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Handelsgerichte, die Schiedsmänner (nicht aber
eschworene und Schöffen), die Wahlvorstände
bei den öffentlichen Wahlen, die Postbeamten
(nicht die Posthalter), die Lehrer der öffentlichen
Volksschulen und höheren Unterrichtsanstalten,
die verwaltenden Organe der Gemeinden, Kreise
und Provinzen samt deren Anstalten. Was die
Teilnahme mehrerer an einem Amtsvergehen
betrifft, so können als Mittäter Nichtbeamte be-
grifflich niemals strafbar werden, weil das Be-
amtenverbrechen ein solches ist, welches lediglich
von dem Täter vermöge seiner persönlichen Ver-
hältnisse begangen werden kann. Anstifter und
Gehilfen können Beamte und Nichtbeamte sein,
sofern nicht das Strafgesetz selbst von den Voraus-
setzungen einer strafbaren Teilnahme absieht. In
diesen Fällen ist ein mitwirkender Beamter nur
insoweit strafbar, als er selbst eine strafbare Amts-
pflichtverletzung in irgend einer Beziehung begeht
und in dieser Richtung strafbar wird; andernfalls
begeht er, da die betreffenden Strafrechtsbestim-
mungen nur den Urheber, nicht auch den Gehilfen
binden, kein Vergehen. Soweit ein Amtsvergehen
auch noch die Verletzung allgemein bestehender
Pflichten in sich enthalten kann, ist dasselbe für
Teilnehmer und Gehilfen möglich. Auf diese
finden alsdann die gewöhnlichen Strafen Anwen-
dung, die Teilnahme an dem Beamtenvergehen
bildet nur einen Strafzumessungsgrund. — Wäh-
rend wegen der im Ausland begangenen Ver-
brechen und Vergehen, von wenigen Ausnahmen
abgesehen (Hochverrat, Landesverrat, Münzver-
brechen, Beleidigung gegen einen Bundesfürsten),
keine Verfolgung stattfindet, kann nach dem deut-
schen Strafgesetzbuch bestraft werden, wer als Be-
amter des Deutschen Reichs oder eines Bundes-
staats im Ausland (also auch in den Konsular-
bezirken und in den Schutzgebieten) eine Handlung
begangen hat, die nach den Gesetzen des Deut-
schen Reichs (also nicht bloß nach dem Straf-
gesetzbuch) als Verbrechen oder Vergehen im Amt
anzusehen ist, gleichgültig, ob diese Handlung auch
nach den Gesetzen des Begehungsorts als Ver-
brechen oder Vergehen anzusehen und mit Strafe
bedroht ist. Doch kann nur der Beamte selbst
verfolgt werden, nicht auch sein Anstifter oder Ge-
hilfe. Daß der Beamte im Ausland angestellt sei,
wird nicht erfordert. — Das Verhältnis des
Strafgesetzbuchs zu den Gesetzgebungen der
Einzelstaaten geht dahin, daß diejenigen
Amtsvergehen der Staatsbeamten, welche diese
nicht zugleich bei Ausführung der Reichsgesetze
begehen können, sowie die Disziplinarvergehen
der Landesbeamten der partikulären Gesetzgebung
überlassen sind. Doch dürfen diese nur solche
Strafarten androhen und verhängen, welche in
dem Reichsstrafgesetzbuch zugelassen sind. Eine
Anzahl von Vergehensfällen hat bereits das bay-
rische Einführungsgesetz zum Reichsstrafgesetzbuch
(Art. 151 ff) den Straffällen des Reichsstrafgesetz-
buchs hinzugefügt, insbesondere Verletzung der
Amtsverbrechen und Amtsvergehen.
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Amtsverschwiegenheit, Vernachlässigung des Amts
und unsittlichen Lebenswandel der Beamten für
gerichtlich verfolgbar erklärt. Daß das Deutsche
Reich selbst im Weg der Gesetzgebung das Straf-
gesetzbuch abändern kann, sei es durch Vermehrung
der Straffälle der Beamten, sei es durch Auf-
hebung oder Abänderung der bestehenden Straf-
bestimmungen, ist selbstverständlich.
Die Pflicht der Beamten besteht nach den deut-
schen Staats-- und Disziplinargesetzen sowie nach
dem Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873
(§ 10) vor allem darin, das ihnen übertragene
Amt, der Verfassung des Reichs und des Einzel-
staats und deren Gesetzen entsprechend, gewissen-
haft wahrzunehmen und durch ihr Verhalten in
und außer dem Amt der Achtung, die ihr Beruf
erfordert, sich würdig zu zeigen. Als besondere
Verletzungen dieser Pflicht werden hervorgehoben:
Der Bruch der Amtsverschwiegen-
heit. Der Beamte hat über die vermöge seines
Amts ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten,
deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich
oder von seinem Vorgesetzten vorgeschrieben ist,
Verschwiegenheit zu beobachten, auch nachdem das
Dienstverhältnis aufgelöst ist. Deshalb hat ein
Reichsbeamter, bevor er als Sachverständiger ein
außergerichtliches Gutachten abgibt, dazu die
Genehmigung seiner vorgesetzten Behörde einzu-
holen, und es kann die gerichtliche Vernehmung
eines öffentlichen Beamten als Sachverständigen
nicht stattfinden, wenn dessen vorgesetzte Behörde
erklärt, daß die Vernehmung den dienstlichen Inter-
essen Nachteil bereiten würde. Als Zeugen dürfen
öffentliche Beamte über solche Tatsachen, auf welche
die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit sich
bezieht, nur mit Genehmigung ihrer vorgesetzten
oder der ihnen zuletzt vorgesetzt gewesenen Dienst-
behörde vernommen werden. Diese Genehmigung
darf jedoch nur versagt werden, wenn die Ab-
legung des Zeugnisses dem Wohl des Reichs oder
eines Bundesstaats Nachteil bereiten würde. Der
Bruch der Amtsverschwiegenheit ist disziplinarisch,
bei den Beamten im Dienst des Auswärtigen
Amts des Deutschen Reichs jedoch kriminell zu
bestrafen, wenn von diesen die Amtsverschwiegen-
heit dadurch verletzt wird, daß sie ihnen amtlich
anvertraute oder zugängliche Schriftstücke oder
eine ihnen von ihren Vorgesetzten erteilte An-
weisung oder deren Inhalt widerrechtlich mit-
teilen (8§ 353 a des deutschen St. G. B., sog. Ar-
nimparagraph). Die Strafe beträgt, sofern nicht
nach andern Bestimmungen des Strafgesetzbuchs
eine schwerere Strafe verwirkt ist, Gefängnis oder
Geldstrafe bis zu 5000 M. Gleiche Strafe trifft
einen mit einer auswärtigen Mission betrauten
oder bei einer solchen beschäftigten Beamten,
welcher den ihm durch seinen Vorgesetzten amtlich
erteilten Anweisungen vorsätzlich zuwiderhandelt,
oder welcher in der Absicht, seinen Vorgesetzten in
dessen amtlichen Handlungen irrezuleiten, dem-
selben erdichtete oder entstellte Tatsachen berichtet.