Full text: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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Subjekt des Vergehens des § 353 a können nur 
Reichsbeamte sein, gleichgültig, ob sie In= oder 
Ausländer sind. Vorgesetzter ist nur der Chef des 
Auswärtigen Amts. Vollendet ist das Vergehen 
mit der Mitteilung oder dem Bericht ohne Rück- 
sicht auf deren Wirkung. 
2. Die Bestechung (Strafgesetzbuch 8§ 331 
bis 334). Sie ist einerseits das Anbieten, Hin- 
geben oder Versprechen, anderseits das Annehmen, 
Fordern oder Sichversprechenlassen eines Geschenks 
oder andern Vorteils für eine Amtshandlung. 
Die Gewährung des Vorteils ist die aktive, die 
Annahme desselben die passive Bestechung. Bei 
ersterer kann das Subjekt jedermann, auch ein 
Nichtbeamter sein, sie ist kein Amtsverbrechen. Die 
passive Bestechung hat zum Gegenstand die objek- 
tive Autorität des Staatsamts, weshalb auch für 
erlaubte Amtshandlungen kein Beamter Geld an- 
nehmen darf. Subjekt der passiven Bestechung ist 
ein im öffentlichen Dienst stehender Beamter, 
ferner ein Geschworener, Schöffe oder Schieds- 
richter. In subjektiver Hinsicht ist bei der Be- 
stechung ins Auge zu fassen: der Beamte allein, 
wenn er für eine erlaubte Amtshandlung Geschenke 
annimmt, fordert oder sich versprechen läßt (sog. 
Geschenkannahme); der Beamte und die beste- 
chende Privatperson, wenn Geschenke oder andere 
Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt wer- 
den, um den Beamten oder das Mitglied der bewaff- 
neten Macht zu einer Handlung, die eine Verletzung 
einer Amts= oder Dienstpflicht enthält, zu bestim- 
men (Bestechung); endlich die Privatperson allein, 
wenn die für die rechtswidrige Handlung dar- 
gebotenen Vorteile von dem Beamten zurückgewiesen 
werden. Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt 
einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung 
Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert 
oder sich versprechen läßt, wird mit Geldstrafe bis 
zu 300 M oder mit Gefängnis bis zu sechs Mo- 
naten bestraft. Es kann die Fähigkeit zur Be- 
kleidung öffentlicher Amter auf die Dauer von 
einem bis zu fünf Jahren aberkannt werden. Ge- 
schieht die Geschenkannahme für eine Handlung, 
die eine Verletzung einer Amts= oder Dienstpflicht 
enthält, oder werden einem Beamten oder einem 
Mitglied der bewaffneten Macht Geschenke oder 
andere Vorteile angeboten, versprochen oder ge- 
währt, um ihn zu einer Handlung, die eine Ver- 
letzung einer Amts= oder Dienstpflicht enthält, zu 
bestimmen, so wird die Bestechung beim Beamten 
mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, beim Be- 
stechenden mit Gefängnis bestraft. Wenn ein 
Richter, Schiedsrichter, Geschworener oder Schöffe 
Geschenke oder andere Vorteile fordert, annimmt 
oder sich versprechen läßt, um eine Rechtssache, 
deren Leitung oder Entscheidung ihm obliegt, zu- 
gunsten oder zum Nachteil eines Beteiligten zu 
leiten oder zu entscheiden, so wird derselbe mit 
Zuchthaus bis zu 15 Jahren bestraft. Die Ver- 
urteilung zur Zuchthausstrafe hat die dauernde 
Amtsverbrechen und Amtsvergehen. 
  
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Folge. Im Strafurteil ist das Empfangene oder 
der Wert desselben für dem Staat verfallen zu er- 
klären. Die Handlung besteht in sämtlichen Fällen 
der Bestechung in dem Annehmen oder Fordern 
oder Sichversprechenlassen von Vorteilen. Eine 
Annahme liegt auch da vor, wo der Beamte es ge- 
schehen läßt, daß ein Angehöriger den Gegenstand 
annimmt; es genügt sogar die nachträgliche Ge- 
nehmigung dieser Annahme. Die Vorteile müssen 
nicht notwendig pekuniäre oder bleibende sein, 
es genügen vorübergehende Genüsse. Die An- 
nahme von üblichen Gelegenheitsgeschenken sowie 
von Trinkgeldern, welche nicht für eine Amts- 
handlung, sondern bei Gelegenheit einer solchen 
gegeben werden, sind nicht strafbar. Die Annahme 
der Vorteile wird dadurch, daß sie mit Geneh- 
migung des Amtsvorgesetzten geschieht, nur dann 
straflos, wenn dieselbe unter dieser Voraussetzung 
gesetzlich statthaft ist. Die nachträgliche Zurück- 
gabe des einmal Angenommenen schließt die Strafe 
und die Einziehung des Empfangenen oder seines 
Wertes nicht aus. Der Vorteil muß eine Be- 
ziehung auf eine konkrete Amtsobliegenheit des 
Beamten haben, d. h. auf eine Handlung oder 
Unterlassung, welche in den Bereich der dem Be- 
amten durch das Amt zu teil gewordenen Tätig- 
keit fällt. Bei der Geschenkannahme und der ein- 
fachen passiven Bestechung ist nicht erfordert, daß 
durch den Vorteil auf die Amtstätigkeit eingewirkt 
werden soll; es fallen deshalb nicht nur Geschenke 
für eine bevorstehende, sondern auch die nach ge- 
schehener Amtshandlung gegebenen, nicht zuvor 
zugesagten Belohnungen unter dieses Vergehen. 
Bei der aktiven und der gqualifizierten passiven 
Beslechung wird auf die Amtstätigkeit eingewirkt, 
da der Beamte zu einer Pflichtwidrigkeit veranlaßt 
werden soll. Immer wird eine künftige Amts- 
handlung vorausgesetzt, weshalb nicht zuvor zu- 
gesagte, nach geschehener Amtsverrichtung gegebene 
Vorteile nicht unter die Bestechungen fallen. Zum 
Tatbestand gehört weiterhin Vorsatz. Doch genügt 
das Bewußtsein der Beziehung des Vorteils zur 
Amtshandlung und bei der Bestechung die Kenntnis 
der Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung. Befindet 
sich der Beamte in einem Irrtum darüber, ob seine 
Handlung eine Amts= oder Dienstpflicht verletze, 
so trifft ihn nur die Strafe der Geschenkannahme. 
Unkenntnis des Beamten über seine Stellung als 
Beamter schließt das Amtsvergehen aus. Irrt der 
Bestechende in Bezug auf den Charakter der Amts- 
handlung, so kommt ihm dieser Irrtum zugut, 
nicht aber dem Beamten. Vollendet ist das Ver- 
gehen mit dem Fordern, Annehmen, Sichver- 
sprechenlassen bzw. mit dem Anbieten, Versprechen 
oder Gewähren. Daß es zur Ausführung der 
Amtshandlung gekommen sei, ist kein Tatbestands- 
merkmal. Das Zusammentreffen des Forderns 
und Gewährens bei der passiven und aktiven Be- 
stechung ist nicht erforderlich; ein Versuch dieser 
Vergehen ist deshalb unmöglich. — Besondere 
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter zur 1 Strafbestimmungen gegen die Bestechenden ent-
	        
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