Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8 10. Berhältniß der Einzel-(Bundes-)Staaten zum Deuntschen Reiche. 45 
Gesetz, insbesondere auch nicht die Reichsverfassung, den Erlaß eines solchen Gesetzes 
verbietet, und die Einzelstaaten alle Rechte bewahrt haben, die ihnen durch die 
Reichsverfassung nicht ausdrücklich entzogen worden sind. Zweifellos wird ein 
solches Gesetz schwerlich zu Stande kommen, da das Staatsoberhaupt in seiner 
Befugniß, die Bundesrathsmitglieder zu instruiren, sich nicht beschränken lassen, ein 
solches Gesetz also nicht sanctioniren wird. An sich aber bleibt es ein Internum 
jedes einzelnen Bundesstaates, wie er seine Mitgliedschaftsrechte an der Reichsgewalt 
ausüben, namentlich wie er seine Abstimmungen im Bundesrath vornehmen will, 
oh mit oder ohne Zustimmung seiner Landesvertretung. (Anderer Ansicht 
v. Seydel, Commentar, 2. Aufl., S. 133, Hänel, Vertragsmäßige Elemente, 
I. S. 219, G. Meyer, § 123, S. 378 u. A. m., der gleichen Ansicht u. A. 
Laband, Reichsstaatsrecht, I. S. 215.)
	        
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