Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

z 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten. 399 
8 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten. 
Nach Art. 38 der Reichsverfassung fließt in die Reichskasse der Ertrag der 
Zölle und der anderen in Art. 35 bezeichneten Abgaben; es fließt zweifellos dorthin 
auch der Ertrag derjenigen Steuern, welche auf Grund des Art. 70 der Reichs- 
verfassung vom Gesetzgeber eingeführt find, also auch die Wechfelstempelsteuer 1, die 
Steuer von Actien u. s. w., die statistische Gebühr 3, die Steuer von Spielkarten“", 
die Steuern von Notenbanken?, ferner alle Gebühren, welche das Reich zu erheben 
hat. Unter Gebühren versteht man ein bestimmtes Entgelt für gewisse Leistungen 
oder für die Benutzung staatlicher Leistungen. Zu diesen in die Reichskasse 
fließenden Gebühren gehören die an Gerichte des Deutschen Reiches (Gerichtskosten- 
gesetz vom 18. Juni 1878, R.-G.-Bl. 1878, S. 141, und Novelle vom 29. Juni 
1881, R.-G.-Bl. 1881, S. 178, Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 
10. Juli 1879, R.-G.-Bl. 1879, S. 197, § 44, nebst Gesetz, betr. die Gebühren 
und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 1. Juli 1872, R.-G.-Bl. 
1872, S. 245), ferner die an Reichs-Verwaltungsbehörden zu zahlenden (Gesetz, 
betr. die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 
1. Juli 1872, Patentgesetz vom 7. April 1891, § 8, Gesetz, betr. den Schutz von 
Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891, §§ 2, 87, Maaß- und Gewichtsordnung 
vom 17. August 1868, Art. 15 und 18 5, Schiffsvermessungs-Ordnung vom 1. März 
1895, Aichgebührentaxe vom 28. Dezember 1884 10). Ferner sind die Post= und 
Telegraphengebühren hierher zu rechnen. 
Daß das Reich von Gebühren, die ihm zufließen, befreit ist, versteht sich von 
selbst. Uebrigens sind nach § 98, Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 
1878 auch die einzelnen Bundesstaaten von allen Gebührenzahlungen in Processen 
vor dem Reichsgericht befreit. 
Nicht in die Reichskasse fließen (Art. 10 des Vertrages vom 8. Juli 1867) 
und bleiben, sofern nicht Separatverträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein 
Anderes bestimmen, „dem privativen Genusse“ der betreffenden Staatsregierungen 
vorbehalten: 1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen 
Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach Art. 5 von den vereinsländischen 
Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung kommenden Uebergangsabgaben; 
2) die Wasserzölle; 3) Chaufseeabgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, 
Schleusen-, Hafengelder, sowie Waage= und Niederlagegebühren oder gleichartige 
Erhebungen, wie fie sonst genannt werden mögen; 4) die Zoll= und Steuerstrafen 
und Confiscate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denuncianten 11, jeder Staats- 
regierung in ihrem Gebiete verbleiben. 
Damit deckt sich die Vorschrift in Art. 38, daß die in Art. 85 bezeichneten 
Abgaben nur, soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, in die 
Reichskasse fließen. Also fließt auch nicht in die Reichskasse die Brausteuer, die in 
den süddeutschen Staaten erhoben wird. 
Die Gebühren, und zwar alle die vorbezeichneten, fließen als solche, im 
Bruttoertrage, in die Reichskasse, dagegen fließen die Zölle und die 
in Artikel 35 der Reichsverfassung bezeichneten Steuern, wie die 
Reichs-Stempelabgaben, nicht als solche, sondern nur im Netto- 
ertrage in die Reichskasse. Denn Art. 38 bestimmt nicht, daß die Zölle 
selbst und die in Art. 35 bezeichneten Abgaben als solche, sondern daß nur ihr 
Ertrag in die Reichskasfse fließt. Dies gilt auch in Ansehung der in Form von 
Stempelabgaben erhobenen Reichssteuern. Hieraus ergiebt sich in Verbindung mit 
  
1 Oben S. 386 f. 7 Oben S. 277. 
2 Oben S. 389f. #8s Oben S. 253. 
2 Oben S. 384 f. Oben S. 254. 
4 Oben S. 388 f. 10 R.-G.-Bl. 1885, Beilage zu Nr. 5. 
5Oben 922. 11 Diese Denunciantenantheile sind nunmehr 
* Oben S. 275. aufgehoben. 
 
	        
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