Full text : Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

1583

nur  mit  Genehmigung  der  Staatsregierung  zulässig.
  Von  männlichen  Orden  sind  zugelassen
Trappisten,  Kapuziner  usw.

Die  lutherische  Kirchenverfassung  beruht  auf
dem  Synodalsystem;  als  Synode  fungiert  das
Oberkonsistorium  Augsburgischer  Konfession,  welches
  sich  aus  dem  Direktorium,  den  7  geistlichen
Inspektoren  und  14  Abgeordneten  der  7  Inspektionen
  zusammensetzt;  die  Dauer  der  Synodalperiode
  ist  dreijährig.  Die  oberste  verwaltende
Behörde  ist  das  Direktorium  Augsburgischer  Konfession
  zu  Straßburg,  unter  welchem  7  Kirchenkreise
  (Inspektionen)  mit  je  einem  geistlichen  und
zwei  weltlichen  Inspektoren  stehen.  —  Die  reformierte
  Kirche  hat  Konsistorialverfassung,  besitzt
keine  Oberbehörde  und  untersteht  im  übrigen  der
Ministerialabteilung  für  den  Kultus.  Konsistorien
befinden  sich  in  Markirch,  Mülhausen,  Bischweiler,
Straßburg  und  Metz.  —  Für  die  Israeliten  bestehen
  Konsistorien  in  Straßburg,  Colmar  und
Metz,  ebenfalls  ohne  gemeinschaftliche  Oberleitung.

Das  gesamte  Unterrichtswesen  steht  mit
Ausnahme  der  Universität  und  der  Fachschulen
unter  der  Leitung  und  Aufsicht  des  am  15.  Mai
1882  ins  Leben  gerufenen  Oberschulrats,  der
sich  unter  dem  Vorsitz  des  Staatssekretärs  aus
1  Direktor,  8  ordentlichen  und  15  außerordentlichen
  Mitgliedern  zusammensetzt.  Das  Unterrichtsgesetz
  vom  12.  Febr.  1873  führte  die  allgemeine
  Schulpflicht  (für  Knaben  bis  zum  vollendeten
  14.,  für  Mädchen  bis  zum  13.  Lebens-Elsaß-Lothringen.



1584

sind  Gemeindeanstalten;  jedoch  zahlt  das  Land
die  Pensionen  an  Lehrer  und  Lehrerinnen.  Die
Unterrichtssprache  ist  deutsch;  französisch  wird  nur
im  französischen  Sprachgebiet  gelehrt.  Die  öffentlichen
  höheren  Schulen,  welche  sämtlich  paritätisch
sind,  werden  von  den  Gemeinden  eingerichtet  und
unterhalten;  die  Lehrergehälter  trägt  das  Land,
welches  dafür  das  Schulgeld  bezieht.

Die  altberühmte  Straßburger  Hochschule,  am
1.  Mai  1872  als  deutsche  „Kaiser-Wilhelms-Universität"
  neu  erstanden  (Stiftungsurkunde  vom
28.  April  1872,  Statut  vom  24.  Febr.  1875),
umfaßt  eine  katholisch-theologische,  evangelischtheologische,
  rechts=  und  staatswissenschaftliche,
medizinische,  philosophische  und  mathematischnaturwissenschaftliche
  Fakultät.  Zum  Ersatz  für
die  während  der  Belagerung  vernichtete  reiche
Stadtbibliothek  wurde  eine  neue  Landes=  und
Universitätsbibliothek  geschaffen.

Literatur.  Strobel  u.  Engelmann,  Vaterländische
  Gesch,  des  Elsaß  (6  Bde,  71851);  Rathgeber,
  Gesch,  des  Elsaß  (21882);  Lorenz  u.  Scherer,
Gesch.  des  Elsaß  (531885);  Huhn,  Gesch.  Lothringens
  (2  Bde,  21879);  Digot,  Histoire  de  Lor--raine
  (2  Bde,  21880).  —  „Alsatia“,  Beiträge  zur
elsäss.  Geschichte,  Sage,  Literatur  (1853/68,  neue
Folge  1872/85);  „Alemannia“,  Zeitschr.  f.  Sprache,
Literatur  u.  Volkskunde  des  Elsaß  (1871  ff);  Jahrbuch
  für  Geschichte,  Sprache  u.  Literatur  E.-»L.s
(1885  ff);  Jahrbuch  der  Gesellschaft  für  lothring.
Geschichte  u.  Altertumskunde  (1888  ff).  —  Leoni,
Das  öffentl.  Recht  des  Reichslands  E.-L.  (2  Tle,

 

jahr)  ein,  forderte  den  ausschließlichen  Gebrauch  1892/95);  Rosenberg,  Die  staatsrechtl.  Stellung
der  deutschen  Sprache  in  Elementarschulen  aller  von  E.-L.  (1896);  derf.  in  Hirths  Annalen  1903,
deutsch  redenden  Gemeinden  und  stellte  das  ge=  481  ff;  Hamburger,  Die  staatsrechtl.  Besonderheisamte

  Schulwesen  unter  staatliche  Aufsicht.  Infolgedessen
  mußten  die  meisten  Schulbrüder  und
Schulschwestern,  deren  es  allein  im  Oberelsaß  700
gab,  aus  Mangel  an  Befähigungszeugnissen  ihr
Amt  niederlegen.  Unter  dem  17.  Nov.  1887  erfolgte
  eine  Abänderung  der  Ordnung  für  niedere

ten  der  Stellung  des  Reichslands  (1901);  L.  Schulze,
Die  staatsrechtl.  Stellung  des  Statthalters  von
E.-L.  (Diss.,  1905);  Geigel,  Reichs=  u.  reichsländisches
  Kirchen=  u.  Stiftungsrecht  (1899);  Du
Prel,  Die  deutsche  Verwaltung  im  Elsaß  von  1870
bis  1879  (1879).  —  Wagner,  E.  u.  L.  (31870);
Huhn,  Deutsch-Lothr.  (1875);  Hottinger,  E.-L.

Schulen,  und  eine  Verfügung  des  Statthalters  (1883);  Grad,  L'Alsace,  le  pays  et  ses  habitants
vom  1.  April  1888  erklärte,  daß  dem  Schulzwang  (1889);  Langenbeck,  Landeskunde  des  Reichslands
nur  dann  genügt  werde,  wenn  das  Kind  eine  den  E.  L.  (1904);  Clauß,  Historisch-topographisches

Anforderungen  der  deutschen  Volksschule  entsprechende
  Ausbildung  erhalte.  —  Das  nieder
Schulwesen  ist  zunächst  dem  Bezirkspräsidenten
unterstellt,  dem  ein  Schulrat  und  außerdem  ein
zum  Teil  aus  Laien  bestehender  Unterrichtsrat
beigegeben  ist;  die  Aufsicht  wird  durch  Kreisinspektoren
  wahrgenommen.  Die  Volksschulen

 

Wörterbuch  des  Elsaß  (1895  ff);  Das  Reichsland
E.-L.  (3  Tle,  1898/1903);  Statist.  Handbuch  (seit
1885,  alle  2  Jahre);  Statist.  Jahrbuch  (seit  1907);
die  drei  letzten  Werke  hrsg.  vom  Kaiserl.  Statist.
Bureau  in  Straßburg;  Beiträge  zur  Landes=  u.
Volkskunde  von  E.-L.  (1887  ff);  Bibliographie
von  Marckwald  (seit  1885).
LEd.  Franz,  rev.  Sacher.]