Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

720 Zehntes Buch. Answärtige Berwaltung. 
Unterthanen, sondern auch die fremdländischen Gesandten, da fie von der Gerichts- 
barkeit des Reichs, des Reichsgerichts und der Kriegsgerichte (loben S. 474) nicht 
ausgenommen sind, wegen Hoch= bezw. Landes= oder Kriegsverraths zu bestrafen sein. 
Es läßt sich jedoch mit Recht nicht behaupten, daß in allen Angelegenheiten, welche zur 
ausschließlichen Zuständigkeit des Reiches gehören oder welche zum Gegenstand eines 
völkerrechtlichen Vertrages zwischen dem Deutschen Reiche und dem fremden Staate 
gemacht sind, wohin auch u. A. die Angelegenheiten des Patentschutzes, des Schutzes 
von Fabrikzeichen, Waarenmarken, über Musterschutz und Schutz des Urheberrechts, 
über die Rechtshülfe und die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden, über inter- 
nationale Maßregeln des Medicinal= und Veterinärwesens gerechnet werden 1, jede 
Einmischung eines bundesstaatlichen Gesandten eine unbefugte sei, gegen welche im 
äußersten Falle die Bundesexecution in Anwendung gebracht werden könne 2. Es 
ist kein Grund erfichtlich, warum z. B. der sächsische Gesandte sich nicht eines Sachsen 
in Paris annehmen soll, der über die franzöfische Zollverwaltung Klage führt oder 
behauptet, daß ihm gegenüber der deutsch-französische Handels= bezw. Meist- 
begünstigungsvertrag oder eine Uebereinkunft zum Schutze des geistigen Eigenthums 
oder ein Eisenbahn-, Post= oder Telegraphen= oder ein Auslieferungsvertrag verletzt 
sei. Ein solcher Gesandter kann sich an den Reichsgesandten wenden; er kann auch 
unmittelbar thätig werden. Ebenso besteht kein rechtliches Hinderniß, daß in ähn- 
lichen Fällen sich die sächsische Regierung mit dem französischen Gesandten in 
Dresden in's Benehmen setzt. Nur Verträge kann der sächsische Gesandte über 
Gegenstände der beregten Art mit dem Auslande nicht abschließen. 
Ueber die Instruction der Gesandten des Deutschen Reiches, ihre und ihrer 
Untergebenen Anstellung und Abberufung ist das Nöthige bereits früher angeführt 
worden . 
8 64. Konsularrecht“. 
Allgemeines. 
Der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs und der Gesetzgebung des- 
selben unterliegen (Art. 4): 7) „Organisation eines gemeinsamen Schutzes des 
Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur 
See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche 
ausgestattet wird.“ Auf Grund und gemäß dieser Verfassungsvorschrift erging über 
das Konsulatwesen: 1) Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, 
sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 8. November 1867 
(B.-G.-Bl. 1867, S. 137), eingeführt in Baden und Südhessen (B.-G.-Bl. 1870, 
S. 647), in Württemberg (B.-G.-Bl. 1870, S. 656) und in Bayern (B.-G.-Bl. 1871, 
S. 88) 5. Zu diesem Gesetze erließ der Reichskanzler die Allgemeine Dienstinstruktion 
für die Konsuln des Deutschen Reiches vom 6. Juni 1871, abgedruckt u. A. in 
Hirth's Annalen des Deutschen Reiches 1871, S. 595 ff.“., nebst Nachtrag vom 
22. Februar 187386. Es erging 2) das Gesetz, betreffend die Gebühren und Kosten 
1 Laband, II, S. 4. vom 8. November 1867 in ElsatzeLothringen. 
2 Laband, l. c. Dies hindert nicht, daß auch die Interessen dieser 
S. oben S. 684. Landestheile und ihrer Bevölkerung durch die 
Literatur: Abgesehen von den Lehrbüchern Konsuln gewahrt werden, auch nicht, daß 
des Staats= und Verwaltungsrechts Gareis, Testamente und andere von den Konsuln auf- 
Völkerrecht, 988 42—50, v. Liszt, Völkerrecht, genommene Urkunden, Eheschliehungen auch in 
L. W. v. König, Handbuch des deutschen Kon= diesen Landestheilen Anerkennung finden, da die 
sulatswesens, 4. Ausgabe 1888, Lammers, in Verpflichtung ich auf Reichsrecht stützt. 
v. olhendor 's Jahrb., 1, S. 239 ff., Zorn, Sie ist rite wublieirt (ugl. dagegen Zorn, 
in Hirth's Annalen 1882, S. 409, und in Reichsstaatsrecht, 11, S. Anm. 14), weil, 
v. Stengel's Wörterbuch, I. S. 832 ff., König, wenn das Gesetz keine besonbere Publications- 
in Conrad's Handwörterbuch, 1I, S. 879 ff., sern vorschreibt, diese ganz im Ermessen des 
änel und Lehse) Die Gesthgebung, des Verordnungsberechtigten aest (oben S. und 
entschen Reiches über Konfularwesen und Schiff= die Entsch, des Reichsger in Civilf., Bd. XI, 
fahrt, Berlin 1873. S. 76, Bd. LXII, S. 314). 
6 Nicht ausdrücklich eingeführt ist das Gesetz 
  
 
	        
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