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ordnungsmäßig erteilten fehlerhaften oder rechts-
widrigen Befehls seiner Oberbehörden. Eigene
Bestimmungen bestehen bei Defekten, d. h. bei
Fällen, in welchen der tatsächliche Bestand einer
Kasse oder eines Magazins geringer ist als der
Rechnungs-Sollbestand.
b) Man kann obrigkeitliche Befugnisse
und eigene Rechte des Beamten unterscheiden.
Erstere sind nicht Rechte des Beamten, sondern
des Staats. Mit ihrer Handhabung erfüllt der
Beamte eine ihm obliegende Pflicht. Der Staat
hat nämlich seinen Untertanen gegenüber sowohl
Rechte als Pflichten. Die mit Ausübung bzw.
Erfüllung dieser Rechte und Pflichten betrauten
Personen sind eben die Staatsbeamten. Die
eigenen Rechte des Beamten sind teils immateriel-
ler teils vermögensrechtlicher Natur. Zu ersteren
gehört 1) sein Anspruch auf besondern Schutz
in Ausübung seines Amts (§8 113 114 des
deutschen Strafgesetzbuchs) durch Bestrafung der
Amtsbeleidigung. Eine Beleidigung, welche einem
öffentlichen Beamten bei Ausübung seines Amts
oder in Beziehung auf dasselbe zugefügt wird,
heißt Amtsbeleidigung. Da der Beamte in
seiner amtlichen Stellung nicht als Privatperson,
sondern als Repräsentant der öffentlichen Autorität
erscheint, so gebührt ihm insoweit eine höhere
Achtung. § 196 des deutschen St.G.B. be-
stimmt, daß, wenn eine Beleidigung gegen eine
Behörde, einen Beamten, einen Religionsdiener
oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, während
sie in Ausübung ihres Berufs begriffen sind, oder
in Beziehung auf ihren Beruf begangen wird,
sowohl die unmittelbar beleidigte Person als auch
deren amtliche Vorgesetzte das Recht haben, den
Strafantrag zu stellen. Die pflichtmäßigen Hand-
lungen der Beamten haben als Amtshand-
lungen besondere Wichtigkeit, ihre Beglaubi-
gungen publica fides, b. h. öffentliche, nicht erst
nachzuweisende Glaubwürdigkeit. Der Staat hat
die Amtshandlungen des Beamten und diesen selbst
gegenüber etwaigen Entschädigungsansprüchen zu
vertreten, vorausgesetzt, daß die Handlungen ge-
setz= und instruktionsmäßig waren. — 2) Per-
sönliche Ehrenrechte des Beamten, das
Recht auf eine seinem Beruf entsprechende Stellung,
auf Führung des Amtstitels und der Amtsabzeichen
(Amtskleidung). Mit der besondern Amtsehre
hängt die in manchen Staaten bestehende Ein-
richtung zusammen, wonach mit den höchsten
Staatsämtern der persönliche Adel (Amtsadel,
Dienstadel) verbunden ist. Ebenso haben ver-
schiedene Staatsverfassungen gewisse hohe Ämter
dadurch ausgezeichnet, daß ihre Inhaber bei der
Zusammensetzung der Volksvertretung besonders
berücksichtigt werden, indem sie Sitzund Stimme
in den Ersten Kammern haben. Kassierte oder ent-
setzte Beamte verlieren den Amtstitel, ebenso auch
diejenigen, welche nach ehrenvoller Verabschiedung
sich ein Vergehen zuschulden kommen lassen, wo-
für sie während ihrer Dienstzeit mit Amtsent-
Amt, Beamte, Staatsdiener.
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setzung bestraft worden wären. Was die vor-
schriftsmäßige Amtskleidung betrifft, so be-
steht sie in einer Uniform, einer Amtstracht, einem
Dienstschild u. dgl. In Deutschland ist auch für
die Richter, Gerichtsschreiber, Staats= und Rechts-
anwälte in den öffentlichen Gerichtssitzungen eine
besondere Amtstracht vorgeschrieben. Jede Hebung
des Standesbewußtseins, jede Erhöhung der Ehre
der Arbeit muß heutzutage doppelt willkommen
sein. — 3) Vermögensrechtliche Rechte:
a) Ersatz von Auslagen, wofür eigene Beamten-
Diätensysteme bestehen. b) Besoldung
oder Gehalt besteht in einer bestimmten, vom
Staat zu zahlenden Jahresrente, durch welche dem
Beamten zu standesgemäßem Lebensunterhalt die
Mittel geboten werden. Die Besoldung steigt
regelmäßig nach der Bedeutung der Amter (Rang),
außerdem aber auch mit dem wachsenden Dienst-
alter (Anciennität) des Beamten in ein und dem-
selben Amt. Der Bezug eines unmittelbaren
Einkommensanteils des Staatsdieners aus den
von letzterem dienstlich vorgenommenen Tätigkeiten
ist gegenwärtig meistens unausführbar. Früher
wurde der Beamte oft durch die bei den vor-
genommenen Amtshandlungen zu entrichtenden
Sporteln entschädigt, Vögte, Pfleger, Amtleute
wurden meistens auf die Erträgnisse des Amtes
selbst angewiesen; ja nicht selten kam es vor, daß
das Amt verpachtet wurde, so daß der Beamte alle
Einkünfte bezog gegen eine bestimmte an den
Landesherrn zu zahlende Summe. Häufiger als
in Deutschland war der Verkauf einträglicher
Amter in Italien und Frankreich. Eine weitere
Eigentümlichkeit des älteren Besoldungswesens
hing mit der aus Achtung historisch überkommener
Verhältnisse herrührenden verschiedenen Dotation
von Amtern derselben Kategorie zusammen. Da
geschah dann die Gehaltsaufbesserung der Be-
amten durch Versetzung auf eine bessere Stelle an
einem andern Ort. Am längsten erhielten sich
vom alten Besoldungsmodus die Naturalquartiere
und einige Gattungen Einkünfte auf Hochschulen
(Kollegiengelder, Doktoratstaxen). c) Pension.
Durch Versetzung in den Ruhestand wird der Be-
amte zwar der amtlichen Stellung enthoben, er-
wirbt aber ein Recht auf Fortführung des Amts-
titels und, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
hierzu da sind, einen Anspruch auf Pension. Um
überhaupt pensionsfähig zu sein, muß der Beamte
eine Reihe von Dienstjahren (gewöhnlich zehn)
zurückgelegt haben. Die Pension besteht in einer
OQuote des Diensteinkommens zur Zeit der Pen-
sionierung, meistens auch mit Rücksicht auf die
Zahl der vollendeten Dienstjahre berechnet. Ver-
schieden von der Pension ist das in Preußen üblich
gewordene, auch in die Reichsgesetzgebung über-
gegangene Wartegeld, worauf solche Anspruch
haben, die unter dem staatlichen Vorbehalt der
Wiederverwendung auf unbestimmte Zeit ohne
vorangegangenes kontradiktorisches Verfahren ihrer
Funktionen enthoben wurden: eine Maßregel, die