Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

!* 55. Sonustige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen. 599 
Das Gesetz vom 13. Juni 1895 findet keine Anwendung auf die Hinter- 
bliebenen der vor dem 1. April 1895 Verstorbenen, ferner auf die Hinterbliebenen 
der Mannschaften, auf welche die §§ 94, 95 und 41 des Militärpensionsgesetzes 
Anwendung finden . Die Hinterbliebenen der Mannschaften in den Schutztruppen 
haben theilweise weitergehende Ansprüche 2. 
H. Rechtsverfolgung der Ausprüche auf Militärpensionen, Wittwen- 
und Waisengeld. 
Nach § 113 des Militärpensionsgesetzes findet über die Ansprüche auf Penfion, 
Beihülfen und Bewilligungen, welche dieses Gesetz gewährt, mit folgenden Maß- 
gaben der Rechtsweg statt: vor Anstellung der Klage muß der Instanzenzug bei 
den Militärverwaltungsbehörden erschöpft sein. Die Klage muß sodann, bei Verlust 
des Klagerechts, innerhalb sechs Monaten, nachdem dem Kläger die endgültige Ent- 
scheidung der Militärverwaltungsbehörde bekanntgemacht worden ist, angebracht 
werden (§ 114). Die Entscheidungen der Militärbehörden darüber: a) ob und in 
welchem Grade eine Dienstunfähigkeit eingetreten ist, ob b) im einzelnen Falle das 
Kriegs= oder Friedensverhältniß als noch vorhanden anzunehmen ist, ob c) eine 
Beschädigung als Dienstbeschädigung anzusehen ist, ob d) Zugehörigkeit zu einer 
Feldarmee (oder was dem gleichsteht) vorhanden war und ob e) sich der Invalide 
gut geführt hat, find für die Beurtheilung der vor dem Gericht geltend gemachten 
Ansprüche maßgebend (§ 115). 
Ueber die Ansprüche der Wittwen und Waisen ist der Rechtsweg nach den- 
selben Maßgaben statthaft wie über die Ansprüche des Ehemanns und beziehungs- 
weise des Vaters (§ 34 des Gesetzes vom 17. Juni 1887, R.-G.-Bl. 1887, S. 237). 
Ansprüche auf rückständige Militärpensionen, Beihülfen und Bewilligungen 
auf Grund des Militärpensionsgesetzes verjähren in zehn Jahren (Art. 19 des Ge- 
setzes vom 22. Mai 1898). 
§ 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen. 
Wohnsitz. 
In Uebereinstimmung mit dem bisherigen Rechtszustande (Allgemeines Land- 
recht Theil II, Tit. 10, §§ 5, 6, 7, 11, §§ 12 und 13 des Anhangs zur All- 
gemeinen Gerichtsordnung, der Kabinetsorder vom 2. November 1833, betreffend 
den Gerichtsstand minderjähriger oder unter väterlicher Gewalt stehender Soldaten 
in Zivilsachen, G.-S. 1833, S. 290, der Deklaration vom 31. März 1839, 
G.-S. 1839, S. 155, und § 39 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874, 
R.-G.-Bl. 1874, S. 45) schreibt § 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor, daß eine 
Militärperson ihren Wohnsitz am Garnisonorte hat. Als Wohnsitz einer Militär- 
person, deren Truppentheil im Inlande keinen Garnisonort hat, gilt der letzte in- 
ländische Garnisonort des Truppentheils. „Ist der für den Wohnsitz einer Militär- 
person maßgebende Garnisonort,“ so bestimmt § 14 der Civilproceßordnung, „in 
mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk von der 
Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.“ 
Auf diejenigen Militärpersonen, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht 
dienen" oder die nicht selbstständig einen Wohnsitz begründen können (Cadetten u. s. w.), 
findet § 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht Anwendung. 
Kriegsverschollenheit. 
Die Todeserklärung Verschollener erfolgt nach den §§ 13 ff. des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs im Wege des Aufgebotverfahrens durch Gerichtsbeschluß. Sie ist in 
  
1 S. oben S. 589. 38 45 des Militärpensionsgesetzes. » 
8 15, 16 des Gesetzes vom 7. Juli 1896, 4 D.k. auch die auf freiwillige Meldung ein-, 
oben S. 594. drei= und vierjährig dienenden, s. oben.
	        
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