628 Achtes Buch. Reichskriegswesen.
durch die Versendung aus diesem Verhältnisse nicht ausscheiden, auch freiwillige
Gaben an die bewaffnete Macht (§ 50, Ziff. 1). Als Privatgut für die
Militärverwaltung gelten alle übrigen Kriegsbedürfnisse; auf die Beförderung dieses
Privatgutes finden die Sätze des Militärtarifs keine Anwendung. In Kriegs= und
Mobilmachungszeiten dürfen 1) die Eisenbahnen die Annahme von Militärgut zur
Beförderung wegen Mangels an Transportmitteln nicht ablehnen, geht 2) als
dringlich bezeichnetes Militärgut in der Beförderung allen anderen Gütersendungen
vor, darf 3) die Annahme und Ausgabe von Militärgut auch an Sonn= und
Festtagen nicht verweigert werden, und ist 4) die Nachnahme von Geldbeträgen bei
der Absendung von Militärgut nicht statthaft (§ 50). Die Eisenbahn hat nicht
rechtzeitig abgenommenes Militärgut auf Kosten der Militärverwaltung zu lagern.
Bei Privatgut für die Militärverwaltung haftet der auf dem Frachtbrief angegebene
Empfänger für die rechtzeitige Abnahme. Im Bereiche der den Betrieb nach dem
Militär-Fahrplane führenden Eisenbahnen haften die Eisenbahnen nicht für ver-
säumte Lieferfrist (§ 50, Ziff. 6 j). Die Declaration eines Interesses an der
Lieferung in Kriegs= und Mobilmachungsfällen ist unzulässig (§ 50, Ziff. 6 k).
Die in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffe und Munitions-
gegenstände sind nach den Bestimmungen der Verkehrsordnung zu befördern, soweit
in der Militär-Transport-Ordnung nicht Abweichungen vorgesehen sind. Die
Militärverwaltung hat jeden durch solche Abweichungen entstandenen Schaden, der
nicht nachweislich durch ein grobes Verschulden der Eisenbahnverwaltungen herbei-
geführt ist, diesen zu ersetzen und die Gefahr solcher Sendungen zu tragen. In
Taschen und Tornistern der Mannschaften dürfen regelmäßig nur die zu deren
Ausrüstung vorgeschriebenen Sprengstoffe und Munitionsgegenstände auf den
Eisenbahnen befördert werden. Mannschaften und Kriegsfahrzeuge sind eventuell
unter der Angabe „mit Munition“ anzumelden.
Militärbrieftauben, die von Militärbehörden als Militärgut aufgegeben werden,
sind mit den zur Eilgutsbeförderung bestimmten Zügen zu befördern (§ 56, Gesetz,
betreffend den Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege, vom
28. Mai 1894, R.-G.-Bl. 1894, S. 463, § 3).
Die Vergütung für Militärtransporte, sowie für leihweise Hergabe ! von Be-
triebsmaterial erfolgt nach dem vom Bundesrath erlassenen Militärtarif für Eisen-
bahnen, für das im Kriegs= und Mobilmachungsfalle hergegebene Material nach
dem Kriegsleistungsgesetze (§ 57). Die Sätze des Militärtarifs enthalten die Ver-
gütung für alle Leistungen der Eisenbahnverwaltungen bei der Vorbereitung und
Ausführung der Militärtransporte, bei der leihweisen Hergabe von Betriebsmaterial
einschließlich Gangbarhaltung der Lokomotiven, Tender und Wagen, sowie für die
aus dem gewöhnlichen Gebrauche solchen Materials herrührende Abnutzung. Neben-
kosten irgend welcher Art, für die in der Militär-Transport= Ordnung oder im
Militärtarif eine besondere Vergütung nicht vorgesehen ist, dürfen nicht in Rechnung
gestellt werden. Gewisse Gebühren (namentlich für Abstempelung der statistischen
Anmeldescheine, Nachnahmeprovision, Zollabfertigungskosten, Ladekosten, Lagergeld
bei verspäteter Abnahme, Standgeld bei verspäteter Be= und Entladung, Rollgeld,
Tränkgebühren) sind zu Friedenszeiten in der Regel nach den für den allgemeinen
Verkehr geltenden Bestimmungen zu vergüten (§ 57, Ziff. 2). Die Berechnung
der Gebühren erfolgt: a) für die mit Militärfahrschein aufgegebenen Transporte
unter Zugrundelegung des von der absendenden Militärbehörde vorgeschriebenen
Bahnwegs, b) für die auf Frachtbrief abzufertigenden Transporte unter Zugrunde-
legung des von der Eisenbahnverwaltung in Rechnung zu stellenden billigsten
Weges, wenn nicht von der Militärverwaltung ausdrücklich die Benutzung eines
anderen Weges gefordert ist. Für das in Kriegs= und Mobilmachungszeiten von
den Eisenbahnverwaltungen hergegebene Betriebsmaterial find die im Militärtarif
unter VIII vorgesehenen Sätze zu vergüten. Die Uebergabe an die Militärbehörde
gilt als mit dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Material aus dem Bahnbereiche der
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1 Diese kann nur in Kriegs= und Mobilmachungsfällen gefordert werden.