215
Subjekt des Vergehens des § 353 a können nur
Reichsbeamte sein, gleichgültig, ob sie In= oder
Ausländer sind. Vorgesetzter ist nur der Chef des
Auswärtigen Amts. Vollendet ist das Vergehen
mit der Mitteilung oder dem Bericht ohne Rück-
sicht auf deren Wirkung.
2. Die Bestechung (Strafgesetzbuch 8§ 331
bis 334). Sie ist einerseits das Anbieten, Hin-
geben oder Versprechen, anderseits das Annehmen,
Fordern oder Sichversprechenlassen eines Geschenks
oder andern Vorteils für eine Amtshandlung.
Die Gewährung des Vorteils ist die aktive, die
Annahme desselben die passive Bestechung. Bei
ersterer kann das Subjekt jedermann, auch ein
Nichtbeamter sein, sie ist kein Amtsverbrechen. Die
passive Bestechung hat zum Gegenstand die objek-
tive Autorität des Staatsamts, weshalb auch für
erlaubte Amtshandlungen kein Beamter Geld an-
nehmen darf. Subjekt der passiven Bestechung ist
ein im öffentlichen Dienst stehender Beamter,
ferner ein Geschworener, Schöffe oder Schieds-
richter. In subjektiver Hinsicht ist bei der Be-
stechung ins Auge zu fassen: der Beamte allein,
wenn er für eine erlaubte Amtshandlung Geschenke
annimmt, fordert oder sich versprechen läßt (sog.
Geschenkannahme); der Beamte und die beste-
chende Privatperson, wenn Geschenke oder andere
Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt wer-
den, um den Beamten oder das Mitglied der bewaff-
neten Macht zu einer Handlung, die eine Verletzung
einer Amts= oder Dienstpflicht enthält, zu bestim-
men (Bestechung); endlich die Privatperson allein,
wenn die für die rechtswidrige Handlung dar-
gebotenen Vorteile von dem Beamten zurückgewiesen
werden. Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt
einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung
Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert
oder sich versprechen läßt, wird mit Geldstrafe bis
zu 300 M oder mit Gefängnis bis zu sechs Mo-
naten bestraft. Es kann die Fähigkeit zur Be-
kleidung öffentlicher Amter auf die Dauer von
einem bis zu fünf Jahren aberkannt werden. Ge-
schieht die Geschenkannahme für eine Handlung,
die eine Verletzung einer Amts= oder Dienstpflicht
enthält, oder werden einem Beamten oder einem
Mitglied der bewaffneten Macht Geschenke oder
andere Vorteile angeboten, versprochen oder ge-
währt, um ihn zu einer Handlung, die eine Ver-
letzung einer Amts= oder Dienstpflicht enthält, zu
bestimmen, so wird die Bestechung beim Beamten
mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, beim Be-
stechenden mit Gefängnis bestraft. Wenn ein
Richter, Schiedsrichter, Geschworener oder Schöffe
Geschenke oder andere Vorteile fordert, annimmt
oder sich versprechen läßt, um eine Rechtssache,
deren Leitung oder Entscheidung ihm obliegt, zu-
gunsten oder zum Nachteil eines Beteiligten zu
leiten oder zu entscheiden, so wird derselbe mit
Zuchthaus bis zu 15 Jahren bestraft. Die Ver-
urteilung zur Zuchthausstrafe hat die dauernde
Amtsverbrechen und Amtsvergehen.
216
Folge. Im Strafurteil ist das Empfangene oder
der Wert desselben für dem Staat verfallen zu er-
klären. Die Handlung besteht in sämtlichen Fällen
der Bestechung in dem Annehmen oder Fordern
oder Sichversprechenlassen von Vorteilen. Eine
Annahme liegt auch da vor, wo der Beamte es ge-
schehen läßt, daß ein Angehöriger den Gegenstand
annimmt; es genügt sogar die nachträgliche Ge-
nehmigung dieser Annahme. Die Vorteile müssen
nicht notwendig pekuniäre oder bleibende sein,
es genügen vorübergehende Genüsse. Die An-
nahme von üblichen Gelegenheitsgeschenken sowie
von Trinkgeldern, welche nicht für eine Amts-
handlung, sondern bei Gelegenheit einer solchen
gegeben werden, sind nicht strafbar. Die Annahme
der Vorteile wird dadurch, daß sie mit Geneh-
migung des Amtsvorgesetzten geschieht, nur dann
straflos, wenn dieselbe unter dieser Voraussetzung
gesetzlich statthaft ist. Die nachträgliche Zurück-
gabe des einmal Angenommenen schließt die Strafe
und die Einziehung des Empfangenen oder seines
Wertes nicht aus. Der Vorteil muß eine Be-
ziehung auf eine konkrete Amtsobliegenheit des
Beamten haben, d. h. auf eine Handlung oder
Unterlassung, welche in den Bereich der dem Be-
amten durch das Amt zu teil gewordenen Tätig-
keit fällt. Bei der Geschenkannahme und der ein-
fachen passiven Bestechung ist nicht erfordert, daß
durch den Vorteil auf die Amtstätigkeit eingewirkt
werden soll; es fallen deshalb nicht nur Geschenke
für eine bevorstehende, sondern auch die nach ge-
schehener Amtshandlung gegebenen, nicht zuvor
zugesagten Belohnungen unter dieses Vergehen.
Bei der aktiven und der gqualifizierten passiven
Beslechung wird auf die Amtstätigkeit eingewirkt,
da der Beamte zu einer Pflichtwidrigkeit veranlaßt
werden soll. Immer wird eine künftige Amts-
handlung vorausgesetzt, weshalb nicht zuvor zu-
gesagte, nach geschehener Amtsverrichtung gegebene
Vorteile nicht unter die Bestechungen fallen. Zum
Tatbestand gehört weiterhin Vorsatz. Doch genügt
das Bewußtsein der Beziehung des Vorteils zur
Amtshandlung und bei der Bestechung die Kenntnis
der Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung. Befindet
sich der Beamte in einem Irrtum darüber, ob seine
Handlung eine Amts= oder Dienstpflicht verletze,
so trifft ihn nur die Strafe der Geschenkannahme.
Unkenntnis des Beamten über seine Stellung als
Beamter schließt das Amtsvergehen aus. Irrt der
Bestechende in Bezug auf den Charakter der Amts-
handlung, so kommt ihm dieser Irrtum zugut,
nicht aber dem Beamten. Vollendet ist das Ver-
gehen mit dem Fordern, Annehmen, Sichver-
sprechenlassen bzw. mit dem Anbieten, Versprechen
oder Gewähren. Daß es zur Ausführung der
Amtshandlung gekommen sei, ist kein Tatbestands-
merkmal. Das Zusammentreffen des Forderns
und Gewährens bei der passiven und aktiven Be-
stechung ist nicht erforderlich; ein Versuch dieser
Vergehen ist deshalb unmöglich. — Besondere
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter zur 1 Strafbestimmungen gegen die Bestechenden ent-