Nachträge und Berichtigungen. 767
Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, durch welche die Anwendung dieses Gesetzes
1) auf Betriebe im Inlande, welche Bestandtheile eines ausländischen Betriebes
darstellen, ausgeschlossen, und 2) auf Betriebe im Auslande, welche Bestandtheile
eines versicherungspflichtigen inländischen Betriebes darstellen, erstreckt wird.
Die Rente (§ 5b) wird erhöht, insoweit nicht mehr, wie bisher, der 1200 Mark,
sondern der 1500 Mark übersteigende Betrag des Jahresarbeitsverdienstes nur mit
einem Drittel in Anrechnung kommt.
Der Anspruch auf die Unfallrente kann andererseits nach § 5, Abs. 2 auch
dann ganz oder theilweise abgelehnt werden, wenn der Verletzte den Unfall bei Be-
gehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens oder vorsätz=
lichen Vergehens sich zugezogen hat.
Eine anderweite Regelung hat die Unfallfürsorge für Wittwen und für ver-
unglückte weibliche Personen gefunden (§§ 6 a ff.). So kann die Berufsgenossen-
schaft in besonderen Fällen die Wittwenrente auch gewähren, wenn die Ehe erst
nach dem Unfalle geschlossen ist ?. Die Ascendentenrente ist zu gewähren, wenn
der Verunglückte den Lebensunterhalt ganz oder überwiegend bestritt. War eine Frau
verunglückt, durch die beim Eintritte des Unfalls der Lebensunterhalt ihrer Familie
wegen Erwerbsunfähigkeit des Ehemanns ganz oder überwiegend bestritten war, so
erhalten (§ 6 b) bis zum Wegfalle der Bedürftigkeit an Rente der Wittwer 20 und
jedes hinterlassene Kind bis zu dessen zurückgelegtem 15. Lebensjahre 20 Procent
des Arbeitsverdienstes.
Bemerkenswerthe Abänderungen find in § 8 getroffen, die u. A. dahin gehen,
daß z. B. ein Knappschaftsverein, der Invalidenrente gewährt, nur noch die halbe
Reichs-Unfallrente auf diese anrechnen darf, so daß ältere und vollständig arbeits-
unfähig gewordene Knappschaftsmitglieder nicht selten höhere Renten beziehen werden,
als früher ihr Lohn betrug . ,
Erschwert und eingeengt ist sodann die Befugniß der Genossenschaften, jederzeit
die Unfallrente unter der Behauptung zu kürzen, daß sich der Grad der Ewerbs-
unfähigkeit vermindert habe (Rentenquetschen!) (§§ 65, 65 a u. s. w.). Andererseits
kann sie ein neues Heilverfahren eintreten lassen mit der Wirkung, daß dem Renten-
empfänger die Rente ganz oder theilweise gekürzt werden kann, wenn er sich ohne
Grund dem Heilverfahren entzogen hat (§ 7a). Nach § 66 a ruht das Recht
auf den Bezug der Rente, 1) solange der Berechtigte über die Dauer eines
Monats in Haft (auch Arbeitshaus oder Besserungsanstalt) ist, doch sollen die
im Falle seines Todes event. rentenberechtigten Angehörigen die Hälfte der ihm
zustehenden Rente erhalten; 2) solange der rentenberechtigte Ausländer nicht im
Inlande seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (welche Bestimmung der Bundesrath
außer Kraft setzen kann); 3) solange der berechtigte Inländer im Auslande sich auf-
hält und es unterläßt, der Berufsgenossenschaft seinen Aufenthalt mitzutheilen.
Renten bis zu 15 Procent der Vollrente können in Capital gewährt werden (§ 67).
Die Entschädigungen können bis zu 75 Procent durch Statut den Sectionen
auferlegt werden (§ 29).
Der Reservefonds ist zu erhöhen (§ 10c), und zwar find bei der erstmaligen
Umlegung der Entschädigungsbeiträge 300, bei der zweiten 200, bei der dritten 150,
bei der vierten 100, bei der fünften 80, bei der sechsten 60 und von da ab bis zur
elsten Umlegung jedesmal 10 Procent weniger als Zuschlag zu den Entschädigungs-
beträgen zu erheben. Nach Ablauf der ersten elf Jahre und, sofern das elfte Jahr
beim Inkrafttreten des Gesetzes (1. Oktober 1900) schon überschritten ist, von diesem
letzteren Zeitpunkt ab, haben die Berufsgenossenschaften dem jeweiligen Bestande des
gesetzlichen Reservefonds drei Jahre lang je 10 Procent und weiter in Zeiträumen
1 "0a. Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1884, Andererseits kann es auch nicht allzu unbillig
oben S. 242 (täglich 4 Mark). erscheinen, wenn ein alter, lang gedienter Berg-
2: S. oben S. 242. mann, der beide Augen oder beide Beine ver-
1 Es ist diese Folge auch nicht, wie bei den loren hat, etwas mehr Rente erhält, als sein
Reichstagsverhandlungen irrthümlich gesagt Lohn betrug.
wurde, durch irgend ein Statut abzuändern.