Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

598 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
Anspruch auf Pension gehabt hätte, dem aber eine solche hätte bewilligt werden 
können, so kann der Reichskanzler Wittwen= und Waisengeld gewähren. Die Zahlung 
von Wittwen= und Waisengeld erfolgt vom Ablauf des Gnadenmonats ab in 
monatlicher Vorausbezahlung. Nicht abgehobene Beiträge verjähren binnen vier 
Jahren (§ 18 des Gesetzes vom 17. Juni 1887). 
Das Recht auf Wittwen= oder Waisengeld erlischt: 1) für jeden Berechtigten 
mit Ablauf des Monats, in welchem er stirbt oder sich verheirathet; 2) für Waisen 
mit Ablauf des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 20 
daselbst). Das Recht ruht bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 21 daselbst). 
Das Vorstehende gilt auch für die Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeister 
und Registratoren. 
Wittwen= und Waisenversorgung bei den Mannschaften. 
Für die Mannschaften gilt das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen 
und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiser- 
lichen Marine vom Feldwebel abwärts, vom 18. Juni 1895 (R.-G.-Bl. 1895, 
S. 261)1 und für die Hinterbliebenen der seit dem 1. April 1897 Verstorbenen 
das Gesetz wegen anderweiter Bemessung der Wittwen= und Waisengelder vom 
17. Mai 1897 (R.-G.-Bl. 1897, S. 455). Die Wittwen und ehelichen oder 
durch nachfolgende Ehe anerkannten Kinder einer activen Militärperson vom Feld- 
webel abwärts erhalten Wittwen= und Waisengeld, wenn der Ehemann bezw. Vater 
nach Ablauf einer mindestens zehnjährigen Dienstzeit verstorben ist. Wenn der 
Tod die Folge einer Dienstbeschädigung ist, so tritt der Anspruch sogleich und 
selbst dann ein, wenn der Ehemann oder Vater zur Zeit seines Todes dem activen 
Heere nicht mehr angehört hat, aber vor Ablauf von sechs Jahren nach der Ent- 
lassung verstorben ist. Die Wittwen und Kinder der aus dem Beurlaubtenstande 
zum Dienst einberufenen, sowie der im Kriege aufgebotenen oder freiwillig ein- 
getretenen Leute haben den gleichen Anspruch. Das Wittwengeld beträgt 216 Mark 
jährlich ohne Rücksicht der Charge. Das Waisengeld beträgt für jedes Kind, dessen 
Mutter lebt und Wittwengeld bezieht, 44 Mark jährlich und, wenn die Mutter 
nicht mehr lebt oder Wittwengeld nicht bezieht, 72 Mark. Für Kinder, die in 
Militärerziehungsanstalten ausgenommen find, wird Waisengeld nur bis zur Höhe 
des Erziehungsbeitrages gewährt (§ 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1895). Das 
Wittwen= und Waisengeld erhöht sich für die Hinterbliebenen der Mannschaften, 
die mehr als fünfzehn Jahre gedient haben, für jedes weitere Jahr bis zum voll- 
endeten vierzigsten Lebensjahr um 6 Procent dieser Beträge (§ 3 des genannten 
Gesetzes). Für den Fall eines unverhältnißmäßigen Altersunterschieds in der Ehe 
gelten die gleichen Vorschriften wie für die Wittwen von Officieren #. Stehen den 
Hinterbliebenen höhere Beträge aus behäördlichen Kassen zu, so erhalten sie aus- 
schließlich diese höheren Beträge; auch gelten die älteren Gesetze, wenn diese den 
Wittwen oder Waisen günstiger find. Keinen Anspruch hat die Wittwe, wenn die 
Ehe innerhalb dreier Monate vor dem Ableben des Mannes geschlossen und die 
Eheschließung nur zu dem Zweck erfolgt ist, um der Wittwe das Wittwengeld zu 
verschaffen. Ist die Ehe erst nach der Entlassung aus dem activen Heer oder nach 
Feststellung der Dienstbeschädigung geschlossen, so wird weder Wittwengeld noch 
den in der Ehe Geborenen 3 Waisengeld gewährt; ebensowenig, wenn der Verstorbene 
wegen Hoch-, Landes= oder Kriegsverraths oder wegen Verraths militärischer Ge- 
heimnisse zu Zuchthausstrafe verurtheilt ist. 
Die Zahlung des Wittwen= und Waisengeldes erfolgt mit dem Ablauf der 
Gnadenzeit, wenn eine solche nicht besteht, mit dem auf den Todestag folgenden 
Tag, und zwar monatlich im Voraus. Nicht abgehobene Beträge des Wittwen- 
und Waisengeldes verjähren binnen vier Jahren. Bezüglich des Erlöschens und 
Ruhens gilt, was für Hinterbliebene von Officieren vorgeschrieben ist (§§ 20, 21 
des Gesetzes vom 17. Juni 1887)“. 
  
1 Ausführungsbestimmungen vom 16. Julie 3 Wohl aber den in der Ehe Legitimirten. 
1895 im Armeeverordnungsbt 1895, S. 181. 4 S. oben S. 591. 
1 S. oben S. 596.
	        
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