12 Der Ausbruch des Krleges zwischen SÖsterreich-Ungarn und Serbien.
Die Königliche Regierung bedauert, daß laut der Mit-
teilung der k. und k. Regierung gewisse serbische Offiziere
und Funktionäre an der eben genannten Propaganda
mitgewirkt, und daß diese damit die freundnachbarlichen
Beziehungen gefährdet hätten, zu deren Beobachtung sich die
Königliche Regierung durch die Erklärung vom 31. März
1909 feierlich verpflichtet hatte.
Die Regierung . . gleichlautend mit dem geforderten
Textet.
Die Königliche Regierung verpflichtet sich weiter
1. Anläßlich des nächsten ordnungsmäßigen Zusammen-
tritts der Skupschtina in das Preßgesetz eine Bestimmung
einzuschalten, wonach die Aufreizung zum Hasse und zur
Verachtung gegen die Monarchie sowie jede Publikation
strengstens bestraft würde, deren allgemeine Tendenz gegen
die territoriale Integrität Osterreich-Ungarns gerichtet ist.
Sie verpflichtet sich, anläßlich der demnächst erfolgenden
Revision der Verfassung in den Artikel XXII des Ver-
fassungsgesetzes einen Zusatz aufzunehmen, der die Konfis-
kation derartiger Publikationen gestattet, was nach den
klaren Bestimmungen des Artikels XXII der Konstitution
derzeit unmöglich ist?.
ableiten könnte, daß sie zur Unterdrückung einer der jetzigen Propaganda
gleichen nicht verpslichtet sei.
1 Die von uns geforderte Formulierung lautete:
„Die Königliche Regierung bedauert, daß serbische Offiziere und
Funktionäre . mltgewirkt haben “
Auch mit dieser Formulierung und dem weiteren Belsatz „laut der Mit-
teilung der k. und k. Regierung“ verfolgt die serbische Regierung den
bereits oben angedenteten Zweck, sich für die Zukunft freie Hand zu
wahren.
2 Wir hatten gefordert:
„1. Jede Publikation zu unterdrücken, die zum Hasse und zur Ver-
achtung der Monarchie aufreizt, und deren Tendenz gegen die territoriale
Integrität der Monarchie gerichtet ist.“
Wir wollten also die Verpflichtung Serbiens herbeiführen, dafür
zu sorgen, daß derartige Preß angriffe in Hinkunft unterbleiben; wir