580 Achtes Buch. Reichskriegswesen.
von Beamten!. Die Thätigkeit des Staates bei der Besoldung, der Gewährung
von Reisediäten, Kilometerentschädigung u. s. w. an Beamte ist ebenso sehr und
ebenso wenig „Verwaltungsthätigkeit“ wie die an Militärpersonen. Wenn
bei der ersteren gesetzliche Vorschriften bestehen und der Rechtsweg zugelassen
ist, bei der letzteren solche Vorschriften fast gänzlich fehlen und der Rechtsweg faft
stets ausgeschlossen ist, so zeigt sich auch hier, daß das Staatsrecht nicht aus all-
gemeinen Begriffen abzuleiten und daß die Verschiedenheiten zwischen „Gesetz“ und
„Verordnung“, „Gesetzgebung“ und „Verwaltung“ historischer und thatsächlicher,
nicht logischer und begrifflicher Natur sind?.
A. Naturalverforgung.
Die Vorschriften über die Naturalverpflegung der Truppen find in
einem Reglement vom Jahre 1888 neu geregelt 2. Aus diesem soll Folgendes mit-
getheilt werden:
Die Brodportion beträgt regelmäßig täglich 750 Gramm (§ 9). Für Natural-
verpflegung werden den Leuten täglich 13 Pfennige einbehalten. An Orten ohne
Natural-Brodverabreichung erhält der Soldat das Garnisonbrodgeld (§ 8); doch
kann das Generalcommando für einzelne Orte höhere Vergütung bewilligen. Das
Brodgeld statt der Naturalverpflegung darf ferner vom Generalcommando Kriegs-
schülern, dem Aufsichtspersonal, Unterärzten, Invaliden, den mit Schreibarbeiten
Beschäftigten, überhaupt aus Gesundheitsrücksichten und sonst zugebilligt werden (8 9).
Unterofficiere, Unter(auch Unterroß-härzte erhalten den anderthalbfachen Verpflegungs-=
zuschuß. Zu Uebungen ausgerückte Truppen erhalten die große Victualienportion
(täglich):; 250 Gramm rohes Fleisch, 150 Speck, 125 Reis oder Graupen (Grütze)
oder 250 Hülsenfrüchte oder 150 Kartoffeln, 25 Salz, 15 gebrannten Kaffee oder
in Conserven 150 Fleisch, 112,5 Gemüse und 750 Gramm Kartoffeln; dazu Salz.
Die Vorpostencavallerie einschließlich Meldereiter muß selbst für ihre Natural-
verpflegung sorgen. Bei Kriegsmärschen darf die Verpflegung gegen Erstattung
der Selbstkosten aus Magazinen entnommen werden. Bei Epidemien und Endemien
werden 2 ½ Pfennige täglich zugelegt. Vor dem Manöber sind Thee und Zucker
zu beschaffen, die an Stelle des etwa gesundheitsschädlichen Wassers frei gewährt
werden.
Die Menagen sollen Frühstücks-, Mittags= und womöglich auch Abendkost
gewähren. Der Menagefonds wird aus dem Löhnungstheil, zu welchem täglich von
den Leuten 13 Pfennige einbehalten werden, dem Verpflegungszuschuß und dem
Erlös für Fett, Knochen, Küchenabfälle u. s. w. gebildet. Die Menage steht
unter einer besonderen Kommission, deren Vorsitzender ein Hauptmann (Rittmeister)
ist. Für Unterofficiere bestehen besondere Menagen. Ersparnisse dürfen nur ge-
macht werden, wenn solche sich bei täglicher reichlicher und guter Verpflegung er-
zielen lassen, und müssen den Menagetheilnehmern durch Verbesserung der Kost
wieder zu Gute kommen.
Die Cantinen find Privateinrichtungen der Truppen und sollen diesen
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände in bester Beschaffenheit billigst liefern. Der
Vertrieb anderer Waaren ist unzulässig. Die Cantinen können selbst bewirthschaftet
oder verpachtet werden.
Die Marschverpflegung wird durch die Ouartiergeber verabreicht. Der
Einquartierte muß sich in der Regel mit der Kost des Ouartiergebers begnügen.
1 Anderer Ansicht Laband, II, S. 622,
der übrigens den Rechtsweg wegen vermögens-
rechtlicher Ansprüche der Militärpersonen gleich-
falls für ausgeschlossen erachtet. Ob im All-
gemeinen der Satz besteht, daß Ansprüche aus
öffentlich-rechtlichen Anstellungen u. s. w. nicht
zm Rechtswege verfolgbar seien — was das
Reichsgericht u. A. in den Entscheidungen in Civil-=
sachen Bd. XIX, S. 70, Bd. XXI, S. 102,
Bdb. XXII, S. 289, Bd. XXV, S. 330, Bd.
XVII, S. 178 annimmt —, mag dahingestellt
bleiben.
2 S. oben §§ 22 und 27.
2 Bei v. Fircks, Taschenkalender für das
Heer, Jahrg. 1900, S. 418 ff., woselbst der Ent-
wurf einer Verpflegungsvorschrift für das Heer
im Frieden vom 10. März 1898 mitgetheilt ist.