564 Achtes Buch. Reichskriegswesen.
gehen (§ 3); strafbare Handlungen der Militärpersonen, welche nicht militärische
Verbrechen oder Vergehen find, werden nach den allgemeinen Strafgesetzen beurtheilt.
Nach seinem ganzen Inhalte findet das Militär-Strafgesetzbuch Anwendung auf die
Personen des activen Soldatenstandest, das find nach dem dem
Militär-Strafgesetzbuch beigegebenen Verzeichnisse: I. die Officiere, II. die Unter-
officiere, III. die Gemeinen mit Einschluß der Obergefreiten und Gefreiten, IV. die
Mitglieder des Sanitätscorps und V. die Mitglieder des Maschinen-Ingenieur-
corps. Militärbeamte, das find alle im Heer und in der Marine für das Bedürfniß
des Heeres oder der Marine dauernd oder auf Zeit angestellten, nicht zum Soldaten-
stande gehörenden und unter dem Kriegsminister oder Chef der Admiralität als
Verwaltungschef stehenden Beamten, welche einen Militärrang haben, find nur dann
nach dem Militär-Strafgesetzbuch zu bestrafen, wenn fie sich im Felde (an Bord)
einer der im ersten bis dritten, dem sechsten und achten Abschnitt des ersten Titels
bezeichneten strafbaren Handlungen schuldig machen (§8 153, 154) 7.
Das Militär-Strafgesetzbuch gilt sodann für den sog. Armeetroß, d. h. für
alle Personen, welche sich in irgend einem Dienst= oder Vertragsverhältnisse bei dem
kriegführenden Heere befinden oder sonst sich bei demselben befinden oder ihm folgen
(§ 155), z. B. als Berichterstatter, Krankenpfleger, Marketender. Ausländische
Officiere, welche zu dem kriegführenden Heere zugelassen find, werden, wenn der
Kaiser nicht etwa besondere Bestimmungen getroffen hat, nach den für deutsche Offi-
ciere geltenden Vorschriften beurtheilt (§ 156, Abf. 1).
Das Militär-Strafgesetzbuch gilt ferner für strafbare Handlungen der Kriegs=
gefangenen (§ 158). Kriegsgefangene, welche unter Bruch des Ehrenwortes
entweichen oder, auf Ehrenwort entlassen, die gegebene Zusage brechen, oder welche
sonst den Bedingungen, unter denen sie aus der Kriegsgefangenschaft entlassen
l vor Beendigung des Krieges entgegenhandeln, werden mit dem Tode bestraft
159).
Es findet Anwendung auf andere als Militärpersonen (Deutsche oder Aus-
länder) wegen der in §§ 57 bis 59 und § 134 vorgesehenen Handlungen (Landes-
oder Kriegsverrath, Plünderung von Verwundeten u. s. w.), falls diese Handlungen
auf dem Kriegsschauplatze verübt werden (8 160).
Ferner sind außer den Militärpersonen auch die Angestellten eines Kriegs=
schiffess den Militärstrafgesetzen unterworfen; ebenso andere am Bord des Schiffes
dienstlich eingeschiffte Personen, diese indeß nur, solange das Schiff sich im Kriegs-
t befindet (§ 166), d. h. außerhalb der heimischen Gewässer allein fährt
(§ 164).
Personen des Beurlaubtenstandes“" unterliegen den Vorschriften des
Militär-Strafgesetzbuchs nur in der Zeit, in welcher sie sich im Dienste befinden;
außerhalb dieser Zeit finden auf sie nur diejenigen Vorschriften Anwendung, welche
im Militär-Strafgesetzbuch ausdrücklich auf Personen des Beurlaubtenstandes für
anwendbar erklärt sind (§ 6)5.
Für die Officiere à la suite, auch wenn sie nicht zum Soldatenstande
gehören, gilt das Militär-Strafgesetzbuch, wenn und insolange sie zu vorübergehender
Dienstleistung zugelassen find, sowie in Bezug auf Handlungen gegen die militärische
Unterordnung, welche sie begehen, während sie die Uniform tragen (Einführungs-
gesetz § 2, Abs. 3 zum Militär-Strafgesetzbuche).
In Kraft sind nach § 2, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Militär-Straf-
gesetzbuch die Vorschriften über die Bestrafung der von den Landgendarmen
begangenen strafbaren Handlungen geblieben 5, sowie die Vorschriften über die Be-
1 § 4 des Militär-Strafgesetzbuchs und oben 2 Vgl. § 163.
544. 1 Vygl. oben §& 51; s. besonders S. 544.
2 Nämlich des Poch- Landes= und Kriego= 55 Siehe 85 101, 113, 126, 42 des Militär-
verraths. der Gefährdung der Kriegsmacht im Strefgesehbuchs.
Felde, der unerlaubten Entfernung, strafbarer * Soweit die Landgendarmen bei Einführung
Handlungen gegen die Pflichten der militärischen des Militär-Strafgesetzbuchs Militäw#ersonen
nterordnung, Mißbrauch der Dienstgewalt und waren, gilt für fie hiernach dieses Gesetzbuch.
widerrechtlicher Handlungen im Felde.