Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

628 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
durch die Versendung aus diesem Verhältnisse nicht ausscheiden, auch freiwillige 
Gaben an die bewaffnete Macht (§ 50, Ziff. 1). Als Privatgut für die 
Militärverwaltung gelten alle übrigen Kriegsbedürfnisse; auf die Beförderung dieses 
Privatgutes finden die Sätze des Militärtarifs keine Anwendung. In Kriegs= und 
Mobilmachungszeiten dürfen 1) die Eisenbahnen die Annahme von Militärgut zur 
Beförderung wegen Mangels an Transportmitteln nicht ablehnen, geht 2) als 
dringlich bezeichnetes Militärgut in der Beförderung allen anderen Gütersendungen 
vor, darf 3) die Annahme und Ausgabe von Militärgut auch an Sonn= und 
Festtagen nicht verweigert werden, und ist 4) die Nachnahme von Geldbeträgen bei 
der Absendung von Militärgut nicht statthaft (§ 50). Die Eisenbahn hat nicht 
rechtzeitig abgenommenes Militärgut auf Kosten der Militärverwaltung zu lagern. 
Bei Privatgut für die Militärverwaltung haftet der auf dem Frachtbrief angegebene 
Empfänger für die rechtzeitige Abnahme. Im Bereiche der den Betrieb nach dem 
Militär-Fahrplane führenden Eisenbahnen haften die Eisenbahnen nicht für ver- 
säumte Lieferfrist (§ 50, Ziff. 6 j). Die Declaration eines Interesses an der 
Lieferung in Kriegs= und Mobilmachungsfällen ist unzulässig (§ 50, Ziff. 6 k). 
Die in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffe und Munitions- 
gegenstände sind nach den Bestimmungen der Verkehrsordnung zu befördern, soweit 
in der Militär-Transport-Ordnung nicht Abweichungen vorgesehen sind. Die 
Militärverwaltung hat jeden durch solche Abweichungen entstandenen Schaden, der 
nicht nachweislich durch ein grobes Verschulden der Eisenbahnverwaltungen herbei- 
geführt ist, diesen zu ersetzen und die Gefahr solcher Sendungen zu tragen. In 
Taschen und Tornistern der Mannschaften dürfen regelmäßig nur die zu deren 
Ausrüstung vorgeschriebenen Sprengstoffe und Munitionsgegenstände auf den 
Eisenbahnen befördert werden. Mannschaften und Kriegsfahrzeuge sind eventuell 
unter der Angabe „mit Munition“ anzumelden. 
Militärbrieftauben, die von Militärbehörden als Militärgut aufgegeben werden, 
sind mit den zur Eilgutsbeförderung bestimmten Zügen zu befördern (§ 56, Gesetz, 
betreffend den Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege, vom 
28. Mai 1894, R.-G.-Bl. 1894, S. 463, § 3). 
Die Vergütung für Militärtransporte, sowie für leihweise Hergabe ! von Be- 
triebsmaterial erfolgt nach dem vom Bundesrath erlassenen Militärtarif für Eisen- 
bahnen, für das im Kriegs= und Mobilmachungsfalle hergegebene Material nach 
dem Kriegsleistungsgesetze (§ 57). Die Sätze des Militärtarifs enthalten die Ver- 
gütung für alle Leistungen der Eisenbahnverwaltungen bei der Vorbereitung und 
Ausführung der Militärtransporte, bei der leihweisen Hergabe von Betriebsmaterial 
einschließlich Gangbarhaltung der Lokomotiven, Tender und Wagen, sowie für die 
aus dem gewöhnlichen Gebrauche solchen Materials herrührende Abnutzung. Neben- 
kosten irgend welcher Art, für die in der Militär-Transport= Ordnung oder im 
Militärtarif eine besondere Vergütung nicht vorgesehen ist, dürfen nicht in Rechnung 
gestellt werden. Gewisse Gebühren (namentlich für Abstempelung der statistischen 
Anmeldescheine, Nachnahmeprovision, Zollabfertigungskosten, Ladekosten, Lagergeld 
bei verspäteter Abnahme, Standgeld bei verspäteter Be= und Entladung, Rollgeld, 
Tränkgebühren) sind zu Friedenszeiten in der Regel nach den für den allgemeinen 
Verkehr geltenden Bestimmungen zu vergüten (§ 57, Ziff. 2). Die Berechnung 
der Gebühren erfolgt: a) für die mit Militärfahrschein aufgegebenen Transporte 
unter Zugrundelegung des von der absendenden Militärbehörde vorgeschriebenen 
Bahnwegs, b) für die auf Frachtbrief abzufertigenden Transporte unter Zugrunde- 
legung des von der Eisenbahnverwaltung in Rechnung zu stellenden billigsten 
Weges, wenn nicht von der Militärverwaltung ausdrücklich die Benutzung eines 
anderen Weges gefordert ist. Für das in Kriegs= und Mobilmachungszeiten von 
den Eisenbahnverwaltungen hergegebene Betriebsmaterial find die im Militärtarif 
unter VIII vorgesehenen Sätze zu vergüten. Die Uebergabe an die Militärbehörde 
gilt als mit dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Material aus dem Bahnbereiche der 
—.—: 
  
  
1 Diese kann nur in Kriegs= und Mobilmachungsfällen gefordert werden.
	        
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