Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Ausgaben, welche zur Deckung von Fehlbeträgen bei der Mindereinnahme oder 
Mehrausgabe erforderlich find. 
13) Durch Specialgesetze und Specialabmachungen können Sondervorschriften 
für eine verschiedene Tragung der Ausgaben gemacht werden. Daß das Reich einen 
Jahresbeitrag von 400 000 Mark zu den Kosten der Univerfität Straßburg und eine 
jährliche Rente von 15.000 Mark aus Anlaß der Errichtung der festen Rheinbrücke 
bei Mainz leistet, daß es einen Zuschuß zu den Kosten für den Zollanschluß von 
Hamburg und Bremen gewährt hat, gehört wohl nicht hierher, da an den Aus- 
gaben alle Bundesstaaten gleichmäßig betheiligt find “¼. Wohl aber ist hierher zu 
rechnen, daß Preußen einen besonderen Beitrag von 50 Millionen Mark zu den 
Herstellungskosten des Nord--Ostsee-Kanals gemäß dem Reichsgesetze vom 16. März 
1886 (R.-G.-Bl. 1886, S. 58) übernommen hat, daß es eine Vergütung für die 
Verwaltung der Reichsschuld, einen Beitrag zu den Kosten des Seminars für 
orientalische Sprachen (Reichsgesetz vom 23. Mai 1887, R.-G.-Bl. 1887, S. 193), 
sowie den Ersatz der Kosten für die zur Abwehr der Rinderpest an der Grenze gegen 
Rußland und Oesterreich = Ungarn aufgestellten Gendarmen und Oberwachtmeister 
erstattet erhält. 
Im Etat von 1898 find folgende Ausgabepofitionen: I. Bundesrath, II. Reichs- 
tag, III. Reichskanzler und Reichskanzlei, IV. Auswärtiges Amt, V. Reichsamt des 
Innern, VI. Verwaltung des Reichsheeres (Bayern dabei besonders mit etwa 
57 Millionen Mark), VII. Verwaltung der Kaiserlichen Marine, VIII. Reichs- 
Justizverwaltung, IX. Reichsschatzamt (hier finden sich die Ueberweisungen an die 
Bundesstaaten), X. Reichs = Eisenbahnamt, XI. Reichsschuld, XII. Rechnungshof, 
XIII. Allgemeiner Pensionsfonds (Bayern besonders), XIV. Reichsinvalidenfonds. 
Die Finanzperiode des Deutschen Reiches ist die einjährige, und zwar 
soll das Reichshaushalts = Etatsgesetz vor Beginn des Jahres gemäß Art. 69 der 
Reichsverfassung ergehen. Es ist daher unstatthaft, daß der Etat für mehrere 
Jahre durch ein Gesetz festgestellt wird. Es ist dagegen nicht verboten, daß in 
einer Sitzungsperiode des Reichstages die Etats der beiden folgenden Jahre in zwei 
besonderen, je ein Jahr betreffenden Gesetzen festgestellt werden. Solches ist in der 
Reichstagssession von 1882 zu 1883 geschehen, in welcher die Etats für 1883/84 
und 1884/85 durch das Reichsgesetz vom 2. März 1883 (R.-G.-Bl. 1883, S. 5) 
und beziehungsweise durch das Reichsgesetz vom 2. Juli 1883 (R.-G.-Bl. 1883, 
S. 125) festgestellt wurden 2. Das Etatsjahr beginnt wie in Preußen mit dem 
1. April und endet mit dem 31. März (Gesetz vom 29. Februar 1876, R.--G.-Bl. 
1876, S. 121). 
Ein Mittel, das Reichshaushalts-Etatsgesetz vor dem 1. April fertigzustellen, 
enthält die Verfassung nicht; die Gültigkeit eines solchen Gesetzes ist durch die ver- 
spätete Fertigstellung nicht ausgeschlossen. 
Die Reichseinnahmen, soweit sie auf den Reichs-Zoll-, Steuer= und Stempel- 
gesetzen beruhen, gelten auf Grund dieser Gesetze nicht bloß auf je ein Jahr, sondern 
als so lange bewilligt, wie diese Gesetze gelten. Die Matrikularbeiträge find dagegen 
stets „bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages“ bewilligt, also nur auf Grund, 
für die Dauer, sowie in Höhe des Reichshaushalts-Etatsgesetzes. Daher find die 
Bundesstaaten nicht verpflichtet, Matrikularbeiträge zu zahlen, die nicht oder noch 
nicht im Etatsgesetze festgesetzt find oder über den im Etatsgesetz festgestellten Be- 
trag hinaus . Zahlen sie diese Beiträge gleichwohl, so find sie dafür ihren Land- 
tagen, nicht dem Reichstage verantwortlich. Der Reichstag ist verpflichtet, nicht 
bloß die zur voraussichtlichen Deckung der Einnahmen nöthigen Matrikularbeiträge 
zu bewilligen, sondern auch die, welche nöthig sind, um einen entstandenen Ausfall. 
an Einnahmen oder eine nothwendig gewordene Steigerung der Ausgaben zu decken. 
  
1 Vgl. Laband, II, S. 930, Anm. 1. und die Sten. Ber. des Reichstages 188283, 
2 Val. bierzn noch Laband, Reichsstaats-- S. 659 ff., Sitzungen vom 7., 9. und 11. Dez. 
recht, II, S. 448, G. Meyer, Staatsrecht, 1882. ç 
§ 209, Anm. 3, Arndt, Komm. zur Reichs- * Vgl. Hirth's Annalen 1869, S. 274 ff. 
erfassung, S. 277, Seydel, Comm., S. 386, 
verfass S. 277, Seydel, C S. 386
	        
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