in auswärtigen Lotterien verbieten, z. B. Verordnung, betreffend 
das Spiel in auswärtigen Lotterien, sowie die Unternehmung öffentlicher Lotterien 
oder Ausspielungen durch Privatpersonen (Preuß. Ges.-S. 1847, S. 261) 1. Einer 
weiteren Stempelabgabe in den einzelnen Bundesstaaten unterliegen dagegen 
die der Reichs-Stempelsteuer unterworfenen Werthpapiere nicht (auch keiner sog. 
Taxe, Sportel und dergl.). 
Dem Reichsstempel unterliegen nicht: a) gerichtliche oder notarielle Beurkun- 
dungen der unter 4) bezeichneten Geschäfte, sowie die von solchen Urkunden ertheilten 
Ausfertigungen, beglaubigten Abschriften und Auszüge (8 18); b) Urkunden über 
Eintragung im Grundbuche. 
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet find, 
werden als nicht verwendet angesehen. In Beziehung auf die Verpflichtung zur 
Entrichtung der in diesem Gesetze festgesetzten Abgaben ist der Rechtsweg zulässig 
binnen sechs Monaten nach der Leistung. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die zu dessen Ausführung erlassenen 
Vorschriften, welche darin mit keiner anderen Strafe belegt sind, werden mit einer 
sog. Ordnungsstrafe von 3 bis 30 Mk. bestraft. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in 
den Fällen der §§ 3, 18 und 25 sich aus den Umständen ergiebt, daß eine Steuer- 
hinterziehung nicht beabsichtigt war. Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden 
Strafen sind bei Genossenschaften und Actiengesellschaften gegen die Vorstandsmit- 
glieder, bei Commanditgesellschaften gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, bei 
offenen Handelsgesellschaften gegen die Gesellschafter nur im einfachen Betrage, 
jedoch unter Haftbarkeit derselben als Gesammtschuldner, festzusetzen. Hinsichtlich 
des administrativen Strafverfahrens wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses 
Gesetz, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, der Voll- 
streckung der Strafe, sowie der Verjährung der Strafverfolgung finden die ent- 
sprechenden Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer u. s. w., vom 
10. Juni 1869 (8§§ 17, Satz 1, 18, 19)2 sinngemäße Anwendung (§ 36). Die 
auf Grund des Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates 
zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. Die Verwandlung einer 
Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in eine Freiheits- 
strafe findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldstrafen ohne Zustimmung 
v — wenn dieser ein Deutscher ist, kein Grundstück subhastirt werden 
8 37). 
Die Reichs= und Landesbehörden haben darauf zu achten, daß das Gesetz 
befolgt wird. 
Die Kassen des Reichs find von der Entrichtung der durch dieses Gesetz unter 
(den Tarifnummern) 1, 2, 3 angeordneten Abgaben befreit. Andere subjective Be- 
freiungen finden, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen angeordnet sind, nicht statt. 
Bei Zweifeln über Börsenpreis, Börsenusancen, kaufmännische Geschäftsformen 
sind Sachverständige zu hören, welche von den Handelsvorständen bestellt werden (§ 44). 
§ 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung 
der Reichssteuern. 
Art. 36, Abs. 1 der Reichsverfassung bestimmt: „Die Erhebung und Verwaltung 
der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit der- 
selbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen."“ 
  
1 Vgl. Entsch. des Reichsger. in Straff., Bd. I, * Oben S. 375 f. Also beträgt die Ver- 
S. 219, 274. Gerichtsstand ist auch an dem jährung, auch wenn die Handlung an sich eine 
Orte begründet, wo die Loose untergebracht Uebertretung ist, fünf Jahre; Entsch d. Neichsger 
werden sollen. in Straff., Bd. XXX, S. 283. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.