Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

§ 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten. 629 
hergebenden Verwaltung austritt bezw. am militärischen Bedarfsorte übergeben 
wird, die Rückgabe als mit dem Zeitpunkt, in dem das Material in diesen Bereich 
zurückkehrt. Für das Bereitstellen, den Tag der Ueber= und den der Rückgabe wird 
je für einen Tag Miethe gewährt (§ 57, Ziff. 5). Die den Eisenbahnverwaltungen 
zu gewährenden Vergütungen fsind in der Regel bis nach Feststellung der Liqui- 
dationen zu stunden. Die Frachtkosten für Privatgut für die Militärverwaltung 
in Kriegs= und Mobilmachungszeiten find nach den Vorschriften des öffentlichen 
Verkehrs zu bezahlen. Im Kriege und bei Mobilmachung setzt alle Liquidationen 
die Intendantur des stellvertretenden Generalstabs der Armee fest (§ 58, Ziff. 4). 
Zinsen für gestundete Leistungen werden, soweit sie nach dem Gesetze über die 
Kriegsleistungen (§ 30) zu leisten find, mit vier vom Hundert berechnet, und zwar 
vom ersten Tage des auf den Eingang der gehörig belegten Liquidation folgenden 
Monats. Die Wiederherstellungskosten für die der Militärverwaltung überwiesenen 
Räume trägt der Reichsfiskus. 
Der mit der Militär-Transport-Ordnung erlassene Militärtarif für Eisenbahnen 
(R.-G.-Bl. 1899, S. 109) bestimmt, daß für jedes Kilometer zu zahlen sind 3 Pf. 
pro Kopf für Officiere, obere Beamte und 1 Pf. für Mannschaften vom Feldwebel. 
(Deckofficier) abwärts, daß zu diesen Sätzen in Kriegsfällen auch das Heergefolge, 
sowie Angehörige der freiwilligen Krankenpflege, die militärischen Behörden, Truppen, 
Lazarethe oder Commandos zugetheilt sind und mit diesen oder auf deren An- 
ordnung reisen, zu befördern sind. Für sitzend zu befördernde Kranke fsind pro Kopf 
und Kilometer 3 Pf. zu berechnen bei Officieren u. s. w. und 1,5 Pf. für Mann- 
schaften und, wenn sie liegend in Güter= oder Personenwagen befördert werden, für 
den zwei= und dreiachsigen Wagen 30, den vierachsigen Wagen 40 Pf. für den 
Kopf, wozu noch eine Gebühr von 1 Mark für Desinfection zu Kriegszeiten tritt. 
In die vorstehend bezeichneten Sätze ist das etatsmäßige Gepäck der Officiere mit 
eingerechnet; sonst beträgt die Gepäckfracht für je 10 Kilogramm pro Kilometer 
0,3 Pf. Die Transportkosten pro Kilometer für einen Wagen mit Pferden ein- 
schließlich drei Begleiter betragen 30 Pf., ebenso viel für Schlachtvieh, wozu im 
letzteren Falle noch eine Abfertigungsgebühr von 6 Mark für den Wagen tritt. 
Bei einzeln versendeten Pferden kostet je eins pro Kilometer 13, zwei zusammen 20, 
drei zusammen 21, vier zusammen 24 Pf.; ein Stück Großvieh 8, jedes weitere 
2,5, Schweine, Kälber, Schafe die ersten 10 Stück je 1,5, jedes weitere Stück je 
1 Pf. Für Desinfection jedes Wagens ist 1 Mark zu vergüten. Zweirädrige 
Fahrzeuge kosten für 1000 kg pro Kilometer 15 Pf., außerdem eine Abfertigungs- 
gebühr von 1,50 Mark für 1000 kg; vierrädrige Fahrzeuge, auch auseinander- 
genommene Geschütze, find wie Stückgut abzufertigen, unter Berechnung der Fracht 
für mindestens 1000 kg für jeden verwendeten Wagen und jede Sendung. Feld- 
marschmäßig ausgerüstete Geschütze und Fahrzeuge im Truppenverbande, sowie 
Fahrzeuge der Munitionscolonnen, Trains u. s. w. für jedes Fahrzeug pro Kilometer 
15 Pf. Das Militärgut wird so berechnet, daß pro Kilometer ein Wagen bis zu 
6000 kg Befrachtung 20 Pf., von mehr als 6000 kg 30 Pf., außerdem in beiden 
Fällen eine Abfertigungsgebühr von 6 Mark für den Wagen, Stückgut für 1000 kg 
9 Pf. (außerdem 1,50 Mark Abfertigungsgebühr für den Wagen) und Eilgut 18 Pf. 
(dazu 2 Mark Abfertigungsgebühr für den Wagen) kosten. 
Soweit in diesem Militärtarife keine Entschädigung vorgesehen ist, kann auch 
bei Eintritt eines Schadens keine gefordert werden. Es ist statthaft und möglich, 
daß die Kriegsleistungen, z. B. die Hergabe von Betriebsmaterial und Personen, 
eine Eisenbahn betriebsunfähig machen 1. In diesem Falle kann die Eisenbahn nur 
Ersatz für die Hergabe und Beschädigung ihres Materials, auch für eine den ge- 
wöhnlichen Gebrauch übersteigende Abnutzung fordern?, nicht aber dafür, daß sie 
ihren eigenen Betrieb nicht fortführen konnte und dadurch Schaden erlitten hatte. 
Ein Rechtsanspruch auf Entschädigung fehlt, jedoch kann in einem solchen Falle 
wie in ähnlichen Fällen der Gesetzgeber helfen. Darauf weist § 35 des Kriegs- 
  
1 Vgl. Sten. Ber. d. Reichst. 1873, S. 618.] 2 § 59 der Militär-Transport-Ordnung.
	        
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