14 Der Ausbruch bes Krieges zwischen Österreich= Ungarn und Serbien.
3. Die Königlich Serbische Regierung verpflichtet sich,
ohne Verzug aus dem öffentlichen Unterricht in Serbien
alles auszuscheiden, was die gegen Osterreich-Ungarn ge-
richtete Propaganda fördern könnte, falls ihr die k. und k.
eglerung tatsächliche Beweise für diese Propaganda lie-
ertt.
4. Die Königliche Regierung ist auch bereit, jene Offi-
ziere und Beamten aus dem Militär= und Zivildienst zu
entlassen, hinsichtlich welcher durch gerichtliche Untersuchung
festgestellt wird, daß sie sich Handlungen gegen die terri-
toriale Integrität der Monarchie haben zuschulden kommen
lassen; sie erwartet, daß ihr die k. und k. Regierung zwecks
Einleitung des Verfahrens die Namen dieser Offiziere und
Beamten und die Tatsachen mitteilt, welche denselben zur
Last gelegt werden.
In diesen beiden Richtungen schwelgt das Belgrader Kabinett voll-
kommen, so daß uns auch durch die gegebene halbe Zusage keine Garantie
dafür geboten ist, daß dem Treiben der monarchieseindlichen Assoglationen,
insbesondere der „Narodna Odbrana“, durch deren Auflösung desinitiv
ein Ende bereitet wäre.
1 Auch in diesem Falle verlangt die serbische Regierung erst Beweise
dafür, daß im öffentlichen Unterrichte Serbiens eine monarchiefeindliche
Propaganda getrieben wird, während sie doch wissen muß, daß die bei
den serbischen Schulen eingeführten Lehrbücher in dieser Richtung zu be-
anstandenden Stoff enthalten, und daß ein großer Teil der serbischen Lehrer
im Lager der „Narodna Odbrana“ und der ihr assiliterten Vereine steht.
Üübrigens hat die serbische Regierung auch hier einen Tell unserer
Forderungen nicht so erfüllt, wie wir es verlangt haben, indem sie in
lhrem Texte den von uns gewünschten Beisatz „sowohl was den Lehr-
körper, als auch was die Lehrmittel anbelangt“ wegließ — ein Beisatz,
welcher ganz klar zeigt, wo die monarchiefeindliche Propaganda in der
serbischen Schule zu suchen ist.
2 Indem die Königlich Serbische Reglerung die Zusage der Entlassung
der fraglichen Ofsiziere und Veamten aus dem Mllitär= und Ziolldienst
an den Umstand knüpft, daß diese Personen durch ein Gerichtsverfahren
schuldig befunden werden, schränkt sie ihre Zusage auf jene Fälle ein,
in denen diesen Personen ein strafgesetzlich zu ahndendes Delikt zur Last
liegt. Da wir aber die Entfernung jener Offiziere und Beamten ver-
langen, die monarchiefeindliche Propaganda betreiben, was ja im all-