562 Achtes Buch. Reichskriegswesen.
Die Vorschriften der Beschwerde-Ordnung (jetzt vom 30. März 1895)
finden auf Militär= und Civilbeamte der Militärverwaltung mit folgenden Ab-
weichungen Anwendung. Ihnen ist die dienstliche Vermittelung freigestellt. Wird
der Vermittelungsversuch nicht unternommen, so ist die schriftliche Beschwerde zur
Entscheidung des nächsten Vorgesetzten des Beklagten zu bringen. Eine weitere
Beschwerde ist stets bei dem nächsten Vorgesetzten des ersten Entscheidenden ein-
zulegen. Falls die Beschwerden in doppeltem Unterordnungsverhältniß stehender
Militärbeamter das Gebiet der Militärdisciplin berühren 1, so werden sie vom
Militär-, sonst vom Verwaltungsvorgesetzten entschieden. Der Militärvorgesetzte
kann das Gutachten des Verwaltungsvorgesetzten einholen.
Personen des Soldatenstandes, die in Beamtenstellen verwendet werden, haben
bezüglich ihrer aus dem Beamtenverhältniß hervorgehenden Beschwerden den Dienst-
weg für Beamte innezuhalten.
Den militärischen Ehrengerichten find die Militärbeamten nicht unter-
worfen ?.
Es giebt Militärbeamte auch im Beurlaubtenstande: die Oberroßärzte und
Oberapotheker der Reserve und der Landwehr, welche zu den oberen Militärbeamten
gehören und nur den ihnen vorgesetzten Militärbefehlshabern unterstellt sind, und
Militär-Apotheker und -Unterapotheker der Reserve und Landwehr, welche zu den
unteren Militärbeamten gehören und im doppelten Unterordnungsverhältniß der
zweiten Klasse stehen 3.
Feldbeamte im weiteren Sinne sind alle Personen, die bei einem mobilen
Truppentheile als Militärbeamte Amtsstellen bekleiden; im engeren Sinne solche,
die bei einem mobilen Truppentheile eine Amtsstelle bekleiden, ohne zu den Personen
des Friedens= oder Beurlaubtenstandes zu gehören, also Personen, welche (nur)
während des mobilen Zustandes zum Heeresdienste als Militärbeamte aufgeboten
oder freiwillig eingetreten sind“.
Militärbeamte haben den Gehorsam und die Treue der Beamten, nicht der
Soldaten zu leisten; den Soldatengehorsam haben sie nur im Felde zu leisten, wie dies
die §§ 153 und 154 des Militär-Strafgesetzbuchs ergeben. Das Nähere ist daher
nicht an dieser Stelle, sondern als Theil des allgemeinen Beamtenrechts aus-
zuführen 5. Indeß gilt der Abschnitt 1II des Reichs-Militärgesetzes auch: 1) für Militär-
beamte des Friedensstandes vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkt ihrer
Entlassung aus dem Dienste, 2) für die aus dem Beurlaubtenstande einberufenen
Militärbeamten von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bezw. vom Zeit-
punkte des freiwilligen Eintritts an bis zum Ablauf des Tages der Entlassung und
3) für die Civilbeamten der Militärverwaltung vom Tage ihrer Anstellung bis zu
dem Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienst (Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai
1874, § 38). Es gilt also für diese Personen, was für active Militärpersonen
über Genehmigung zur Verheirathung (§ 40), Uebernahme von Vormundschaften
(§ 41), Grundstückserwerb u. s. w. (§ 42), Gewerbebetrieb (§ 43), Testamente (§ 44),
Zwangsvollstreckungen (§ 45), Steuern (§ 46), Annahme von Aemtern (§ 47)
vorgeschrieben ist. Es ist ihnen auch wie den übrigen zum activen Heere ge-
hörigen Militärpersonen, solange sie dem activen Heere angehören (§ 38), unter-
sagt (§ 49, Abs. 2), an politischen Vereinen und Versammlungen theilzunehmen.
Zuwiderhandlungen hiergegen werden nach den §§ 101 und 113 des Militär-Straf-
gesetzbuchs vom 20. Juni 1872 bestraft. Dagegen ruht die Berechtigung zum
Wählen für die Militärbeamten nicht (§ 49, Abs. 1).
Die Endigung des Amts= und Dienstverhältnisses der Militärbeamten des
Friedensstandes erfolgt in Friedenszeiten nach den Vorschriften, welche für Reichs-
beamte allgemein gelten 7. Während des mobilen Zustandes (im Felde) kann der
Harseim, l. c.
S. weiter unten.
S. hierüber weiter unten.
S. weiter unten.
1 Siehe weiter unten § 53.
1671. Vgl. § 4 der Verordnung vom 2. Mai
*# S. oben S. 560; Harseim, in v. Stengel'e
Wörterbuch, II, S. 98.
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