8 47. Der Kaiser und das Heer. 467
Die Ernennungen erfolgen nicht „behufs Ausübung des kaiserlichen Befehls“, wie
dies behauptet ist !; denn die kaiserlichen Befehle richten sich mit gleicher Wirkung
an die vom Kaiser ernannten Officiere wie an alle übrigen Officiere und Mann-
schaften. Die angezogene Vorschrift in Abs. 2 Art. 64 erleidet übrigens mannig-
fache Aenderungen durch die abgeschlossenen Militärconventionen. In der Militair-
Konvention mit Württemberg vom 21./25. November 1870 (B.-G.-Bl. 1870,
S. 658) ist, und zwar in Art. 5, bestimmt, daß die Ernennung, Beförderung,
Versetzung u. s. w. aller Officiere und Beamten (also auch der Generäle) des Königlich
württembergischen Armeecorps durch den König von Württemberg allein und nur
die Ernennung des Höchstcommandirenden für das württembergische Armeecorps
nach vorgängiger Zustimmung des Kaisers erfolgt. Bezüglich der Königlich
sächsischen Truppen schreibt Art. 7 der Militärconvention mit Sachsen vom
7. Februar 18672 vor, daß die Ernennung des (demnächst also der) Höchst-
commandirenden auf Grund der Vorschläge des Königs von Sachsen durch den
Kaiser, die der übrigen Commandos führenden Generäle vom Könige von Sachsen
im Einverständnisse mit dem Kaiser erfolgt.
Ueber die Ernennung der Commandanten für die im Königreiche Württem-
berg gelegenen festen Plätze, soweit diese nach Art. 64 der Reichsverfassung dem
Kaiser zusteht, wird sich der Kaiser mit dem Könige von Württemberg vorher in
Vernehmen setzen (Art. 7 der Militair-Konvention vom 21./25. November 1870).
Daß die Commandanten der im Königreiche Sachsen belegenen festen Plätze der
Kaiser ernennt, entspricht auch dem Art. 7 der Militärconvention mit Sachsen vom
7. Februar 1867.
Es ist selbstredend, daß auch die Commandirenden und die Höchstcomman-
direnden in Württemberg und Sachsen kraft ihres Fahneneides dem Kaiser und den
Kriegsgesetzen Gehorsam zu leisten haben. Ein besonderer Eid ist indeß vor-
geschrieben für die Generale der sächsischen Truppen. Diese haben nach Art. 7 der
Militärconvention mit Sachsen nach erfolgter Ernennung zu ihrer Charge und vor
Antritt ihres Dienstes als solche folgendes eidliche Versprechen protokollarisch ab-
zugeben, eigenhändig zu unterzeichnen und an den Kaiser einzusenden: „Ich
verspreche hierdurch an Eidesstatt auf Ehre und Pflicht, daß, nachdem Seine
Majestät der König von Sachsen mich zu Hoöchstseinem Generalmajor (General=
lieutenant u. s. w.) ernannt haben, ich das mir anvertraute Commando (Amt) nur
in Uebereinstimmung mit den Befehlen des Bundesfeldherrn, Seiner Majestät des
Königs von Preußen, handhaben und verwalten will.“ Der Höchstcommandirende
des (jedes der) sächsischen Armeecorps hat folgenden Eid abzuleisten: „Ich
schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen leiblichen Eid, daß,
nachdem Seine Majestät der König von Preußen mich zum commandirenden
General des . Armeecorps ernannt haben, ich dieses Amt nur in Uebereinstimmung
nit dcheblen des Bundesfeldherrn handhaben und verwalten will, so wahr mir
ott helfe.“
Die Gouverneure (Commandanten) der im Königreich Sachsen belegenen festen
Plätze haben, wenn sie (z. B. nicht Preußen, sondern) dem Königlich sächfischen
Heere angehören, nachstehenden Eid zu leisten: „Ich .... schwöre zu Gott dem All-
mächtigen und Allwissenden einen leiblichen Eid, daß, nachdem Seine Moajestät der
König von Preußen mich zum Commandanten (Gouverneur) der Festung
ernannt haben, ich dieses Amt nur in Uebereinstimmung mit den Befehlen des
Bundesfeldherrn handhaben und verwalten will, insbesondere gelobe ich, daß ich
die mir als Commandant (Gouverneur) anvertraute Festung jederzeit wider alle
seindliche Gewalt auf das Sorgfältigste und Eifrigste bewahren, sie auch in Be-
lagerungsfällen gegen jede Art des Angriffs mit der tapfersten Gegenwehr und mit
Daransetzung des Leibes und Lebens bis auf's Aeußerste vertheidigen will, so wahr
mir Gott helfe.“
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deutschen Bundes, Bd. 1, Heft 3, und in den
Drucksachen des Reichstages 1867, Nr. 21.
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1 Von Laband, II, S. 514.
* Abgedruckt u. A. im Archiv des Nord-